OLG Köln: Endlich Hoffnung für Geschädigte des VW-Abgasskandals!

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Mit Hinweisbeschluss hat der 18. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln eine Berufung eines VW-Vertragshändlers gegen die vorab erfolgte Verurteilung zur Rückabwicklung eines Autokaufs eine klare Absage erteilt.

Der Vertragshändler wird wohl den Pkw zurücknehmen müssen und zusätzlich Kosten für nachträgliche sinnvolle Veränderungen am Pkw ersetzen müssen, so der Hinweis des Oberlandesgerichts Köln vom 10.1.2018 zum erfolgten Beschluss vom 20.12.2017-18 U 112 / 17.

Es handelt sich hierbei um einen im Juni 2015 gekauften Gebrauchtwagen der mit einem 1,6 l Dieselmotor der Baureihe EA 189 ausgestattet war. Nach der erfolgten Software-Update-Anordnung setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie hierauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

In der vorhergehenden Instanz wurde das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung verurteilt. Außerdem musste das beklagte Autohaus nachträgliche sinnvolle Einbauten ersetzen.

Mit Beschluss vom 20.12.2017 hat nun der 18. Zivilsenat des OLG Köln darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Aus Sicht des Oberlandesgerichts Köln ist das Fahrzeug wegen der eingesetzten Schummelsoftware mangelhaft. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder mindestens zulassungsfähig sei. Dazu gehört, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Durch die Verwendung der Manipulationssoftware sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen, als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Die Pflichtverletzung war auch nicht unerheblich. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Bei dem vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof beabsichtigt der Senat nicht.

Verjährung von Ansprüchen droht

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