Online-Verkaufsportale müssen Unternehmen eine Möglichkeit für Impressumsangaben anbieten

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Nach unserem Artikel über die neuen Informationspflichten für Webshop-Betreiber meldeten sich verschiedene Betreiber von Online-Verkaufsportalen und stellten folgende interessante Fragen:

Ist der Plattformbetreiber verpflichtet, eine Möglichkeit zu schaffen, damit Händler Angaben zum Impressum machen können? Falls kein Raum dafür auf der Verkäuferseite zur Verfügung stehe, haftet der Betreiber dann in irgendeiner Art, wenn ich abgemahnt werde?

Bitte beachten, dass die folgenden Hinweise unverbindlich sind, d.h. keine Rechtsberatung im Einzelfall darstellen. Wir übernehmen daher keine Gewähr und Haftung für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit. Bei konkreten Fragen zu Euren Rechtstexten stehen wir Euch gerne zur Verfügung.

Telefonisch sowie per E-Mail.

Allgemeine Informationen zur Impressumspflicht findet Ihr hier.

OLG Düsseldorf – Angabe des Impressums muss möglich sein

Hierzu kann unter anderem auf eine interessante Berufungsentscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-20 U 145/12) aus dem Jahr 2013 verwiesen werden. Nach dem Urteil der Düsseldorfer Richter gehört es zu den wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflichten des Betreibers eines Online-Verkaufsportals, den gewerblichen Nutzern die Angabe eines Impressums zu ermöglichen.

Wenn ein Nutzer wegen Impressumspflichtverletzung abgemahnt wird

Damals klagte ein Händler gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, auf der Unternehmen ihre Baumaschinen und Zubehör zum Kauf anboten. Das Angebot dieses Händlers enthielt nicht die in § 5 Telemediengesetz (TMG) gesetzlich vorgeschriebenen Impressumsangaben. Daraufhin mahnte ihn ein Mitbewerber ab und klagte später auf Beseitigung und Unterlassung. Jedoch wurde den Nutzern des Onlineportals auf der Verkäuferseite keine Möglichkeit geboten, ein entsprechendes Impressum ihrer Unternehmen anzugeben.

Verletzung einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht

Nun klagte der abgemahnte Händler gegen den Betreiber des Online-Verkaufsportals und machte geltend, dass den Betreiber eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht treffe und dieser dafür sorgen müsse, dass gewerbliche Nutzer ihrer Verpflichtung zur Impressumsangabe (§ 5 TMG) nachkommen könnten.

Das Gericht entschied, dass es sich bei den Händlern in diesem Portal um „Dienstanbieter“ im Sinne des Telemediengesetz (TMG) handele und diese bei gewerblichen Verkaufsangeboten ein Impressum anzugeben hätten. Hierbei sei unabhängig, ob über das Portal ein Kaufvertrag geschlossen oder nur der Kontakt zwischen Verkäufern und Käufern hergestellt würde.

Daher treffe Betreiber eines Internet-Verkaufsportals die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, Verstößen der Händler gegen die Impressumspflicht aus § 5 TMG entgegenzuwirken. Die Versäumnisse des Portalbetreibers seien als unlautere Wettbewerbshandlung zu qualifizieren.

Keine Kontrollpflichten des Portalbetreibers

Allerdings treffe einen Portalbetreiber nicht die Verpflichtung, jeden einzelnen gewerblichen Anbieter zu kontrollieren, ob dieser auch tatsächlich ein Impressum bereithalte. Es reiche aus, dass der Seitenbetreiber die Möglichkeit eines Impressumseintrags anbiete, bspw. in der Angebots- oder Anmeldemaske der Anbieter. Hierdurch komme der Internetportalbetreiber seiner Verkehrspflicht genügend nach. Ein abstrakter Hinweis des Portalbetreibers in den Nutzungsbedingungen, dass nicht gegen geltendes Recht verstoßen werden dürfe, reiche allerdings nicht aus, um einen Vorwurf der Verletzung von Verkehrssicherungspflichten auszuräumen.

Solltet Ihr konkrete Fragen haben, wie Ihr als Unternehmen rechtssicher im Internet auftretet, meldet Euch bei uns. Gerne beraten wir Euch – bevor es zu spät ist!

Dr. Herwin Henseler aus der Himmelreither Rechtsanwaltskanzlei


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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