Opfer eines Behandlungsfehlers? Überblick über Durchsetzungsmöglichkeiten Ihrer Ansprüche Teil 2

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In einem meiner Rechtstipps wurde auf das Gutachtenverfahren bzw. Schlichtungsverfahren sowie das selbständige Beweisverfahren eingegangen. In diesem Rechtstipp soll nunmehr das Klageverfahren und die Prozesskostenhilfe dargestellt werden. Am Ende des Artikels erfolgt eine Aufstellung der aus meiner Sicht zu berücksichtigenden Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren bei der Verfolgung von Behandlungsfehlern.

I. Klageverfahren bei Behandlungsfehlern

1. Allgemeines

Will der Geschädigte Schadenersatzansprüche durchsetzen, kann er dies nur in einem gerichtlichen Verfahren. Bei einem Streitwert bis einschließlich 5000 Euro ist das Amtsgericht, bei höheren Beträgen das Landgericht sachlich zuständig. Im Gegensatz zu einem Verfahren vor dem Amtsgericht herrscht vor dem Landgericht Anwaltszwang, das bedeutet, der Patient muss sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Örtlich ist in der Regel das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der beklagte Arzt oder Krankenhausträger seinen Sitz hat.

2. Darlegungs- und Beweislast im Arzthaftungsprozess

Sie als Patient müssen in der Regel darlegen und beweisen, dass ein Behandlungsfehler vorliegt, dass Ihnen ein Schaden entstanden ist und dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Behandlungsfehler und entstandenem Schaden besteht. Die Besonderheiten im Arzt-Patienten-Verhältniss haben aber zu einer Reihe von Ausnahmen geführt.

a) Darlegungslast im Arzthaftungsprozess

Zum einen bezieht sich eine Ausnahme auf die Darlegungslast. In der Regel muss der Kläger alle anspruchsbegründenden Tatsachen substantiiert (d. h. ausführlich und umfassend) darlegen. An diese Darlegungs- und Substantiierungspflicht ist gemäß dem Urteil des BGH (z. B. BGH NJW 2004, 28, 25) jedoch nur eine maßvolle Anforderung zu stellen, weil vom Patienten regelmäßig keine genauen Kenntnisse der medizinischen Vorgänge gefordert und erwartet werden dürfen. Das bedeutet, dass es Ihnen als Patient bei einem medizinischen Sachverhalt nicht angelastet werden kann, wenn Sie hier zur medizinischen Thematik lückenhaft vortragen. Sie als Patient bzw. auch Ihr Anwalt müssen lediglich in groben Zügen zum Ausdruck bringen, welches ärztliche Verhalten aus Ihrer Sicht fehlerhaft gewesen und welcher Schaden hierdurch eingetreten sein soll. 

b) Beweislast im Arzthaftungsprozess

Zum anderen gewährt das Gesetz in einigen Fällen und unter gewissen Voraussetzungen eine begrenzte Beweislastumkehr zugunsten des Patienten.

Eine Beweislastumkehr erkennt das Gesetz etwa bei der Aufklärung, bei Dokumentationslücken, bei Fehlern von nicht zur Behandlung befähigten Personen, bei für den Behandler voll beherrschbaren Risiken (Lagerungsfehler, Wartungsfehler, Hygienemängel) und bei groben Behandlungsfehlern.

Im Rahmen des Arzthaftungsrechts ist vor allem der Nachweis der Ursächlichkeit zwischen Behandlungsfehler und eingetretenen Schaden schwer zu führen. Ein Sachverständiger kommt des Öfteren zu dem Schluss, dass die Behandlung nicht fachgerecht verlief. In der Regel folgen dann aber Floskeln in der Art, dass der Schaden nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit oder aber sehr wahrscheinlich, aber nicht mit letzter Sicherheit auf den Behandlungsfehler zurückzuführen ist. Das reicht für gewöhnlich nicht aus, um die Ursächlichkeit zwischen dem Behandlungsfehler und dem Schaden nachzuweisen. Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang dann die Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern. Ist ein grober Behandlungsfehler nachgewiesen, so wird vermutet, dass dieser Behandlungsfehler für den eingetretenen Schaden ursächlich war. Von einem groben Behandlungsfehler ist auszugehen, wenn gegen elementare Behandlungsregeln und Erkenntnisse der Medizin verstoßen wird oder Fehler vorliegen, die einem Arzt schlichtweg nicht unterlaufen dürfen. Das bedeutet aber auch, dass zunächst ein Behandlungsfehler in dieser Schwere nachzuweisen ist. Viele Gutachter, aber auch Gerichte sind jedoch sehr zögerlich, eine derartige Feststellung zu treffen. 

3. Das Sachverständigengutachten im Arzthaftungsprozess

Das Kernstück des Arzthaftungsprozesses stellt das Sachverständigengutachten dar. In aller Regel wird das Gericht im Rahmen des Verfahrens einen Sachverständigen beauftragen, der in einem schriftlichen Gutachten feststellt, ob ein Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler des Arztes vorliegt und ob dieser zu einer Gesundheitsbeeinträchtigung bei dem Patienten geführt hat. Dies geschieht auch dann, wenn bereits zuvor ein Privatgutachten oder ein Gutachten einer Schlichtungsstelle eingeholt worden ist. 

Zu gerichtlichen Sachverständigen werden zumeist Professoren von Universitätskliniken oder Chefärzte anderer großer Kliniken bestellt, die zumindest nach außen hin die Verantwortung für die Begutachtung übernehmen. 

Nach Vorlage des schriftlichen Gutachtens erhalten die Parteien Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Es kann dann nochmals ein Ergänzungsgutachten erfolgen bis der Sachverständige sein Gutachten dann in der Regel in der mündlichen Verhandlung näher erläutern muss. Die Parteien des Prozesses, also auch Sie als Patient, haben dabei die Möglichkeit, den Sachverständigen weiter zu befragen.

Die Skepsis, der vom Gericht bestellte Sachverständige werde aus falsch verstandener Verbundenheit zum Ärztestand dazu neigen, einen Behandlungsfehler eines Arztkollegen zu verneinen, ist nicht ganz unberechtigt. Aus meiner Sicht ist es auch absolut nicht nachvollziehbar, wie oft und in welch eklatant fragwürdigen Konstellationen der Sachverständige in den geführten Verfahren den Begriff „Komplikation“ als schadensursächliches Ereignis benutzt oder die Ursächlichkeit des Behandlungsfehlers für die Schäden verneint und damit einen Behandlungsfehler ausschließt. 

Leider kann ein Sachverständiger nur ausnahmsweise ausgetauscht werden. Die Gründe für eine Ablehnung des Sachverständigen sind einerseits sehr überschaubar und selbst diese werden von den Gerichten sehr restriktiv angewandt. 

4. Macht ein Parteigutachten Sinn?

Ein Parteigutachten kann bereits bei Klageerhebung bzw. vor der Vorlage des gerichtlich bestellten Gutachters hilfreich sein, damit man den Sachverhalt klar dargestellt bekommt und mit fachlicher Unterstützung die Behandlungsfehler herausarbeitet. Außerdem kann es hilfreich sein, um das Gericht oder den dann beauftragten Sachverständigen bereits in eine Richtung zu leiten. Es ist für den Sachverständigen einfacher, die Einschätzungen eines Parteigutachters zu teilen als diese zu widerlegen. 

Meistens wird ein Parteigutachten aber wegen der Kosten erst nach der Vorlage eines negativen Gerichtsgutachtens als die noch einzig verbliebene Möglichkeit, das Gerichtsverfahren zu Gunsten des Patienten zu beeinflussen, in Auftrag gegeben. Zwar muss sich der Sachverständige bzw. das Gericht auch dann mit dem Gutachten auseinandersetzen. Aber aus meiner Erfahrung bleibt der gerichtlich bestellte Sachverständige nahezu immer bei seinem vorherigen Ergebnis.

Die Kosten für ein Parteigutachten sind bei erfolgreicher Prozessführung von der Gegenseite zu erstatten. Ansonsten sind die Kosten vom Patienten zu tragen. Eine etwaige Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nicht.

Ein über die Krankenkasse eingeholtes Gutachten des MDK gilt ebenfalls als Parteigutachten. 

5. Kosten und Dauer von Verfahren bei Behandlungsfehlern

Grundsätzlich trägt die Partei, die den Prozess verliert, sämtliche Verfahrenskosten. Die Kosten eines Rechtsstreits in Arzthaftungsangelegenheiten sind immens. Hierzu zählen die Gerichtskosten, das Honorar des Sachverständigen, die Kosten des eigenen Rechtsanwalts sowie die Kosten des gegnerischen Rechtsanwalts. Unter Umständen können auch noch Entschädigungen für Zeugen hinzukommen. Die Kosten für die Anwälte beider Seiten und die Gerichtskosten richten sich in ihrer Höhe nach dem Streitwert. So ist etwa das Kostenrisiko bei einem Streitwert von 50.000,00 Euro für zwei Instanzen mit knapp 20.000,00 Euro (Sachverständigenkosten nicht mitgerechnet) anzusetzen.

Bei manchen Behandlungsgeschehen gibt es mehrere potentielle Schädiger, die zusammen verklagt werden. Dann erhöhen sich auch dementsprechend die Kosten.

Ein medizinisches Sachverständigengutachten ist im Regelfall mit mindestens 3.000,00 Euro, in der Regel eher mit mehr anzusetzen. Da es durchaus sein kann, dass die Behandlung aus der Sichtweise verschiedener Fachrichtungen zu beurteilen ist, kann es auch sein, dass mehrere Sachverständigengutachten zu erstellen sind.

Die Dauer von Klageverfahren in Arzthaftungsfragen variiert erheblich. Das Verfahren der ersten Instanz benötigt zwischen 12 bis 24 Monaten. Natürlich gibt es hiervon auch eklatante Abweichungen. Allein die Abfassung eines Gutachtens dauert etwa ein halbes Jahr. Die zweite Instanz (Berufung) wird normalerweise innerhalb von ca. 12 Monaten abgehandelt. Ein Verfahren vor dem BGH wäre dann noch gesondert zu berücksichtigen.

II. Das Prozesskostenhilfeverfahren bei Arzthaftungssachen

Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten der Prozessführung ganz oder zum Teil aufzubringen, kann auf Antrag „Prozesskostenhilfe“ (kurz auch PKH genannt) bewilligt bekommen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. 

Eine gewährte Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass die Kosten des Rechtsstreits von der Staatskasse übernommen werden. Allerdings besteht auch dann ein Kostenrisiko, da die Anwaltskosten der Gegenseite im Fall einer Niederlage vor Gericht nicht von der Prozesskostenhilfe übernommen werden. Sollten sich die Vermögensverhältnisse ändern, kann es zudem passieren, dass die Prozesskostenhilfe im Nachgang aufgehoben wird und die von der Staatskasse übernommenen Kosten zurück zu erstatten sind. 

Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen kann die Prozesskostenhilfe mit einer bestimmten „Eigenbeteiligung“ in Form einer Ratenzahlungsverpflichtung oder auflagenfrei bewilligt werden.

In der Regel werden die erforderlichen Erfolgsaussichten in Arzthaftungssachen bejaht. Ganz ausnahmsweise versagen Gerichte die erforderliche Erfolgsaussicht etwa dann, wenn bereits ein Gutachten der Gutachtenkommission vorliegt, das den mit der Klage monierten Behandlungsfehler verneint. 

Ein Verfahren zum Erhalt von Prozesskostenhilfe dauert für gewöhnlich etwa 4 bis 6 Monate.

Neben dem Prozesskostenhilfeverfahren gibt es auch die Möglichkeit der Prozessfinanzierung, bei der private Gesellschaften gegen eine Erfolgsbeteiligung das Kostenrisiko übernehmen. Im Fall von Arzthaftungssachen, in der die Erfolgsaussichten schlecht zu prognostizieren sind, übernehmen die Prozessfinanzierer die Kosten eigentlich erst, wenn die Haftung dem Grunde nach bereits feststeht und nur die Schadenshöhe in Streit steht.

III. Vor- und Nachteile der einzelnen Verfahren in Arzthaftungssachen

Jedes der in den beiden Rechtstipps aufgeführten Verfahren (Gutachtenverfahren, selbständiges Beweisverfahren, Klageverfahren) hat seine Vor- und Nachteile gegenüber den anderen Verfahren. 

Aus meiner Sicht ist das selbständige Beweisverfahren jedoch nicht zu empfehlen. Erstens kann sich dieses genauso lange oder sogar noch länger hinziehen als das gewöhnliche Klageverfahren. Zweitens sind die Einflussmöglichkeiten auf das Ergebnis begrenzt, da nicht immer auch eine mündliche Erläuterung des Gutachters erfolgt. Und Drittens ist das Ergebnis eines solchen Verfahrens sehr eingeschränkt zielführend – es wird in der Regel trotzdem ein nachgängiges Hauptverfahren erforderlich sein. 

Zwischen dem Gutachtenverfahren und dem Gerichtsverfahren stellen die Vor- bzw. Nachteile dagegen wie folgt dar:

GerichtsverfahrenGutachtenverfahren
(-) hohes Kostenrisiko   (+) Keine Kosten bei Durchführung des Gutachtenverfahrens
(-) Im Regelfall kein zweiter Mediziner, der das Gutachten kontrolliert, sondern nur Juristen (allerdings im Regelfall fachkundige Richter von spezialisierten Arzthaftungskammern).(+) Im Regelfall zwei Mediziner: Einer, der das Gutachten fertigt, der andere, der es auf Schlüssigkeit und Richtigkeit prüft.
(-) womöglich eine sehr lange Zeitdauer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens.(-) Im Regelfall streng nach Aktenlage ohne beweisrechtliche Besonderheiten, nur gelegentlich Hinweis auf einen groben Behandlungsfehler.
(+) Vergleichsmöglichkeiten mit der Gegenseite auch bei eher negativer Sachverständigenbeurteilung.(-) Im Regelfall keine Vergleichsmöglichkeit mit der Gegenseite. 
 (+) Beweisrechtliche Besonderheiten zum Vorteil des Patienten, auch Zeugenbeweis. Möglichkeit der mündlichen Anhörung des Sachverständigen im Prozess.(-) Im Nachgang zwar noch PKH möglich, allerdings nur eingeschränkt, wenn Umstände hinzutreten, die noch nicht im Gutachtenverfahren Berücksichtigung fanden, da nur dann hinreichende Erfolgsaussichten bestehen.

Unter Berücksichtigung dieser Vor- und Nachteile hängt die Entscheidung für oder gegen die Einleitung eines Gutachtenverfahrens hauptsächlich davon ab, ob der Patient eine Rechtsschutzversicherung besitzt, die für ihn das Kostenrisiko einer Klage übernimmt. In diesem Fall sollte aus meiner Sicht dem Klageverfahren stets der Vorzug gegeben werden. Denn hier bestehen Beweislastumkehrregeln, die oftmals von entscheidender Bedeutung für den Erfolg oder Misserfolg der Klage sind. Zudem können Aufklärungsmängel, die ebenfalls zu einem Haftungsanspruch gegen den Behandler führen, eigentlich nur im Klageverfahren erfolgreich nachgewiesen werden. 

Liegt keine Rechtsschutzversicherung vor, sollte bei der Abwägung, welches Schritte zu ergreifen sind, auch geprüft werden, ob eine Prozesskostenhilfe in Frage kommt. Kommt keine Prozesskostenhilfe in Frage sollte jedenfalls dann angesichts des immensen Kostenrisikos eines Klageverfahrens dem Gutachtenverfahren der Vorzug gegebene werden und von Seiten des Patienten nur ausgeschlossen werden, wenn eindeutig ist, dass die sich aus der Aktenlage ergebende Sachlage allein nicht zum Erfolg führen kann. Voraussetzung ist natürlich auch, dass die Gegenseite der Einleitung des Gutachtenverfahrens zugestimmt hat. 

IV. Zusammenfassung

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Darstellung einen kurzen Überblick über das Verfahren bei Behandlungsfehlern verschaffen. Die Ausführungen dienen in erster Linie zur Orientierung und erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit. Prinzipiell kommt es zudem immer auf den Einzelfall an, da jeder Fall individuell geprüft werden muss. Für diese Prüfung, die entsprechende Beratung und die Begleitung während des Verfahrens stehen Ihnen spezialisierte Rechtsanwälte zur Verfügung. 

Der Autor, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Daniel Stiel, bearbeitet zahlreiche Mandate im Bereich Schadensersatzrecht (Arzthaftung, Verkehrs- und Freizeitunfälle) und Versicherungsrecht (Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung etc.). Wenn Sie Fragen zu dem Artikel haben oder eine Einschätzung zu einem Behandlungsgeschehen benötigen, können Sie gerne auf mich zukommen.

Rechtsanwalt u. Fachanwalt für Medizinrecht aus Augsburg

Dr. Daniel Stiel



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