OLG München kippt Belehrung der Sparkassen aus dem Zeitraum 2010-2011

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Das OLG München hat mit Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15) eine Belehrung der Sparkasse als unwirksam eingestuft, da sie gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt.

Nach § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm Art 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB (in der ab 11.06.2010 geltenden Rechtslage) war die Widerrufsinformation in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form zu erteilen.

In der konkret angegriffenen Belehrung werden in Ziffer 14 die Widerrufsinformationen erteilt und diese gemeinsam mit der Ziffer 12 (Belehrung über die Abtretbarkeit der Darlehensforderung) sowie 13 (Belehrung nach BDSG) durch einen gemeinsamen schwarzen Kasten mit etwas dickerer Linie umrandet. Das OLG München dazu:

"Damit enthält rein optisch die Widerrufsbelehrung auch weitere Informationen (in Ziffern 12 und 13), was den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung nicht entspricht."

Ob die in der konkreten Belehrung verwendeten Checkboxen ebenfalls zu einer Unrichtigkeit der Belehrung führen, lies das Gericht offen.

Damit dürften fast alle Belehrungen der Sparkassen aus dem Zeitraum Mitte 2010 bis 2011, die wie dargestellt gestaltet waren, angreifbar sein.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

 
 
 

 


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