OLG München: Kickbacks an Sparkassentochter ausnahmsweise anzeigepflichtig?

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Die Frage, ob Rückvergütungen an den Kapitalanlagevermittler von diesem ungefragt offengelegt werden müssen und ob ein Verstoß gegen dies Pflicht einen Schadenersatzanspruch des Anlegers auf Rückabwicklung der Anlage nach sich zieht, beschäftigt weiterhin die Gerichte. Eine einheitliche Rechtsprechung ist dabei weiterhin nur schwer auszumachen. Denn weiterhin ist die Beantwortung der Frage weiterhin von Zufällen abhängig, auf die der Anleger keinen Einfluss hat und die - nimmt man die vom XI. Senat herangezogene Pflicht zur Offenlegung von Interessenskonflikten ernst - schwer nachvollziehbar sind.

Im Wesentlichen kann festgehalten werden, dass Banken nach der Rechtsprechung des XI. Senats die Höhe der Rückvergütung von Ausgabeaufschlägen offenlegen müssen, von aus der Anlagesumme abgeleiteten Zahlungen jedoch nicht. Außerdem sind Vermittlungskosten, die über 15 % der Anlagesumme betragen, anzeigepflichtig. Der für das Handelsvertreterrecht zuständige III. Senat hat bereits in der Vergangenheit entschieden, dass diese Rechtsprechung auf freie Handelsvertreter nicht übertragen werden kann, da der Kunde dann nicht davon ausgehen könne, dass der Vermittler kostenlos arbeite. Kürzlich hatte der Senat erst entschieden, dass dieser Grundsatz auch für die rechtlich verselbständige Vertriebstochter einer Sparkasse gelten soll, wenn diese Anlageberatungen durchführt, da sie nicht mit der Sparkasse identisch sei (BGH, Urteil vom 19.07.2012 Az. III ZR 308/11). Gestützt wurde diese Entscheidung insbesondere darauf, dass die Firmierung der Vertriebstochter nach Ansicht des Senats offen legte, dass diese nicht mit der Bank identisch sei. Für den Kunden müsse also das gleiche wie bei einem ungebundenen Vermittler gelten.

Zu einem anderen Ergebnis in dieser Frage kam das OLG München in seinem Urteil vom 27.11.2012 Az. 5 U 1345/12, in dem der OLG-Senat ausdrücklich darauf abstellte, dass die Beklagte durch ihre Namensgebung und ihr Auftreten gegenüber den Kunden das bestehende Nähe- und Abhängigkeitsverhältnis mit der Sparkasse und die Erbringung von Bankdienstleistungen betonte und daher - in Abweichung zum vorgenannten Urteil des BGH - nicht als „nicht bankmäßig gebundener Vermittler" angesehen werden könne. Daneben wurde die Haftung auch noch aus anderen Gründen bejaht. Das Urteil ist rechtskräftig.

Eine ähnliche Gestaltung hat den III. Senat des BGH in einem später veröffentlichen Urteil vom 06.12.2012 Az. III ZR 307/11 aber nicht abgehalten, die Haftung der Vertriebstochter zu verneinen. In dieser Entscheidung wird allerdings nicht darauf eingegangen, ob die dortige Vertriebstochter ebenfalls mit der Dienstleistung „banking" geworben hat. Es besteht allerdings zu befürchten, dass die Entscheidung des OLG München bei einer Vorlage vor dem III. Senat wohl in Bezug auf die Kickbackproblematik nicht bestätigt worden wäre.

Alles in allem ist diese uneinheitliche Rechtsprechung weiterhin für die Anleger problematisch, da dadurch das Prozessrisiko deutlich erhöht wird. Andererseits waren in der Vergangenheit die Untergerichte schon skeptisch mit der Gewährung von Schadenersatz, wenn einziger Vorwurf des Anlegers die unterlassene Aufklärung über Kickbacks war, da diese in gewissem Umfang üblich waren und der Vortrag des Anlegers, bei ordnungsgemäßer Aufklärung nur über diesen Punkt die Anlage nicht erworben zu haben, zumindest zweifelhaft war. Letztlich wird also auch weiterhin ein Schwerpunkt des Vortrags darin bestehen müssen, dazulegen, dass und warum die konkrete Anlage für den Anleger nicht geeignet gewesen ist.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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