OneCoin/IMS: Anleger prüfen rechtliche Möglichkeiten! Anwälte aus Deutschland informieren!

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Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hatte vor kurzem diverse Maßnahmen in der Angelegenheit OneCoin/IMS ergriffen, so teilte die BaFin mit Datum vom 27.04.2017 auf ihrer Homepage folgendes mit:

„Die BaFin hat der OneCoin Ltd. (Dubai) und der OneLife Network Ltd. (Belize) heute untersagt, im Internet ein öffentlich zugängliches System anzubieten, um darüber Geschäfte mit ‚OneCoins’ durchzuführen. Darüber hinaus hat sie die Unternehmen angewiesen, jegliche Werbung für den Vertrieb und Verkauf von ‚OneCoins‘ in Deutschland sofort einzustellen. Die Geschäfte mit ‚OneCoins’ in Deutschland sind nach Auffassung der BaFin als Eigenhandel nach § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 4 Kreditwesengesetz (KWG ...) zu qualifizieren. Die Erlaubnis, die für diese Finanzdienstleistung nach § 32 Abs. 1 KWG für den Betrieb im Inland erforderlich ist, haben die Betreiber nicht. Der One Network Services Ltd: (Sofia/Bulgarien) hat die BaFin unterstützende Tätigkeiten untersagt.

Die Verfügungen beruhen auf § 37 Abs. 1 Satz 1 und 4 KWG. Sie sind von Gesetzes wegen sofort vollziehbar, jedoch noch nicht bestandskräftig“.

Einer Meldung der Süddeutschen Zeitung vom 09.05.2017 zufolge hat nun auch die Staatsanwaltschaft Bielefeld Ermittlungen gegen 7 Personen aufgenommen, wohl auch wegen des Verdachts des Betruges.

Hierbei soll es sich bei den Verdächtigen größtenteils um Verantwortliche der IMS International Marketing Service GmbH handeln, über die teilweise Überweisungen für OneCoin-Kunden abgewickelt wurden.

Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB weisen aber ausdrücklich darauf hin, dass bis zum Beweis des Gegenteils die Unschuldsvermutung gilt.

Bei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB mit Sitz in Berlin und Hamburg haben sich bereits diverse Kunden von OneCoin aus Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeldet, die sich fragen, was sie nun tun können. 

Hier seien Betroffene darauf hingewiesen, dass sie z.B. prüfen könnten, ob sie z.B. bestehende Verträge kündigen könnten, oder ob z.B. die Möglichkeit besteht, auf die sichergestellten Gelder auf bereits gesperrten Konten der IMS GmbH vorläufig zugreifen zu können.

Betroffene können sich daher gerne an Dr. Späth & Partner wenden, um ihre rechtlichen Möglichkeiten zu überprüfen.


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