Patienten haben Anspruch auf kostenlose Kopie ihrer Krankenunterlagen
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Es gehört mittlerweile zum Praxisalltag eines Arztes dazu, dass Patienten um Kopien ihrer Patientenakte bitten. In den meisten Fällen dürfte sich die Erledigung solcher Anfragen für Sie wenig aufwändig gestalten. Je nach Fachrichtung, Aktenorganisation und Aktenumfang kann es aber auch erheblichen Personal- und Materialaufwand verursachen.
Datenschutzrecht vs. Patientenrecht bei Kostenfrage
Seit Jahren war strittig, ob Kopier-/Druck-/Digitalisierungskosten gem. § 630 g Abs. 2 S. 2 BGB dem Patienten auferlegt werden können oder aber die Regelungen der DSGVO Vorrang haben, wonach personenbezogene Daten auf Nachfrage kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 26.10.2023 (Az. C-307/22) nun klargestellt, dass Patienten – unabhängig davon, welchen Zweck sie mit ihrem Auskunftsbegehren verfolgen - einen Anspruch auf eine kostenlose Kopie ihrer vollständigen Krankenunterlagen haben. Die DSGVO hebelt insofern also den Kostenerstattungsanspruch des Arztes aus § 630 g BGB aus. Eine „Zusammenfassung“ der Patientendaten ist nicht zulässig, da diesbezüglich die Gefahr des Auslassens oder der unrichtigen Wiedergabe wichtiger Daten besteht.
Kostenlos nur bei erster Anfrage
Der EuGH kommt den Ärzten aber zumindest so weit entgegen, dass lediglich die erste Kopie der Krankenunterlagen kostenlos zur Verfügung gestellt werden muss. Weitere Kopien dürfen gem. § 630 g BGB in Rechnung gestellt werden.
Rund um das Thema Einsicht in die Patientenakte können sich auch zahlreiche weitere rechtliche Problemstellungen ergeben (Digitaler Versand von Daten, Schweigepflichtentbindung bei Kontaktaufnahme durch Angehörige oder sonstige Dritte, Umgang mit persönlichen Notizen zur Akte etc.). Gerne berate ich Sie zum rechtlich korrekten Umgang mit entsprechenden Anfragen.

Rechtsanwältin Dr. Christina Thissen
Fachanwältin für Medizinrecht
thissen@voss-medizinrecht.de
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Tel: 0251/4888350
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