OLG Köln verurteilt Daimler im Abgasskandal

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Das OLG Köln spricht einem Mercedes-Käufer mit Urteil vom 5. November 2020 Schadenersatz im Abgasskandal zu (Az.: 7 U 35/20). Er sei durch die Verwendung einer unzulässigen Anschalteinrichtung bei einem Mercedes 250 d Marco Polo vorsätzlich sittenwidrig geschädigt worden, so das OLG Köln, das die Revision zum BGH nicht zugelassen hat.

„Der Kläger kann seinen Mercedes nun zurückgeben und erhält den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zurück. Für Daimler ist es hingegen die zweite Niederlage im Abgasskandal binnen weniger Wochen,  nachdem das OLG Naumburg Daimler im September verurteilt hatte. Das zeigt, dass sich die Rechtsprechung im Mercedes-Abgasskandal deutlich zu Gunsten der geschädigten Verbraucher entwickelt hat“, sagt Rechtsanwalt Andreas Schwering aus Hannover.

Vor dem OLG Köln ging es um einen Mercedes Marco Polo 250 d mit dem Dieselmotor OM 651 und der Schadstoffklasse Euro 6. Der Kläger hatte das Reisemobil 2017 gekauft. Doch schon 2018 erhielt er einen verpflichtenden Rückruf des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) für sein Fahrzeug wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung. Die Behörde hatte den ursprünglichen Rückruf für den Mercedes Vito 1,6 Liter auch auf das Wohnmobil ausgeweitet.

Mit einem Software-Update wollte sich der Kläger nicht abspeisen lassen und machte Schadenersatzansprüche wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen geltend. Zur Begründung führte er verschiedene Funktionen vom Thermofenster bei der Abgasreinigung über eine schnelle Aufwärmfunktion mit Prüfstanderkennung, Drosselung der AdBlue-Zufuhr, unterschiedliche Modi in der Motorsteuerung und Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung bis zu einer auf das Getriebe einwirkenden Abschalteinrichtung auf. In der Summe würden diese Funktionen dafür sorgen, dass die Grenzwerte für den Stickoxid-Ausstoß eingehalten werden. Das gelte aber nur im Prüfmodus. Im realen Straßenverkehr würden die Emissionen jedoch deutlich steigen.

Das OLG Köln gab der Klage weitgehend statt und kassierte damit das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Bonn. Dieses hatte die Klage noch abgewiesen. Es habe sich dabei fehlerhaft nur auf das Thermofenster bezogen und die weiteren Abschalteinrichtungen, die der Kläger hinreichend substantiiert vorgetragen habe, nicht berücksichtigt. Damit habe das Landgericht dem Kläger sein Anrecht auf rechtliches Gehör verweigert, rügte das OLG Köln.

Dabei habe der Kläger für den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung hinreichend greifbare Anhaltspunkte geliefert. Wie die Funktionen im Detail arbeiten, müsse er nicht darlegen. Hier hätte hingegen Daimler Licht ins Dunkel bringen können. Doch der Autobauer legte die Bescheide des KBA nur unvollständig und zu großen Teil geschwärzt vor. Das änderte sich auch nach einem deutlichen Hinweis des Senats nicht. So konnte Daimler den Vorwurf einer unzulässigen Abschalteinrichtung nicht widerlegen.

Das OLG Köln kam zu der Überzeugung, dass in dem Motor eine unzulässige Abschalteinrichtung verbaut ist und der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde. Der Kaufvertrag muss daher rückabgewickelt werden.

„Daimler ist inzwischen gefordert darzulegen, dass die verwendeten Abschalteinrichtungen zulässig sind. Das will oder kann Daimler offenbar nicht und verschanzt sich lieber hinter Betriebsgeheimnissen, anstatt die Karten auf den Tisch zu legen. Mit dieser Strategie kommt Daimler jedoch immer seltener durch. Die Chancen auf Schadensersatz für geschädigte Mercedes-Kunden sind nach dem Urteil des OLG Köln weiter gestiegen“, so Rechtsanwalt Schwering.


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