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Olympische Winterspiele in Pyeongchang – kein leichtes Spiel mit der Werbung

  • 6 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion
  • Internationales Olympisches Komitee (IOC) und Deutscher Olympischer Sportbund (DOSB) wachen streng über die Werbung mit Bezug zu Olympia.
  • In Deutschland beschränkt das Olympiaschutzgesetz die Verwendung des olympischen Emblems und olympischer Bezeichnungen.
  • Jedoch sind wegen einer Prüfung des Bundeskartellamts die Regeln für auf Deutschland ausgerichtete Werbung vorläufig gelockert.

Auf die Plätze, fertig, los: Wenn in Pyeongchang die Eröffnungsfeier für die 23. Olympischen Winterspiele steigt, schaut die Welt nach Südkorea. 16 Tage lang rasen, rennen, springen, laufen, schießen, gleiten und vor allem kämpfen über 2900 Athleten aus über 90 Ländern in 15 Disziplinen und 102 Wettkämpfen um 306 Medaillen aus Gold, Silber und Bronze.

Deutschland erfolgreichste Nation

Wie viel Edelmetall Pyeongchang unseren Sportlern am Ende auch bescheren mag – fest steht, bei Olympia wird für viel Spannung gesorgt sein. Nicht nur die Abfahrtsrennen werden wieder besonders viele elektrisieren. Aus deutscher Sicht gilt das vor allem für die Wettbewerbe der Goldfavoriten Laura Dahlmeier, Viktoria Rebensburg, Aljona Savchenko, Bruno Massot, Johannes Rydzek, Felix Loch und Richard Freitag. Und bekanntlich sorgt Olympia auch gerne für Überraschungen. Mit Claudia Pechstein nimmt bereits zum siebten Mal die erfolgreichste deutsche Olympionikin an den Winterspielen teil. Bei diesen hat Deutschland mit seiner Rolle als bislang erfolgreichste Nation auch insgesamt einiges zu verteidigen. Dafür sollten es jedoch etwas mehr als die 19 Medaillen – 8 davon aus Gold – werden, die Deutschland 2014 in Sotschi Platz 6 im Medaillenspiegel bescherten.

Peitschenhiebe statt Dopingsperre

Neben dem Sport bietet Olympia auch in rechtlicher Hinsicht Spannendes und Überraschendes. So mögen die olympischen Regeln in der Antike zwar einfacher gewesen sein, dafür waren Verstöße schmerzhafter. Statt einer Sperre gab es bei unsportlichem Verhalten nachweislich Peitschenhiebe. Heute droht dagegen der Ausschluss, wie der Streit um das angebliche Doping mehrerer russischer Sportler mit dem IOC zeigt.

IOC wacht über Olympia-Werbung

Ebenso ein olympisches Dauerproblem scheint die Beteiligung der teilnehmenden Sportler an den Einnahmen zu sein. So steckten sich bereits in der Antike vor 1800 Jahren die die Spiele veranstaltenden Städte eigentlich für die Sportler gedachte Siegerprämien in die eigene Tasche. Schon damals gab es Regeln, die das verhindern sollten.

Heute wandern die Einnahmen vor allem in die Taschen der Veranstalter und insbesondere in die des IOC. Vor allem die Werbung im Zusammenhang mit Olympia überwacht das IOC.

Werbeverbot ist Teil der olympischen Regeln

Besonders deutlich wird das in der Olympischen Regel 40, Nr. 3: „Kein Wettkampfteilnehmer, Trainer, Betreuer oder Funktionär darf seine Person, seinen Namen, sein Bild oder seine sportliche Leistung für Werbezwecke während der Olympischen Spiele einsetzen, außer dies wurde vom IOC genehmigt.“ „Während der Olympischen Spiele“ bezieht sich dabei auf den Zeitraum von 9 Tage vor Beginn der jeweiligen Olympiade bis 3 Tage nach deren Ende, der auch als „frozen period“ bezeichnet wird. Für die aktuellen Winterspiele betrifft diese den gesamten Februar 2018. Bisher war Athleten damit so gut wie jede Werbung – auch ohne Olympiabezug – untersagt.

Athleten müssen danach sogar den Ausschluss von den Spielen befürchten, wenn sie über ihre Erfahrungen bei Olympia berichten und dabei unerlaubt einen werblichen Zusammenhang mit olympischen Begriffen oder Symbolen herstellen. Denn die Olympischen Regeln sind wiederum Teil der Olympischen Charta, die insbesondere den Ablauf der Spiele regelt.

Kartellamt prüft umstrittene Regel 40

Doch dem Bundeskartellamt gehen diese Einschränkungen schon länger zu weit. Die Kartellwächter prüfen gerade mit einem sogenannten Markttest, ob die Regel 40 in Deutschland für Sportler und Sponsoren wettbewerbsbeschränkend ist und dadurch eine missbräuchliche Marktbeherrschung vorliegt.

Vorläufige Lockerungen für Werbemaßnahmen

Bis das Ergebnis des Markttests vorliegt, sind die Regeln für ausschließlich auf Deutschland ausgerichtete Werbemaßnahmen mit Athleten gelockert. Nach dem vom DOSB herausgegebenen vorläufigen Leitfaden für die Olympischen Winterspiele in Pyeongchang gilt Folgendes:

Maßstab für Werbemaßnahmen ist das Olympiaschutzgesetz und die Rechtsprechung des BGH hierzu. Die IOC-Richtlinien zur Regel 40 der Olympischen Charta werden insoweit eingeschränkt.

Eigens verabschiedetes Olympiaschutzgesetz

Das Olympiaschutzgesetz sichert in Deutschland dem IOC und dem DOSB die ausschließliche Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen. Es wurde 2004 eigens verabschiedet, da die olympischen Begriffe und Embleme hierzulande keinen exklusiven Markenschutz genießen können. Grund: Es gab bereits zu viele Marken, die Schutz in Zusammenhang mit „Olympia“ genießen. Ohne dieses Gesetz hätte das IOC jedoch keine Olympischen Spiele mehr an Deutschland vergeben.

Olympiaschutzgesetz eng auszulegen

Schon 2014 hatte der Bundesgerichtshof mit Blick auf das Olympia-Schutzgesetz entschieden, dass die Verwendung der Aussagen „Olympische Preise“ und „Olympia-Rabatt“ als solche noch keine unlautere Ausnutzung der Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung darstellen.

Entscheidend für einen Verstoß ist vor allem, dass die Werbung die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der olympischen Bewegung auf eine andere Ware oder Dienstleistung überträgt. Dafür bedarf es aber der Feststellung konkreter Umstände, aufgrund derer es zu einer Rufübertragung kommt.

Als unbedenklich gilt es, wenn eine Werbung mit olympischen Bezeichnungen lediglich einen zeitlichen Bezug zu Olympischen Spielen herstellt und dadurch Aufmerksamkeit erregt. Vermieden werden sollte jedoch, dass Verbraucher ein Unternehmen dem Kreis der offiziellen Sponsoren der Olympischen Spiele zuordnen. Aus diesem Grund sollte man insbesondere keine olympischen Embleme, wie die fünf Ringe oder die aktuellen Maskottchen, den weißen Tiger Soohorang und den Schwarzbären Bandabi, verwenden.

Zulässige Werbung in der „frozen period“

Mit Blick auf die bislang Athleten nur sehr eingeschränkt erlaubte Werbung wurden die Regeln zur Genehmigung dazu notwendiger Anträge geändert. Die Frist wurde stark verkürzt und stellt keine Ausschlussfrist mehr dar. Außerdem gilt nun eine Genehmigungsfiktion. Athleten mussten danach beim DOSB die Genehmigung von Werbemaßnahmen zwar beantragen, erhalten sie bis einen Tag vor Beginn der Spiele keine Antwort, gilt die Genehmigung aber als erteilt.

Generische Werbung wie Gruß- oder Gratulationsbotschaften der Sponsoren an Athleten sind anders als bisher auch während der „frozen period“ unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Damit sind Werbemaßnahmen, darunter auch Social-Media-Aktivitäten, gemeint, die keinen besonderen Bezug zu den olympischen Spielen herstellen und sie in den Mittelpunkt stellen. Erlaubt ist aber beispielsweise ein dezenter Hinweis auf Olympiaerfolge.

Verwendung von Olympia & Co. weiterhin limitiert

Die olympischen Begriffe und olympiabezogenen Begrifflichkeiten sind laut Leitfaden erheblich enger gefasst und sind anders als früher abschließend. Weiterhin nicht erlaubt ist jedoch die Verwendung olympischer Logos wie den Ringen oder Medaillen. Außen vor sind auch markenrechtlich geschützte Begriffe wie „Team Deutschland“ oder „PyeongChang 2018“. Das gilt auch für die Verwendung als Hash-Tag wie z. B. #teamdeutschland oder #pyeongchang2018. sowie für die olympischen Begriffe Olympiamannschaft, Olympische Spiele, Olympia, Olympiade, olympisch, Olympia Team Deutschland, Olympionike, Gold-/Silber-/Bronze-Medaille, Winterspiele und dem Motto der Olympischen Spiele „Citius, Altius, Fortius“.

Etwas mehr Social-Media-Aktivität erlaubt

Immerhin dürfen Athleten aber nach einer Zusage nunmehr Inhalte von IOC, OCOG (Organisationskomitee), DOSB und Team Deutschland teilen oder retweeten und diese auch mit Grußbotschaften oder Danksagungen an ihren Sponsor verbinden. Bei den Sommerspielen galten hier noch strengere Regeln. Einen eigenen Sponsor, der kein Olympia-Partner war, durften Athleten in keinem Zusammenhang mit Berichten aus Rio nennen. Bilder und Videos von olympischen Veranstaltungsorten, olympischen Wettkämpfen sowie von Olympiakleidung dürfen sie auch diesmal nicht zeigen.

(GUE)

Foto(s): ©Shutterstock.com

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