OLG Karlsruhe sorgt für Paukenschlag im Dieselskandal – 13 U 144/17 , 13 U 16/18 , 13 U 167/17

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Mit drei aktuellen Urteilen des OLG Karlsruhe liegen erstmals seit dem Hinweisbeschluss des BGH offizielle Urteile eines deutschen Oberlandesgerichtes vor. Zwar wurde die Revision zugelassen und die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, aber die verbraucherfreundlichen Richtersprüche sind richtungsweisend.

Der Volkswagen-Konzern hatte bis zum Schluss versucht, die Urteile durch attraktive Angebote zu verhindern – was aber nur in einem Fall gelang. 

Deutsche Landgerichte werden sich bei ihren zukünftigen Urteilen an diesen OLG-Urteilen orientieren müssen. Zum einen wird VW, bzw. den beklagten Händlern, kein Nutzungsentgelt für die gefahrenen Kilometer zugebilligt, zum anderen bestätigt das Urteil in zwei Fällen die Forderung der Kläger nach Lieferung eines Neuwagens – auch wenn dies nach VW-Meinung unverhältnismäßig teuer ist. 

In Konsequenz haben die drei Kläger ihre Autos über die Jahre kostenlos gefahren und erhalten jetzt ohne Aufpreis ein aktuelles Modell, bzw. den vollen Schadensersatz.

Im Verfahren zum Aktenzeichen 13 U 167/17 verurteilt das OLG Karlsruhe einen Audi-Händler zur Lieferung eines neuen Audi A3. Zwar hatte das Landgericht in diesem schon länger andauernden Verfahren die Forderung nach Neulieferung abgewiesen, weil das Update angeblich zumutbar gewesen sei, in Karlsruhe sah man das aber anders als in Konstanz. 

Dies sogar, obwohl wegen dem Modellwechsel nur ein Fahrzeug der aktuellen Modellreihe geliefert werden kann und dies auch unabhängig vom Wert des neuen Modells. Juristisch interessant ist, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch kein Update zur Verfügung gestanden hatte und daher im Rahmen der Anspruchserfüllung faktisch nur die Neulieferung in Frage gekommen war. Der Audi hat heute eine Laufleistung von 200.000 Kilometer – ein theoretischer Wert, da kein Nutzungsentgelt bezahlt werden muss.

Zum Aktenzeichen 13 U 144/17 ging es ebenfalls in einem Verfahren zum Gewährleistungsrecht um die Rückgabe eines VW, diesmal ein Sharan. Hier gab es das Update zwar schon, aber das Gericht befasste sich intensiv mit der Frage der Zumutbarkeit dieses Updates und verneinte die Frage im Gegensatz zur Vorinstanz. 

Konsequenz: Das acht Jahre alte Auto geht zurück zum Händler, dieser muss im Rahmen der geforderten Anspruchserfüllung einen neuen Sharan mit vergleichbarer Ausstattung liefern.

Im Verfahren 13 U 16/18 ging es unter ähnlichen Vorzeichen um einen heute 8 Jahre alten Touran. Das OLG bestätigte das Urteil des Landgerichts Offenburg. Der Kläger kann das Auto zurückgeben und erhält den kompletten Kaufpreis zurück.

Das Urteil wird Auswirkungen haben, denn die Verfahrensstrategie der klagenden Anwälte wird ab sofort in der Vielzahl aller Fälle ebenfalls das Nutzungsentgelt ausschließen wollen. 

Dr. Gerrit Hartung, Kooperationsanwalt der IG Dieselskandal: „Und das gilt nicht nur für VW, sondern auch für alle betroffenen Audi-6-Zylinder (mit Cayenne, Macan und Touareg) und die zurückgerufenen Mercedes-Modelle.“ Dr. Hartung steht für eine kostenlose Erstberatung im Dieselskandal zur Verfügung.


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