OLG Köln bestätigt Schadensersatzanspruch: Rückabwicklung WestLB Trust GmbH & Co. Trust4KG

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Bereits im Juni 2013 hatten wir von einem Urteil des LG Köln berichtet, mit dem die Kreissparkasse Köln zur Rückabwicklung eines Fonds-Geschäfts verurteilt wurde. Mittlerweile liegt das Berufungsurteil des OLG Köln vor, mit dem das erstinstanzliche Urteil des LG Köln bestätigt wurde. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Die Klägerin erhält jetzt ihren gesamten Anlagebetrag zzgl. des gezahlten Agio zurück, Zug um Zug gegen Übertragung des Fonds-Anteils an die Kreissparkasse Köln.

Das Geschäftsmodell des WestLB Trust 4 besteht darin, mit dem Kapital von Anlegern sowie mit von einer Bank geliehenem Geld „gebrauchte" Lebensversicherungs-Policen zu erwerben. Diese Lebensversicherungen stammen von einem Sekundärmarkt, auf dem Versicherte die Ansprüche aus alten Lebensversicherungen an Käufer übertragen. Auf diesem Sekundärmarkt erzielen die Versicherten in Regel bessere Preise für ihre Versicherungen als im Falle der Rückgabe der Verträge an ihre Versicherungen. Der WestLB Trust 4 hat die erworbenen Policen in der Folge aus dem bereitgestellten Kapital der Anleger bzw. der Bankdarlehen weiter bedient und darauf spekuliert, frühzeitig in den Genuss der Versicherungsleistungen zu kommen. In der Sache handelt es sich also um eine Wette auf den frühen Tod der Versicherten. Die Investition in den WestLB Trust 4 ist bei den Anlegern mit hohen Renditeerwartungen beworben worden. Die von den Initiatoren des WestLB Trust 4 erhoffte Rendite ist allerdings ausgeblieben. Der Fonds hat eine sehr schlechte Entwicklung genommen und die Investoren mussten ihre Hoffnung auf die Rendite früh abschreiben. Schon die ersten planmäßigen Ausschüttungen sind ausgeblieben.

Das Geschäftsmodell des WestLB Trust 4 ist sehr spekulativ. Bei ordnungsgemäßer Beratung hätten die Anlageberater den interessierten Investoren frühzeitig von den denkbaren Risiken des Anlageprodukts berichten müssen. Im entschiedenen Fall ist die Kreissparkasse dieser Verpflichtung jedoch nicht in der gebotenen Weise nachgekommen, weswegen nach dem LG Köln nunmehr auch das OLG Köln die Meinung vertritt, das Fonds-Geschäft sei rückabzuwickeln.

Nach Auffassung des OLG Köln war die Beratung der Kreissparkasse weder anlegergerecht noch anlagegerecht.

Bei der Klägerin handelt es sich um eine konservative, nicht risikobereite Anlegerin, die die Empfehlung eines passenden Anlageprodukts erwartete. Der Berater der Kreissparkasse hat der Klägerin die Zeichnung des Fonds mit dem Argument empfohlen, er werde diesen Anlegervorgaben gerecht. Tatsächlich handelt es sich bei dem WestLB Trust 4-Fonds jedoch um eine sehr risikogeneigte Anlage. Viele für das Fonds-Ergebnis entscheidende Faktoren sind von den Fonds-Initiatoren bzw. der Fonds-KG nicht zu steuern, was die Gerichte zur Grundlage ihrer Entscheidungen gemacht haben. Anlegern, die von ihren Beratern konservative und auf Werterhalt gerichtete Anlageempfehlungen erwartet haben, hätte der WestLB Trust 4-Fonds also nicht zum Kauf empfohlen werden dürfen.

Als weiteren Grund für die Rückabwicklung des Fonds-Geschäfts haben die Gerichte den Umstand herausgearbeitet, dass der Klägerin keine Auskünfte über sog. kick-backs, aus dem Vertriebsprospekt nicht ersichtliche Vertriebsprovisionen, gemacht wurden. Im Rahmen der gerichtlichen Auseinandersetzung hat sich herausgestellt, dass die Kreissparkasse über das 5 %-ige Agio hinaus eine 9 %-ige Provision zugesagt und bezahlt erhalten hatte. Der Umstand aber, dass bzw. in welcher Höhe Provisionszahlungen an die Kreissparkasse fließen sollten, bleibt im Vertriebsprospekt zu dem WestLB Trust 4-Fonds unerwähnt und auch in der Beratung hat es diesbezüglich keine Klarstellung durch den Anlageberater gegeben. Nach Auffassung des LG Köln und auch der sehr detaillierten Begründung des OLG Köln genügt bereits dieser Umstand für einen Anspruch auf Rückabwicklung des Fondsgeschäfts. Die Zeichner des WestLB Trust 4-Fonds werden zu prüfen haben, ob sie unter vergleichbaren Bedingungen zur Anlageentscheidung gelangt sind.

28.10.2013

Rechtsanwalt Milobara



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