Ordentliche Kündigung aus Fitnessstudio-Vertrag vorzeitig möglich?

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Das Amtsgericht Gießen hat am 10.03.0210 (Az. 45 C 607/09) eine interessante Entscheidung zur Vertragslaufzeit in einem Fitnessstudio verkündet. Das Gericht hat in diesem Urteil der Kundin eines Fitnessstudios trotz einer vereinbarten Vertragslaufzeit von 24 Monaten das Recht zur vorzeitigen, ordentlichen Kündigung eingeräumt. Der folgende Beitrag soll einen Überblick über das Urteil geben.

Welche Konsequenz ergab sich aus dem Urteil des Amtsgerichts Gießen?

Nach der Entscheidung des Gerichts konnte der Trainingsvertrag trotz der vereinbarten Vertragslaufzeit am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats vorzeitig gekündigt werden.

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung zugrunde?

Die Kundin hatte am 8. Februar 2009 in den Geschäftsräumen der Betreiberin des Fitnessstudios eine Trainingsvereinbarung abgeschlossen und eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vereinbart. Die Laufzeit sollte am 15. Juni 2009 beginnen und 24 Monate dauern.

Wie entschied das Gericht?

Das Amtsgericht hat entschieden, dass die in der Trainingsvereinbarung enthaltene Regelung der Vertragslaufzeit von 24 Monaten gemäß § 309 Ziffer 9 a BGB unwirksam ist. Nach dieser Regelung sind allgemeine Geschäftsbedingungen in einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- und Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, unwirksam, wenn sie eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrages beinhalten.

Wie begründete das Gericht sein Urteil?

Ganz entscheidend ist nach Auffassung des Gerichts, dass für die Dauer der Vertragslaufzeit nicht der vertraglich vereinbarte Leistungsbeginn maßgeblich ist, sondern der Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Da dieser bereits am 8. Februar 2009 erfolgt ist, war eine vertragliche Bindung der Beklagten für einen Zeitraum von mehr als zwei Jahren beabsichtigt, denn eigentlich sollte die Laufzeit von 24 Monate ja erst ab 15. Juni 09 gelten.

Was bezweckt die Regelung, auf die das Gericht Bezug nahm?

Die Regelung in § 309 Ziffer 9 a BGB soll verhindern, dass der Kunde länger als 24 Monate durch eine allgemeine Geschäftsbedingung vertraglich gebunden wird. Im verhandelten Fall bestand die vertragliche Bindung der Kundin bereits mit Vertragsschluss am 8. Februar 2009, sollte jedoch nach dem Vertrag erst am 15. Juni 2010, also mehr als zwei Jahre später, enden.

Gilt das Urteil auch für handschriftlich eingetragene Vertragslaufzeiten?

Danach soll sich auch nichts ändern, wenn die Vertragslaufzeit handschriftlich in den Vertrag eingetragen worden ist, es handelt sich gleichwohl bei der Vertragslaufzeit um eine allgemeine Geschäftsbedingung. Es spielt auch keine Rolle, dass die Kundin die Möglichkeit hatte, sich für eine kürzere Vertragslaufzeit zu entscheiden, denn es handelte sich um von der Betreiberin des Fitnessstudios im Voraus festgelegte mögliche Vertragsgestaltungen.

Welcher Tipp ist Kunden von Fitnessstudios in Anbetracht des Urteils zu geben?

Für die Kunden von Fitnessstudios bedeutet das, dass noch einmal die Verträge genau durchgeschaut werden müssen, um gegebenenfalls vorzeitig durch ordentliche Kündigung aus dem Vertrag heraus zu kommen. Dabei ist darauf zu achten, ob bei einer vereinbarten Laufzeit von 24 Monaten der Vertragsschluss möglicherweise vor Beginn der Laufzeit lag.


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