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Pädagogische Maßnahmen & Ordnungsmaßnahmen in der Schule

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Wer gegen schulische Regeln verstößt, kann pädagogisch sanktioniert werden.

Im schulischen Bereich wird hierbei zwischen bloßen Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen und sogenannten Ordnungsmaßnahmen unterschieden:

Unter Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen versteht man die pädagogische Alltagsarbeit der Schule, d. h. Rügen, Strafarbeiten, Vor-die-Tür-stellen, Elterngespräche usw. Die Erziehungsmaßnahmen/pädagogischen Maßnahmen folgen bereits aus dem „schulischen Gewaltverhältnis“ und bedürfen deshalb keiner expliziten gesetzlichen Ermächtigung.

Unter Ordnungsmaßnahmen versteht man die gravierenderen pädagogischen Ahndungen der Schule: In einigen Bundesländern der Verweis, Überweisungen in eine Parallelklasse, Ausschluss von Klassenfahrten, Unterrichtsausschlüsse und Schulausschlüsse/Entlassungen von der Schule. Diese müssen explizit in den Schulgesetzen geregelt werden, da es sich um wesentliche Grundrechtseingriffe handelt.

Gegen Erziehungsmaßnahmen/pädagogische Maßnahmen kann man Beschwerde einlegen, gegen Ordnungsmaßnahmen Widerspruch. Wichtig ist, dass dies im Regelfall nicht dazu führt, dass die Schule die Maßnahme nicht vollzieht. Der Widerspruch gegen Ordnungsmaßnahmen hat in den meisten Bundesländern bereits kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung, ansonsten ordnen die Schulen meist den Sofortvollzug an.

D. h. kann man sich mit der Schule nicht vorab einigen, muss man im Regelfall einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen, um den Vollzug der Ordnungsmaßnahme zu stoppen.

In der Praxis werden häufig „Verweise“ angeordnet. Dies sind verschärfte Ermahnungen. Während dies bei manchen Schulen nichts zu sagen hat und sie zahlreiche Verweise aussprechen, ist dies häufig die Vorstufe zu gravierenderen Ordnungsmaßnahmen – meist dem Unterrichtsausschluss/Schulausschluss, d. h. der Schüler darf für mehrere Tage nicht am Unterricht teilnehmen. Meist muss er dann zu Hause bleiben und dort Aufgaben erledigen. Einige Schulen bestellen die Schüler bei Unterrichtsausschlüssen/Schulausschlüssen aber auch in die Schule ein und lassen sie in einem separaten Raum Aufgaben erledigen.

Zu beachten ist, dass man schnell handeln muss, wenn eine Ordnungsmaßnahme im Raum steht oder bereits ausgesprochen wurde. Insbesondere bei Unterrichtsausschlüssen und Schulausschlüssen darf man nie vergessen, dass diese mitunter von einem Tag auf den anderen angeordnet werden und man dann sofort rechtlich reagieren muss, sonst kann man nicht mehr zur Schule gehen. In der Praxis sprechen die Schulen deshalb häufig einen Unterrichtsausschluss/Schulausschluss aus, da sie wissen, dass die meisten Eltern nicht wissen, dass ein bloßer Widerspruch nicht hilft. Sie vollziehen dann kurzerhand die Ordnungsmaßnahmen und halten Eltern bewusst unwissend.

Weitergehende Informationen zu Ordnungsmaßnahmen, insbesondere dem Verweis, Unterrichtsausschluss, Schulausschluss, Entlassung von der Schule mit Links zum Landesrecht Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Niedersachsen, NRW, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Thüringen finden Sie auf meinem Serviceportal Schule: http://www.schulrecht.pro/schulausschluss-unterrichtsausschluss.html


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