OLG Hamm: Werbung mit tatsächlich nicht existierender „internationaler Marke“ wettbewerbswidrig
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Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 09.06.2009 (Az. 4 U 222/08) entschieden, dass die Werbung mit der Angabe "Die große internationale Marke" eine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt, wenn für die beworbene Marke tatsächlich nur nationaler Markenschutz - hier deutscher Markenschutz - besteht.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die dortige Beklagte verfügt über eine deutsche Wortmarke. Die Bezeichnung verwendet sie mit dem Zusatz „Wärmstens empfohlen!" und einer Flamme in Prospekten und in ihrem Internetauftritt und versieht diese Gestaltung mit dem ®-Zeichen. Außerdem warb sie mit dem Zusatz „Die große internationale Marke" unter Hinzufügung des Textes in englischer und französischer Sprache.
Die Klägerin war der Ansicht, dass sowohl die Verwendung des ®-Zeichens als auch des Slogans „Die große internationale Marke" den angesprochenen Verkehr irreführen, da die Beklagte lediglich über eine deutsche Marke verfüge, bei der es sich auch lediglich um eine reine Wortmarke handele, die konkrete Gestaltung der Bezeichnung unter Hinzufügung der Flamme und weiterer Wortzusätze daher gerade nicht geschützt ist.
Das Gericht gab der Klägerin teilweise recht. Zwar sah es - anders als die Klägerin - keine Irreführung durch die Verwendung des ®-Zeichens für die gesamte Gestaltung, da auch eine abgewandelte Nutzung einer eingetragenen Marke zulässig sei und der Verkehr erkenne, dass es sich bei den Zusätzen nicht um einen Markenbestandteil handele, jedoch durch die Anpreisung „Die große internationale Marke".
Die Werbung mit einer nicht existierenden Marke stellt eine Irreführung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG dar. Danach sind unwahre Angaben über Rechte des geistigen Eigentums wettbewerbswidrig nach § 3 UWG.
Da die Beklagte lediglich über eine nationale Marke verfügte, stellt die Werbung mit der Angabe "Die große internationale Marke" eine relevante Irreführung des angesprochenen Verkehrs aufgrund einer zur Täuschung geeigneten Angabe über die geistigen Eigentumsrechte des Markeninhabers im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 3 UWG dar.
Diese Irreführung - so das Gericht - ist auch für die Kaufentscheidung relevant, denn wer sich besser darstellt als er tatsächlich ist, wirkt auf die Kaufentscheidung des Verkehrs ein. Für die Reputation eines Unternehmens ist es von Bedeutung, wenn seine Marken auch international geschützt sind. Denn dies spricht für eine besondere internationale Geschäftsausrichtung, die sich wiederum als verstecktes Qualitätssignal darstellt.
Den Einwand der Beklagten, dass sie - unstreitig - auch internationale Geschäfte betreibt, erachtete das Gericht daher als irrelevant, da dennoch kein internationaler Markenschutz besteht.
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