Optimierung der GOÄ- und GOZ Abrechnung: Ausweg individuelle Honorarvereinbarung

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Bei privat versicherten Patienten und Selbstzahlern rechnen Sie Ihre Leistungen als Arzt nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und als Zahnarzt nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Die derzeitigen Gebührenregelungen berücksichtigen aber seit Jahrzehnten weder den medizinischen Fortschritt noch die Inflation. Bei manchen Ziffern ist nicht einmal mehr eine kostendeckende Leistungserbringung möglich.

Gängige Praxis oft Abrechnungsbetrug

Einige (Zahn)ärzte gehen daher in der Praxis dazu über, statt der Regelsteigerung von 2,3 einen höheren Steigerungsfaktor bis zu 3,5 in der Rechnung anzusetzen. Dies ist ohne gesonderte Vereinbarung aber nur mit einer in der Rechnung auch angegebenen medizinischen Begründung möglich. Die abgerechnete Leistung muss von Aufwand und Umfang her dabei im konkreten Einzelfall tatsächlich vom Durchschnitt abweichen. Es liegt damit auf der Hand, dass Sie also nicht bei jedem Ihrer Patienten mit jeweils identischer Begründung den 3,5 fachen Satz abrechnen können, wie es von manchen (Zahnarzt)Praxen mittlerweile gehandhabt wird. Wenn keine tragbare und individuelle medizinische Begründung für die Erhöhung des Steigerungsfaktors beim konkreten Patienten vorliegt, kann dieser die Zahlung verweigern bzw. erfolgte Zahlungen zurückfordern. Im Übrigen handelt es sich strafrechtlich auch um Abrechnungsbetrug.

Ausweg individuelle Vergütungsvereinbarung

Sie sollten also dringend von einer solchen Vorgehensweise Abstand halten. Wenn Ihnen die Regelvergütung der GOÄ/GOZ nicht auskömmlich genug ist, sollten Sie stattdessen auf individuelle Vergütungsvereinbarungen setzen. In diesem Rahmen ist eine Steigerung des Faktors über 2,3 ohne medizinische Begründung und sogar auch oberhalb von 3,5 möglich. Die Obergrenze des Möglichen ist dabei nicht fest definiert. Allgemein gilt die sogenannte „Wuchergrenze“ aus § 138 BGB, die Rechtsprechung hierzu ist aber nicht einheitlich. Bis zum Steigerungsfaktor 6,0 dürften Sie aber auf der sicheren Seite sein.

Eine entsprechende Vereinbarung gem. § 2 GOÄ bzw. GOZ muss nach persönlicher Absprache zwischen Ihnen und dem Patienten vor der Behandlung schriftlich getroffen werden. Sie dürfen die persönliche Absprache dabei nicht an nicht(zahn)ärztliches Personal delegieren. In dem Schriftstück müssen Sie die genauen GOÄ/GOZ-Ziffern nebst Leistungsbeschreibung, den Steigerungssatz und die sich daraus ergebende Gebührensumme aufnehmen und den Patienten darauf hinweisen, dass eine Erstattung Ihrer Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist. Weitere Regelungen darf die Vereinbarung wiederum nicht enthalten, ansonsten führt dies zur Unwirksamkeit. Über Notfall- und Schmerzbehandlungen dürfen keine Vergütungsvereinbarungen getroffen werden.

Die rechtlichen Vorgaben der individuellen Vergütungsvereinbarung sind damit nur eingeschränkt praxistauglich, da man jede Behandlung und jede GOÄ/GOZ-Ziffer, bei der höher abgerechnet werden soll, explizit vorab schriftlich erfassen muss und der gesamte Vertragsschlussvorgang auch nicht vom (Zahn)Arzt delegiert werden kann. Aber für manche ausgesuchten Leistungen, insbesondere für geplante Eingriffe ist dies ein gangbarer Weg bis zur überfälligen Reform der GOÄ/GOZ.

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Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen

Fachanwältin für Medizinrecht

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