Online-Bewertungen: strafrechtliche Grenzen und Möglichkeiten sich dagegen zu wehren

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Egal ob als Verkäufer, Dienstleister oder Unternehmer: heutzutage werden die angezeigten Sterne in einem Bewertungsportal fast automatisch mit der Qualität des Angebots gleichgesetzt. Das kann bei vielen zufriedenen Kunden gut laufen, hat aber auch zur Folge, dass ein paar schlechte Rezension zu einem großen Unterschied in der Gesamtbewertung führen können und das mit echten Konsequenzen für den Geschäftsbetrieb.

Was ist also zu tun, wenn sich ein Kunde diesem bewusst ist und mit einer schlechten Bewertung droht, um persönliche Interessen durchzusetzen oder zu erzwingen?

Das Wichtigste vorab: Ruhig bleiben. Den meisten Kunden ist nicht bewusst, dass ein solches Verhalten strafbar ist. Das bedeutet, dass Ihnen Rechtsmittel zur Verfügung stehen, um gegen die angedrohte Bewertung vorzugehen. Welche Fälle hierbei zu unterscheiden sind und wie genau Sie im besten Fall vorgehen, soll im Nachfolgenden erklärt werden.

  1. Die „Bewertungserpressung“

Nutzt ein Kunde die Androhung einer schlechten Bewertung als Druckmittel für finanzielle Vorteile wie einen Preisnachlass, so liegt ein strafbarer Fall der Erpressung (§ 253 StGB) vor, der von Ihnen angezeigt werden kann. Selbst wenn sich der Kunde durch die Androhung keine finanziellen Erfolge verspricht, sondern Sie zu irgendeiner Handlung zwingen möchte, ändert das nichts an der Strafbarkeit des Verhaltens. Hierbei handelt es sich dann um eine Nötigung (§ 240 StGB). Umgekehrt ist es selbstverständlich gleichermaßen strafbar eine positive Bewertung für eine Gegenhandlung in Aussicht zu stellen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.

Sollte die Bewertung zudem besonders schwere und unwahre Vorwürfe enthalten, könnte auch eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Frage kommen.

Wie gehe ich nun vor?

Das Wichtigste zuerst: Wenn Sie eine strafbare Handlung in der Hinsicht vermuten, sammeln Sie in jedem Fall Beweise durch Bildschirmaufnahmen und Protokolle.

Denn nachdem Sie Kenntnis über die angedrohte Bewertung erlangen, stehen Ihnen verschiedene Herangehensweisen zur Verfügung. Sollten Sie eine Auseinandersetzung vor Gericht zunächst lieber vermeiden wollen, können Sie den Verfasser entweder über die rechtlichen Folgen seines Vorhabens aufklären oder eine außergerichtliche Einigung (bestenfalls mit Unterstützung eines Rechtsanwaltes) anstreben.

Wenn der Verfasser auf keinen dieser Ansätze eingehen sollte, oder die Sachlage keine diplomatischere Herangehensweise zulässt, sollten Sie schnellstmöglich die Ermittlungsbehörden informieren und Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Denn falls die Bewertung auch die Tatbestände der Beleidigung, üblen Nachrede oder der Verleumdung erfüllen, so besteht zur Verfolgung eine Antragspflicht durch den Verletzten mit einer Frist von 3 Monaten nach Kenntnis.

Zeitgleich können Sie bei dem jeweiligen Bewertungsportal einen Löschungsantrag stellen. Das genaue, erforderliche Vorgehen variiert dabei von Portal zu Portal: Während Google ein Formular zur Sachverhaltsdarlegung bereitstellt, bietet E-Bay eine Meldungs- und Antragsfunktion an. Zu empfehlen ist auch hierfür eine genaue Dokumentation aller Beweise, bspw. durch Screenshots.

Die Portale sind grundsätzlich verpflichtet bei rechtswidrige bzw. richtlinienverletzenden Bewertungen unverzüglich tätig zu werden. Sollte das Bewertungsportal jedoch trotz (gerichtlich) bewiesener Rechtswidrigkeit keine Löschung vornehmen, so steht Ihnen auch der Rechtsweg gegen das Bewertungsportal selbst offen.

Wird der Bewerter verurteilt, so hat er die gesamten, anfallenden Kosten zu tragen. Hiervon umfasst sind auch die Kosten Ihres Rechtsanwaltes. Scheuen Sie sich daher in keinem Fall rechtliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen.

Die Bewertung hat bereits Schaden verursacht. Was nun?

Bekanntermaßen nehmen Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gewisse Zeit in Anspruch und auch interne Maßnahmen der Bewertungsportale erfolgen zumeist nicht unmittelbar. Ist die Bewertung in der Zwischenzeit aber bereits veröffentlicht worden, kann das zu spürbaren Umsatzeinbußen führen. Wenn Sie einen direkten Zusammenhang zwischen der Bewertung und den Schadensposten nachweisen können, so steht Ihnen zudem ein zivilrechtlicher Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verfasser der Bewertung zu. Sollte die Bewertung auch eine Beleidigung beinhaltet haben, so könnten Sie zudem ein Schmerzensgeldanspruch geltend machen.

Von welchem Verhalten ist abzuraten?

Selbstverständlich reagieren die meisten Betroffenen über eine Bewertungserpressung mit großer Wut und Bestürzung. Dennoch ist in jedem Fall vor voreiligen und unüberlegten Reaktionen abzuraten. Als Betroffener können Sie davon ausgehen, dass das Recht auf Ihrer Seite steht. Durch Drohungen Ihrerseits oder der Veröffentlichung schlechter Gegenbewertungen sorgen Sie lediglich für einen schwer durchdringbaren Sachverhalt und verringern die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung in Ihrem Sinne. Darüber hinaus gehen Sie die Gefahr ein, sich durch Ihre Antwort selbst strafbar zu machen. Klären Sie daher lieber den Kunden über die rechtlichen Folgen seines Vorhabens auf oder versuchen Sie sich mit anwaltlicher Unterstützung.

  1. Die ungerechtfertigte, negative Bewertung

Grundsätzlich kann es auch passieren, dass ein Kunde seinen Missmut durch eine besonders schlechte Bewertung ausdrückt, obwohl diese tatsächlich nicht der Wahrheit entspricht. Wenn in so einem Fall keinerlei Forderungen anhängig sind, liegt zwar erst einmal keine „Bewertungserpressung“ vor. Das bedeutet aber nicht, dass Sie die Bewertung deswegen einfach hinnehmen müssen.

Bewertungsportale wie Google, E-Bay oder jameda haben strenge Richtlinien, auf Grund derer Sie die Löschung einer Bewertung verlangen können. Voraussetzung hierfür ist, dass sie überzeugend die objektive Unrichtigkeit der Bewertung vorlegen können, da eine schlechte Rezension per se noch kein Löschungsgrund darstellt. Auch eine anonyme Bewertung können Sie bei den Bewertungsportalen melden. Zwar kann das Portale keine Nutzerdaten herausgeben, dennoch ist es verpflichtet die Bewertung auf Ihre Richtigkeit zu überprüfen.

Sollte die Bewertung besonders schwere und unwahre Vorwürfe enthalten, könnte auch hier eine Strafbarkeit wegen Beleidigung (§ 185 StGB), übler Nachrede (§ 186 StGB) oder Verleumdung (§ 187 StGB) in Frage kommen. Fragen Sie in so einem Fall aber vor Stellung einer Strafanzeige besser nach der Einschätzung eines Rechtsanwalts



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