Ostern und die Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen – Teil 2

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Fortsetzung des Rechtstipp: Ostern und die Ausgangsbeschränkungen im Freistaat Sachsen – Teil 1

Und nun zur Klärung einzelner Fragen, die an uns herangetragen wurden:

Frage:

Darf ich meinen Verwandten in Sachsen oder in einem anderen Bundesland einen Osterbesuch abstatten?

Antwort:

Grundsätzlich nein, denn das Verlassen der häuslichen Unterkunft ist ohne triftigen Grund untersagt. Der einfache Besuch von Verwandten zu Ostern ist nach den Regelungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 15 SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 kein triftiger Grund, es sei denn, es handelt sich bei den Verwandten um hilfsbedürftige Menschen, Kranke oder Menschen mit Einschränkungen außerhalb von Einrichtungen.

In den Medien wird berichtet, dass einige Bundesländer die Besuchsregelungen über Ostern lockern wollen. Sachsen gehört nach unseren Informationen nicht dazu. Daher gilt, selbst wenn z. B. Sachsen-Anhalt diese Besuchsregelungen lockern will, dann darf der sächsische Bürger aufgrund der bestehenden sächsischen Regelungen seine Unterkunft dennoch nicht verlassen, denn die Lockerung der Besuchsregelungen eines anderen Bundeslandes über Ostern stellt dann nach den geltenden sächsischen Regelungen noch immer keinen triftigen Grund für das dann erlaubte Verlassen der häuslichen Unterkunft dar.

Frage:

Darf ich mit meiner Familie einen Osterspaziergang machen?

Antwort:

Ja, wenn es sich bei den Familienangehörigen auch um Angehörige des eigenen Hausstandes handelt. Also z. B. mit Tante und Onkel, die 3 Straßen weiter wohnen, zum Osterspaziergang treffen, ist nach der klaren Regelung tabu.

Frage:

Darf ich meine Oma oder meinen Opa, die/der nicht mit bei uns zu Hause wohnt, beim Spaziergang begleiten?

Antwort:

Das kommt darauf an, ob ein Ausnahmefall nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 vorliegt. Was unter einem solchen Ausnahmefall zu verstehen sein kann, hat die Sächsische Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt Petra Köpping bereits im Zuge des Erlasses der SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 und nunmehr auch nochmals das OVG Bautzen (s.o.) klargestellt.

Ist also die Oma oder der Opa nicht mehr in der Lage, ohne Begleitperson das Haus zu verlassen und sich draußen zu bewegen, dann steht dem Spaziergang im Umfeld des Wohnbereichs nichts entgegen. Nach der Formulierung in § 2 Abs. 2 Nr. 14 SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 „…im Ausnahmefall mit einer weiteren nicht im Hausstand lebenden Person,...“ (fette Hervorhebung durch den Verfasser des Artikels) ist aber davon auszugehen, dass dann nicht Oma und Opa zeitgleich beim Spazieren begleitet werden dürfen, sondern jeweils nur einzeln.

Frage:

Darf ich mit anderen Mietern im Haus im Garten oder Hof des Mietshauses zusammen grillen?

Antwort:

Nein. Das lässt sich zwar so nicht aus der SächsCoronaSchVO vom 31.03.2020 herauslesen. Jedoch hat diese Verordnung lediglich die Allgemeinverfügung Ausgangsbeschränkungen vom 22.03.2020 abgelöst. Daneben besteht aber noch eine weitere Allgemeinverfügung, nämlich die „Allgemeinverfügung Vollzug des Infektionsschutzgesetzes – Maßnahmen anlässlich der Corona-Pandemie – Verbot von Veranstaltungen – Bekanntmachung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt vom 31. März 2020, Az.:  15-5422/5“. In dieser heißt es: „1. Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie sonstige Ansammlungen, bei denen es zu einer Begegnung von Menschen kommt, sowie Versammlungen unabhängig von der Zahl der Teilnehmenden sind untersagt. Badeanstalten sind zu schließen…“ Das gemeinsame Grillen im Garten stellt eine sonstige Ansammlung dar, bei der es zur Begegnung von Menschen kommt und ist damit untersagt.

Wir hoffen, damit wenigstens einen kleinen Überblick und etwas Klarheit geschaffen zu haben. Doch auch hier gilt, der Einzelfall ist entscheidend und im Zweifelsfall sollte rechtlicher Rat gesucht werden.

Nun wünschen wir Ihnen ein schönes Osterfest, auch wenn dieses wohl ein anderes Osterfest als bisher werden wird, und bleiben Sie gesund.

Ihr Team der Hilbert Kampf Sgumin Rechtsanwälte Partnerschaft



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