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Organspende nur nach Zustimmung – und welche weiteren Regelungen gelten

  • 4 Minuten Lesezeit
Theresa Fröh anwalt.de-Redaktion
  • Nach einer Entscheidung des Bundestags vom 16.01.2020 gilt für die Organspende weiterhin die sogenannte Zustimmungslösung.
  • Eine Transplantation kommt nur infrage, wenn der Spender zu Lebzeiten in eine Organspende eingewilligt hat.
  • Der Organspendeausweis ist die einfachste Möglichkeit, sich für oder gegen eine Organspende zu entscheiden.

Warum ist die Organspende so wichtig?

Im Jahr 2018 standen 9400 Menschen auf der Warteliste für ein Spenderorgan. Nur 3790 von ihnen haben rechtzeitig ein Spenderorgan von insgesamt 955 Organspendern bekommen. 2019 waren es sogar nur 932 Spender. Etwa alle acht Stunden stirbt ein Mensch auf der Warteliste, weil kein passendes Spenderorgan für ihn gefunden wurde.

16.01.2020: Bundestag lehnt Widerspruchslösung ab

In Deutschland gilt die sogenannte erweiterte Zustimmungslösung. Das heißt, eine Transplantation ist nur möglich, wenn der Spender der Organspende zu Lebzeiten zugestimmt hat, z. B. in Form eines Organspendeausweises. Liegt bei einem Verstorbenen keine dokumentierte Entscheidung vor, werden die nächsten Angehörigen befragt, ob der Verstorbene zu Lebzeiten eine Entscheidung für oder gegen die Organspende getroffen hat. Ist darüber nichts bekannt, werden die Angehörigen gebeten, nach dem mutmaßlichen Willen des Verstorbenen zu entscheiden.

Am 16. Januar 2020 hatte der Bundestag über eine Neuregelung zu entscheiden: Gesundheitsminister Spahn forderte die Einführung der sogenannten Widerspruchslösung. Damit wären alle Volljährigen automatisch Organspender, solange sie dem nicht aktiv wiedersprechen. Dies lehnte der Bundestag mit einer Mehrheit von 379 zu 292 Stimmen ab und entschied sich stattdessen für den Vorschlag der Grünen-Chefin Baerbock.

Dieser setzt auf eine verstärkte Information. Mindestens alle zehn Jahre sollen Bürger künftig im Bürgeramt auf das Thema Organspende angesprochen werden. Auch Hausärzte sollen ihre Patienten regelmäßig informieren. Zudem soll ein neues zentrales Organspende-Onlineregister eingeführt werden.

Welche Voraussetzungen gibt es für die Organspende?

Damit eine Organspende durchgeführt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es muss eine Einwilligung des Verstorbenen vorliegen, z. B. in Form eines Organspendeausweises.
  • Gibt es keine Einwilligung des Verstorbenen in die Organspende, entscheiden die nächsten Angehörigen über die Organspende. Dazu sind sie nur berechtigt, wenn sie in den letzten zwei Jahren vor dessen Tod persönlichen Kontakt zum Verstorbenen hatten.
  • Zwei qualifizierte Ärzte müssen unabhängig voneinander den „vollständigen, irreversiblen Ausfall der gesamten Gehirntätigkeit“, also den Hirntod, festgestellt haben.
  • Die Ärzte müssen ihre Untersuchung schriftlich dokumentieren und dürfen weder dem Entnahme- noch dem Transplantationsteam angehören.

Welche Personen können Organspender werden?

  • Mindestalter: Nach § 2 Abs. 2 Satz 3 Transplantationsgesetz (TPG) können Personen ab 16 Jahren ohne Zustimmung des Erziehungsberechtigten in die Organspende einwilligen. Personen ab 14 Jahren können einer Zustimmung zur Organspende durch Erziehungsberechtigte widersprechen.
  • Höchstalter: Ein Höchstalter zum Spenden existiert nicht, entscheidend ist allein das biologische Alter, also der allgemeine Gesundheitszustand des Spenders.

Welche Organe können transplantiert werden?

Nach der aktuellen medizinischen Entwicklung ist es möglich, relativ viele Organe zu transplantieren. Unterschieden wird bei den Organen zwischen solchen, die nur durch Todspende gewonnen werden können, und Organen, die durch eine sog. Lebendspende übertragen werden können. Die am häufigsten transplantierten Organe einer Todspende sind:

  • Herz
  • Lunge
  • Leber
  • Niere
  • Bauchspeicheldrüse
  • Darm
  • Gehörknöchelchen
  • Blutgefäße
  • Sehnen
  • Haut
  • Hornhaut der Augen
  • Knochen- und Knorpelgewebe
  • Herzklappen
  • Teile der Hirnhaut

Lebendspende 

Bereits zu Lebzeiten ist es möglich, bestimmte Organe, Organteile oder Zellen zu spenden. Dabei sind die Organe entweder paarig vorhanden, beispielsweise die Nieren, segmenthaft angelegt wie die Leber oder besitzen ein hohes Maß an Regenerationsfähigkeit, z. B. das Knochenmark.

Wer kann eine Lebendspende erhalten?

Die Voraussetzungen der Lebendspende sind in § 8 Abs. 1 TPG geregelt. Empfänger einer Lebendspende können nur sein:

  • Verwandte ersten oder zweiten Grades
  • Ehegatten
  • eingetragene Lebenspartner
  • Verlobte 
  • andere Personen, die dem Spender in besonderer Art und Weise nahestehen

Welche Voraussetzungen gibt es für eine Lebendspende?

Der Spender muss in der Regel volljährig sein. Ausnahmen sieht das Gesetz nur für die Entnahme von Knochenmark vor. Hier ist es möglich, dass der Spender noch minderjährig ist. Außerdem muss der Spender einwilligungsfähig sein. Er muss durch einen Arzt in verständlicher Form aufgeklärt worden sein und in die Organspende eingewilligt haben.

Er muss als Spender geeignet sein und darf durch die Spende nicht über das Operationsrisiko hinaus gefährdet werden oder über die unmittelbaren Folgen der Entnahme hinaus gesundheitlich schwer beeinträchtigt werden.

Der Eingriff muss von einem Arzt vorgenommen und lege artis („nach den Regeln der Kunst”) durchgeführt werden.

Zum Zeitpunkt der Organentnahme darf kein geeignetes Organ eines toten Spenders zur Verfügung stehen. Die Übertragung muss nach ärztlicher Meinung dazu führen, dass beim Empfänger die schwerwiegende Krankheit geheilt wird, ihre Verschlimmerung verhütet wird oder bereits bestehende Beschwerden gelindert werden.

Organspendeausweis

Der Besitz eines Organspendeausweises ist die Verdeutlichung, dass sich der Besitzer mit dem Thema der Organspende befasst hat. Im Organspendeausweis kann man sein Einverständnis zur generellen Entnahme von Organen erteilen, die Einschränkung auf bestimmte Organe oder Gewebe vornehmen bzw. einer Organentnahme widersprechen. Angehörige sollten in diesem Zusammenhang über den eigenen Stand zur Organspende informiert werden.

Der Ausweis sollte am besten stets bei sich getragen werden. Der Organspendeausweis wird an keiner offiziellen Stelle registriert und hinterlegt. Sollte man seine Meinung zur Organspende ändern, so kann der Ausweis jederzeit vernichtet werden.

Weiterführende Informationen

Unter der kostenfreien Service-Rufnummer 0800/9040400 der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) werden alle Fragen zur Organspende oder Transplantation beantwortet.

Auf den Homepages www.organspende-info.de oder www.organspende.de finden Sie ebenfalls weitere Informationen.


(WEI, TZE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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