OLG Stuttgart – keine Verwirkung beim Widerruf, Urteil vom 29.09.2015, 6 U 21/15 rechtskräftig

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Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 29. September 2015, 6 U 21/15, zwei Widerrufsbelehrungen als fehlerhaft erachtet und die von dem Landgericht Stuttgart vorgenommene Verurteilung der Bank auf Rückzahlung der entrichteten Aufhebungsentgelte bestätigt. Obgleich die Darlehen bereits abgelöst waren, hat das Gericht eine Verwirkung des Widerrufsrechtes verneint. Jedenfalls eine der Widerrufsbelehrungen wurde vielfach auch von der Landesbank Baden-Württemberg, LBBW, verwendet. Sie enthält die unklare Formulierung „frühestens“ und weicht in mehreren Punkten von der Musterbelehrung ab. Die fehlerhafte Belehrung u.a. hat folgenden Wortlaut:

„Widerrufsbelehrung

Darlehensnehmer

Sie können Ihre Vertragserklärungen innerhalb von zwei Wochen ohne Angabe von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen. Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Der Widerruf ist zu richten an:“

Die Belehrung stimmte u.a. wegen Fehlens der Zwischenüberschrift „Widerrufsrecht“ nicht mit der Musterbelehrung überein.

Die verurteilte Bank hatte gegen das Urteil Revision eingelegt, für deren Verhandlung vom Bundesgerichtshof am 5. April 2016 Termin anberaumt worden war. Nur wenige Tage vor dem Verhandlungstermin nahm die beklagte Bank die Revision zurück. Daraufhin hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 5. April 2016 der Bank die Kosten für das Revisionsverfahren auferlegt und sie des Rechtsmittels für verlustig erklärt. Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 29. September 2015 ist damit rechtskräftig.

Auch eine weitere Widerrufsbelehrung hat das Oberlandesgericht in seinem nunmehr rechtskräftigen Urteil für fehlerhaft erachtet. Aus dieser ging für die Darlehensnehmer nicht eindeutig der Tag des Fristbeginns hervor, da der Hinweis fehlte, dass die Frist erst einen Tag nach dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen beginnt. Die Belehrung hatte u.a. folgenden Wortlaut:

„Widerrufsrecht

Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen ohne Angaben von Gründen in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.

Die Frist beginnt einen Tag nach dem Ihnen:
- ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und

- eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Darlehensantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder Ihres Darlehensantrages zur Verfügung gestellt, sowie

- die für den Vertrag geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und

- die Informationen, zu denen wir nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge (§ 312c Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1 Abs. 1, 2 und 4 BGB-InfoV) verpflichtet sind,

in Textform mitgeteilt wurden, nicht jedoch vor dem Tag des Abschlusses des Darlehensvertrags.“

Von besonderer Bedeutung ist für zahlreiche Darlehensnehmer die Feststellung des Oberlandesgerichts, dass das Widerrufsrecht trotz der Ablösung der Darlehen und Unterzeichnung einer sogenannten Aufhebungsvereinbarung nicht verwirkt war. Damit wird für viele Darlehensnehmer, welche bereits ihr Darlehen abgelöst haben, die Möglichkeit eröffnet, den Widerruf jetzt noch zu erklären und dann eine evtl. gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzufordern, sowie die Verzinsung ihrer gezahlten Raten von der Bank einzufordern.

Der Widerruf von Darlehen zur Immobilienfinanzierung ist allerdings nur noch bis zum 21. Juni 2016 möglich. Darlehensnehmer der LBBW und anderer Banken mit gleichartigen fehlerhaften Belehrungen sollten daher die Widerrufsmöglichkeit zeitnah prüfen. Rechtsanwalt Ingo M. Dethloff vertritt als Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bereits etliche Darlehensnehmer der LBBW und weiterer Banken mit ähnlichen Widerrufsbelehrungen in Gerichtsverfahren.



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