Parkplatzunfall - wer haftet wie und worauf ist zu achten?
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Bei jedem Verkehrsunfall stellt sich die Frage: wer ist schuld? Anders formuliert kann man auch fragen, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss. Die Rechtsprechung hierzu ist mittlerweile äußerst kleinteilig und teilweise ist zu beobachten, dass auf Parkplätzen etwas andere Regeln gelten als auf der Straße. Besonders bei Parkplatzunfällen kommt es daher häufig zu Streit darüber, da die Versicherungen des vermeintlichen Verursachers mit allen Mitteln nach Anhaltspunkten für ein Mitverschulden des Unfallgegners suchen. Oft kommt es dann im Rechtsstreit auch darauf an, was sich beweisen lässt und was nicht. Mit einer häufig auftretenden Konstellation hatte es kürzlich das Amtsgericht Hamburg zu tun.
Man weiß, dass man (fast) nichts weiß
Nach der durchgeführten Beweisaufnahme - hier gab es das volle Programm mit Zeugen und Sachverständigengutachten - konnte das Gericht nur als bewiesen unterstellen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Kollision rückwärts gefahren ist, was immer gesteigerte Sorgfaltspflichten mit sich führt - siehe § 9 Abs. 5 StVO. Der Unfallgegner konnte hingegen nur noch in einer Parklücke festgestellt werden und behauptete, dort bereits gestanden zu haben. Das konnte ihm jedenfalls nicht widerlegt werden.
Der Anscheinsbeweis entscheidet
Das Amtsgericht (Urteil vom 22.09.2021, Az. 26 c 422/19) kommt zu dem Ergebnis, dass der Beklagte alleine zu haften hat. Mit den besonderen Anforderungen an den Rückwärtsfahrer korrespondiert der sogenannte Beweis des ersten Anscheins, wonach die Lebenserfahrung dafür spricht, dass dann, wenn es beim Rückwärtsfahren zum Unfall kommt, sich der Rückwärtsfahrende nicht an seine besonderen Sorgfaltspflichten gehalten hat. Diesen Anscheinsbeweis konnte der Beklagte nicht entkräften. Außerdem fanden sich auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger irgendwas falsch gemacht hat. Jedenfalls durfte das Gericht bei der Entscheidungsfindung davon ausgehen, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug im Unfallzeitpunkt bereits stand. Dann jedoch kann auch keine sogenannte Betriebsgefahr (wer Auto fährt, setzt mit seiner Maschine eine Gefahr) mehr angerechnet werden. Das passiert sonst bei Parkplatzunfällen meist mit einem Haftungsanteil von 20 bis 30 Prozent. Somit blieb nur eine folgerichtige Entscheidung - Alleinhaftung der Beklagten.
Was lernen wir daraus?
Es kann nicht oft genug gepredigt werden: wenn nach einem Unfall feststeht, dass nicht vorrangig die Gesundheit der Unfallbeteiligten gesichert werden muss, sollte schnellstmöglich an die Beweissicherung gedacht werden. Die Unfallstelle ist in unverändertem Zustand fotografisch zu dokumentieren, was heutzutage mit dem Smartphone das geringste Problem darstellen sollte. Außerdem sollte man sich Namen und Adressen von Zeugen geben lassen, damit diese später im - direkt nach dem Unfall noch gar nicht absehbaren - Streitfall zur Verfügung stehen. Erst dann ist die Unfallstelle zu räumen. Ungeduldigen Autofahrern, die zur unverzüglichen Räumung der Unfallstelle auffordern, kann § 34 Abs. 3 StVO entgegen gehalten werden. Hiernach dürfen Unfallspuren nicht beseitigt werden, ehe die notwendigen Feststellungen getroffen wurden. Nur bei geringfügigem Schaden - und das ist sehr eng auszulegen - muss nach § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO unverzüglich beiseite gefahren werden. Idealerweise gibt man den Zeugen noch mit auf den Weg, sich zu Hause ein Gedächtnisprotokoll zu schreiben. Dann ruft man noch die Polizei hinzu - das ist in sehr vielen Verträgen (Leasing, Versicherung) so vorgesehen. Erst dann ist man zumindest von der Beweissicherung her auf der sicheren Seite und kann anschließend zum Schadengutachter gehen, um den Schaden beziffern zu lassen.
Außerdem sollte bei jeder Unfallregulierung von Anfang an ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden, denn selbst der Bundesgerichtshof (BGH) hat bestätigt: einen einfachen Fall der Unfallregulierung gibt es heutzutage nicht mehr!
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