Ordnungsgemäße Vernichtung von Cannabis: Wie Anbauvereinigungen Cannabis nach dem KCanG vernichten

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Mit dem Inkrafttreten des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) und der Legalisierung des Cannabisanbaus ergeben sich neue rechtliche Anforderungen und Herausforderungen. § 18 Abs. 3 KCanG verlangt, dass Anbauvereinigungen nicht weitergabefähiges Cannabis und Vermehrungsmaterial unverzüglich vernichten. Doch welche Methoden hierzu verwendet werden sollen, lässt das Gesetz offen.

Dieser Artikel schlägt eine Methode für eine rechtskonforme und sichere Vernichtung von nicht weitergabefähigem Cannabis vor. Diese ist weder nach dem KCanG noch anderweitig gesetzlich vorgeschrieben, orientiert sich aber an den Anforderungen des Betäubungsmittelgesetz (BtMG) für die Vernichtung von Betäubungsmitteln. Seit dem 01. April 2024 gilt Cannabis zwar nicht mehr als Betäubungsmittel und fällt somit nicht mehr in dessen Anwendungsbereich. Bei Einhaltung der strengeren Vorgaben des BtMG können Anbauvereinigungen jedoch davon ausgehen, dass ihre Vernichtungsmethode die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Dafür spricht auch, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) im Rahmen der angrenzenden Debatte um die ordnungsgemäße Vernichtung von Medizinalcannabis erklärt hat, dass sich diese mangels spezifischer Vorgaben im Medizinalcannabisgesetz (MedCanG) am BtMG orientieren sollte.

Nach § 16 Abs. 1 S. 1 BtMG muss die gewählte Vernichtungsmethode eine auch nur teilweise Wiedergewinnung der Betäubungsmittel ausschließen sowie den Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Einwirkungen sicherstellen. Durch die hier vorgeschlagene Vernichtungsmethode, die auch in Kanada flächendeckend verwendet wird, wird nicht nur eine weitere Nutzbarkeit des Cannabis ausgeschlossen. Vielmehr handelt es sich außerdem im Vergleich zur sog. thermischen Vernichtung, bei der das Material verbrannt wird, um eine umweltfreundlichere und sichere Alternative.

Wie funktioniert nun die konkrete Vernichtung genau? – Die vier Schritte:

  1. Zunächst muss das Cannabis bzw. Vermehrungsmaterial zerkleinert werden. So werden die folgenden Arbeitsschritte erleichtert und verhindert, dass sich Cannabissamen oder Stecklinge nach der Entsorgung vermehren.
  2. Im Anschluss wird das Cannabis mit Kaffeepulver oder Teekräutern vermengt und mit Wasser versetzt, sodass eine pampige Masse entsteht, die das Rauchen unmöglich macht.
  3. Um jegliche Verendung ausschließen zu können, und das Cannabis unschädlich und unbrauchbar zu machen, wird die Masse anschließend mit einem saugfähigen Material, wie Zement oder Katzenstreu vermischt.
  4. Anschließend wird die Mischung in Papier eingewickelt und in einer Abfalltonne entsorgt. Die Abfalltonne sollte abschließbar sein, um den Zugriff durch Tiere oder unbefugte Dritte (insbesondere Kinder und Jugendliche) zu verhindern. Auch wird dabei verhindert, dass beim Umfallen der Tonne, der Boden kontaminiert wird.  

Anbauvereinigungen sollten schließlich beachten, dass sie gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 4 KCanG verpflichtet sind, die Mengen des vernichteten Cannabis in Gramm und Stückzahl des vernichteten Vermehrungsmaterials zu dokumentieren.

Dieser Artikel dient ausschließlich der allgemeinen Information und als Vorschlag zur Vernichtung von Cannabis. Er kann keine individuelle rechtliche Beratung nicht ersetzen. Dass die Anwendung der beschriebenen Vernichtungsmethode die bisher kaum konkretisierten Anforderungen des § 18 KCanG erfüllt, wird nicht garantiert. Die Kanzlei hat das Vernichtungskonzept der Behörde vorgelegt, welche derzeit darüber entscheidet, ob diese Vernichtungsmethode anerkannt werden wird. Die Kanzlei geht davon aus, dass die vorgenannte Methode bestens geeignet ist, um § 18 KCanG gerecht zu werden. Solltet ihr rechtliche Beratung bei der Clubgründung oder dem Antrag einer Anbaugenehmigung benötigen, könnt ihr gerne jederzeit auf uns zukommen.


Merle Heinen (Auszubildende der KANZLEI SCHILLMANN)

Foto(s): Christa Luise Schillmann

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