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Patientenverfügung: Darauf sollten Sie bei der Erstellung achten!

  • 17 Minuten Lesezeit
Patientenverfügung: Darauf sollten Sie bei der Erstellung achten!

Ein schwerer Unfall, Demenz oder eine andere unheilbare Krankheit: Es kann jeden treffen. Wenn man dann nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, ist es gut, mit einer Patientenverfügung (PV) vorgesorgt zu haben. Damit bestimmen allein Sie und nicht andere, was mit Ihnen geschieht. Wir unterstützen Sie dabei!

Die wichtigsten Fakten zur Patientenverfügung

  • Mit einer Patientenverfügung legen Sie medizinische Behandlungsstandards fest, für den Fall, dass Sie Ihren Willen nicht (mehr) äußern können. 

  • Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen und eigenhändig unterschrieben sein. 

  • Eine Patientenverfügung ist nur für Volljährige wirksam. 

  • Der Inhalt Ihrer Patientenverfügung ist verbindlich für Ärzte, Pfleger, medizinisches Personal, Angehörige und Bevollmächtigte. 

So gehen Sie vor

  • Beginnen Sie mit Ihrem Namen, Geburtsdatum und Wohnort. 

  • Formulieren Sie genau, in welchen Situationen Sie welche Behandlungen wünschen, und welche Sie ablehnen. 

  • Sie können bestimmen, wann und wie lange die Patientenverfügung gelten soll. 

  • Beim Erstellen der Patientenverfügung ist neben den gesetzlichen Anforderungen auf präzise, medizinisch korrekte Angaben zu achten. 

  • Einige Rechtsschutzversicherungen übernehmen die Kosten, wenn Sie einen Anwalt mit dem Erstellen Ihrer Patientenverfügung beauftragen. 

  • Wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt, um eine rechtssichere Patientenverfügung erstellen zu lassen. Sie finden einen Anwalt für Patientenverfügung auf anwalt.de.  

Acht populäre Irrtümer zur Patientenverfügung

Die Patientenverfügung gehört zu den wichtigsten rechtlichen Vorsorgedokumenten. Wer sich genauer mit ihr, ihrem Sinn und Zweck, ihrem Inhalt und ihrer Notwendigkeit beschäftigt, stolpert jedoch häufig über Gerüchte und Mythen. 

Irrtum Nr. 1: Meine Angehörigen wissen genau, was ich will

Niemand setzt sich gern mit dem Gedanken auseinander, durch eine schwere Krankheit oder einen Unfall seine Wünsche und Vorstellungen nicht mehr selbst äußern zu können. Diese Thematiken sind deshalb nur sehr selten Gesprächsthema zwischen Ehepartnern, Kindern oder anderen Angehörigen. Entgegen dem weitverbreiteten Irrglauben sind Angehörige im Ernstfall meist ratlos und haben überhaupt keine Idee, was die geliebte Frau oder Mutter bzw. der geliebte Mann oder Vater sich in dieser Situation wünschen würde und wie die Person sich entscheiden würde. Ohne genauen Leitfaden sind andere Menschen und ganz besonders die Angehörigen deshalb in schwierigen Lebenssituationen orientierungslos.  

Da selbst die eigenen Angehörigen oft nicht wissen, was man sich in der jeweiligen Situation an Behandlung oder Nichtbehandlung wünscht, ist es wichtig, die eigenen Ansichten in einer Patientenverfügung klar und deutlich niederzulegen. So lassen sich Unklarheiten und Auseinandersetzungen unter den Angehörigen über die tatsächlichen Ansichten des Patienten vermeiden. Gerade wenn im Notfall eine schnelle Entscheidung gefordert ist, ist es wichtig, dass der eigene Wille eindeutig vorliegt. Eine Vorsorgevollmacht, mit der Angehörige ermächtigt werden, im Fall des Falles eine Entscheidung zu treffen, ist hierfür nicht ausreichend. Da sie nur die Bevollmächtigung der Angehörigen enthält, sind die eigenen Wünsche in Bezug auf die medizinische Behandlung dort nicht nachvollziehbar. Sie müssen gesondert in einer Patientenverfügung bestimmt werden.  

Irrtum Nr. 2: Ehepartner und Kinder sind automatisch in allen Belangen vertretungsbefugt

Entgegen der landläufig weitverbreiteten Ansicht gibt es kein gesetzlich geregeltes Vertretungsrecht für volljährige Personen. Eltern vertreten ebenso wenig ihre volljährigen Kinder wie andersherum.  

Wenn Sie allerdings verheiratet sind, greift das Ehegatten-Notvertretungsrecht, und Ihr Ehegatte kann in Sachen Ihrer Gesundheit Entscheidungen für Sie treffen, allerdings längstens für sechs Monate. Doch Achtung: Noch nicht einmal Bank- oder Rentenangelegenheiten oder die Vertretung vor Behörden sind von der Vertretungsbefugnis umfasst. 

Sie können sowohl medizinische als auch finanzielle Angelegenheiten nur übernehmen, wenn Sie vorher entsprechend bevollmächtigt wurden. Ist dies nicht geschehen, bestellt das Betreuungsgericht einen Betreuer, der sich um sämtliche Angelegenheiten der betreuten Person kümmert.  

Damit Angehörige im Notfall die erforderlichen Entscheidungen treffen können, müssen sie also vorher die notwendige Vertretungsbefugnis erteilt bekommen. Erforderlich ist hierzu eine Vorsorgevollmacht und/oder Betreuungsverfügung. In der Patientenverfügung kann dieser zentrale Punkt nicht geregelt werden, da sie lediglich bestimmt, welche medizinischen und pflegerischen Maßnahmen vorgenommen werden dürfen. Die Patientenverfügung gibt konkrete Anweisungen hinsichtlich der medizinischen Behandlung, erteilt aber niemandem die Entscheidungsbefugnis.  

Irrtum Nr. 3: Die Patientenverfügung muss vom Arzt mitunterschrieben werden 

Besonders hartnäckig hält sich das Ammenmärchen, dass der Arzt auf der Patientenverfügung unterschreiben müsste. Der Gesetzgeber hat allen volljährigen Bürgerinnen und Bürgern mit der Patientenverfügung ein rechtliches Instrument an die Hand gegeben, mit dem sie in jeder Lebensphase vorsorglich festlegen können, ob und inwieweit sie einer ärztlichen Behandlung oder pflegerischen Begleitung zustimmen oder diese ablehnen. Da der Sinn und Zweck der Patientenverfügung damit in der vorsorglichen Ausübung des Selbstbestimmungsrechts liegen, ist die Unterschrift eines Arztes gerade nicht erforderlich. Auch eine notarielle Beurkundung oder Beglaubigung hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen, sondern lediglich die Schriftform bestimmt – es handelt sich also um eine schriftlich verkörperte Willenserklärung mit eigenhändiger Unterschrift., Damit hat man zu jeder Zeit und an jedem Ort die Möglichkeit, seinen Willen in einer Patientenverfügung rechtlich bindend niederzulegen.   

Irrtum Nr. 4: Die Patientenverfügung muss jedes Jahr erneuert werden

Gesetzlich unterliegt die Patientenverfügung keiner Befristung, sodass sie auch ohne Aktualisierung jahrelang gültig sein kann. Praktisch ist es aber ratsam, seine Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und neu zu unterschreiben. Grund dafür ist, dass sich sowohl die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten als auch die eigenen Wünsche und Vorstellungen zur medizinischen Behandlung und pflegerischen Betreuung im Laufe der Zeit schnell ändern können und Angehörige nur schwer einschätzen können, ob man heute noch genauso denkt wie vor fünf oder zehn Jahren. Wenn Sie regelmäßig – also etwa jährlich oder alle zwei Jahre – Ihre Unterschrift unter der Patientenverfügung mit Angabe des aktuellen Datums erneuern, stärkt dies die Beweiskraft des Dokuments. Bedenken Sie: Eine nur wenige Monate alte Unterschrift spricht stärker dafür, dass die in Ihrer Patientenverfügung ausgedrückten Wünsche noch aktuell sind, als eine Unterschrift, die bereits viele Jahre alt ist.  

Irrtum Nr. 5: Mit der Patientenverfügung ist alles geregelt

Nicht der Wahrheit entsprechend ist auch das Ammenmärchen von der allumfassenden Patientenverfügung. Richtig ist hingegen, dass die Patientenverfügung nur einen Teilaspekt der rechtlichen Gesundheitsvorsorge erfasst. Sie regelt nämlich lediglich, in welche medizinischen Behandlungen und pflegerischen Dienste man einwilligt und welche Maßnahmen man ablehnt. Andere Aspekte, wie etwa die Frage, wer für einen selbst Entscheidungen treffen darf, die von den Vorgaben der Patientenverfügung nicht erfasst sind, werden von ihr hingegen nicht abgedeckt. Um alle rechtlichen Angelegenheiten für den medizinischen Notfall zu regeln und entsprechend vorzusorgen, sind neben der Patientenverfügung noch weitere Dokumente wie die Vorsorgevollmacht oder die Betreuungsverfügung erforderlich.  

Irrtum Nr. 6: Je allgemeiner die Formulierung, desto besser

Es ist zwar oft ein richtiger Gedanke, dass allgemeine Bestimmungen auf viele Fälle passen, nicht aber bei der Patientenverfügung, denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) muss die Patientenverfügung die Situationen genau bezeichnen, in denen sie gelten soll. Jede Patientenverfügung muss dem behandelnden Arzt eine klare Anweisung geben, welche Behandlungen erwünscht sind, und welche unterbleiben sollen. Pauschale Aussagen, wie der Wunsch nach einem menschenwürdigen Sterben oder keine lebensverlängernden Maßnahmen zu erhalten, reichen keinesfalls. Aus diesem Grund ist zumindest eine Differenzierung nach dem Schema „Wenn dieser Zustand eintritt, dann soll diese konkrete Behandlung erfolgen oder nicht erfolgen“ notwendig. Dabei können auch Anzahl und Bedingungen der Eingriffe vorher festgelegt werden. Andererseits muss die Patientenverfügung nicht alles bis ins kleinste Detail regeln. Schließlich weiß keiner vorher, wie seine eventuelle Notsituation einmal aussehen wird. Vor deren Eintritt kann von der Verfügung im Übrigen kein Gebrauch gemacht werden.   

Irrtum Nr. 7: Der Arzt hält sich doch sowieso nicht an meine Patientenverfügung

Hartnäckig hält sich in der Gerüchteküche auch die Befürchtung, der Arzt würde ohnehin machen, was er für richtig hält. Bei einer rechtswirksamen Patientenverfügung darf er das aber nicht, sondern muss diese tatsächlich befolgen, weil die gesetzlichen Bestimmungen zur Patientenverfügung eindeutig festlegen, dass die Vorgaben der Patientenverfügung bindend sind. Missachtet der Arzt die Vorgaben aus der Patientenverfügung, macht er sich wegen Körperverletzung strafbar, weil er den Patienten ohne die erforderliche Einwilligung behandelt. Ist die Patientenverfügung hingegen nicht eindeutig und klar genug formuliert, muss der Arzt abwägen, ob die konkret eingetretene Situation von den Vorgaben der Patientenverfügung erfasst ist oder nicht darunterfällt.   

Irrtum Nr. 8: Mit einer Patientenverfügung wird man im Notfall nicht behandelt

Ebenfalls weitverbreitet ist die Angst, im Notfall in der Klinik nicht behandelt zu werden, wenn man eine Patientenverfügung besitzt. Im Ernstfall verhindert eine vorhandene Patientenverfügung die notwendige Notfallbehandlung aber nicht, sondern kommt im Zweifel erst bei der Abstimmung der weiteren Behandlung ins Spiel. Der Arzt wird in einem Akutfall immer eine Notfallbehandlung durchführen. Die Patientenverfügung wird deshalb lebensrettende Maßnahmen nicht verhindern, sie spielt also im Akutfall keine Rolle. Darauf können Sie sich verlassen! Sollte sich nach der Akutbehandlung weiterer pflegerischer oder ärztlicher Behandlungsbedarf ergeben, werden allerdings sämtliche Beteiligten Ihre Patientenverfügung beachten. 

Warum Sie eine Patientenverfügung erstellen sollten

Eine Patientenverfügung ist ein Dokument, in dem Sie für den Fall der eigenen Entscheidungsunfähigkeit bestimmen, welche medizinischen Maßnahmen und Behandlungen getroffen werden sollen und welche nicht. Gerade bei Krankheiten wie Demenz oder Zuständen wie ein Wachkoma ist die Äußerung des Willens oftmals nicht mehr möglich. Im Bürgerlichen Gesetzbuch ist die Patientenverfügung in § 1827 Abs. 1 geregelt.  

Durch eine Patientenverfügung wahren Sie Ihre Selbstbestimmung im Alter beziehungsweise in kritischen Lebensphasen und legen fest, ob und welche Behandlung aufgenommen werden soll. Zudem bewahren Sie Ihre Familie davor, eigenständig schwerwiegende Entscheidungen treffen zu müssen.  

Eine rechtswirksam erstellte Patientenverfügung ist verbindlich, sodass Ärzte und sonstiges medizinisches Personal sowie Angehörige und bevollmächtigte Personen sich an die vorhandenen Vorgaben halten müssen.  

Sie legen in der Patientenverfügung frühzeitig fest, welche medizinischen Maßnahmen erfolgen sollen. Dazu gehören häufig:  

  • Lebenserhaltende Maßnahmen  

  • Schmerz- und Symptombehandlungen  

  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr  

  • Künstliche Beatmung  

  • Wiederbelebungsmaßnahmen  

  • Gabe von Medikamenten, wie bewusstseinsdämpfenden Mitteln zur Beschwerdelinderung oder Antibiotika 

  • Gabe von Blutspenden 

  • Dialyse (Blutreinigung).  

Kinder und andere nahe Angehörige sind wie der behandelnde Arzt nicht automatisch dazu berechtigt, im Notfall die von Ihnen gewünschten Entscheidungen für Sie zu treffen. Nur Ehegatten sind für sechs Monate vertretungsberechtigt, wenn kein Ehegattenwiderspruch vorliegt. Der Ehegattenwiderspruch ist ein bestenfalls schriftliches Dokument, mit dem ein Ehegatte dem Notvertretungsrecht des anderen Ehegatten widerspricht. Sie können den Ehegattenwiderspruch auch beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren.  

Wenn Sie nicht verheiratet sind oder jemand anders als Ihr Ehegatte über Ihre Gesundheitsangelegenheiten entscheiden soll, wenn Sie es nicht mehr können, benötigen Sie eine Vorsorgevollmacht, die die bevollmächtigte Person insbesondere zur Entscheidung über ärztliche Maßnahmen berechtigt. Wenn Sie verheiratet sind und in Ihrer Vorsorgevollmacht jemand anderen als Ihren Ehegatten mit der Gesundheitsfürsorge bevollmächtigt haben, gilt Ihre Vorsorgevollmacht als Ehegattenwiderspruch. Sie müssen diesen also nicht gesondert formulieren. 

Ein Rechtsanwalt wird Ihnen in Fragen von Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht und Ehegattenwiderspruch gern weiterhelfen und Ihnen rechtssichere Dokumente erstellen. Wir kennen Ihren Rechtsanwalt für Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht.  

Was sollten Sie bedenken?

Sie sollten vor dem Entwurf überlegen und sich darüber klar werden, was Ihnen im Zusammen mit Krankheit, Leiden und Tod wichtig ist und was Sie durch eine Patientenverfügung geregelt sehen möchten. Durch diese werden nämlich im Ernstfall mitunter irreversible Entscheidungen getroffen, wie etwa das Abstellen der Geräte oder das Ausbleiben bestimmter Behandlungen.  

Zur Wirksamkeit nicht erforderlich ist eine vorherige ärztliche Beratung. Das damit verbundene Fehlerrisiko trägt allerdings der Patient. Ebenso hat der Gesetzgeber auf ein Aktualisierungsgebot verzichtet. Dennoch sollte jeder seine Patientenverfügung regelmäßig überprüfen. Veränderte Lebensumstände können schließlich auch die Vorstellungen darüber verändern, wie man aus dem Leben scheiden möchte.  

Wann tritt die Patientenverfügung in Kraft?

Losgelöst von Art und Verlauf der Erkrankung greift die Patientenverfügung, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:  

  • Sie sind nicht einwilligungsfähig.  

  • Sie waren volljährig und einwilligungsfähig, als Sie die Patientenverfügung verfassten.  

  • Ihr Wille für konkrete Lebens- und Behandlungssituationen ist festgelegt.  

  • Die geplante Maßnahme ist zwingend notwendig.  

Keine Voraussetzung für den Gebrauch der Patientenverfügung ist das Einsetzen des unumkehrbaren Sterbevorgangs. Die Patientenverfügung gilt laut Gesetz unabhängig von der Erkrankung und ihrem Stadium. 

Patientenverfügung erstellen: So geht es richtig

Um eine wirksame Patientenverfügung zu erlassen, müssen Sie einige Punkte beachten. Diese werden im Folgenden näher beschrieben.   

Eine Patientenverfügung kann jeder privat verfassen. Der vom Ersteller zum Ausdruck gebrachte Wille ist rechtlich bindend und sowohl vom Arzt als auch von Angehörigen sowie von einem Betreuer zu beachten. Eine Ausnahme besteht nur bei gewünschten Behandlungen, die gegen ein Gesetz verstoßen würden – z. B. aktive Sterbehilfe.  

Schriftlich und nur von Volljährigen

Die Patientenverfügung muss aus Gründen der Sicherheit und zu Beweiszwecken schriftlich von volljährigen Personen erstellt werden. Dieses Erfordernis stellt einen zusätzlichen Schutz für Sie dar, um Ihren Willen in jedem Fall nach Ihrer Vorstellung umzusetzen. Würde man beispielsweise eine mündliche Patientenverfügung akzeptieren und würde es tatsächlich zu einem Notfall kommen, müsste im Vorfeld die Person, der Sie die Wünsche und Ihren Willen mitgeteilt haben, ausfindig gemacht werden. Hinzu kommt, dass die Person sich absolut sicher sein müsste, was Ihr Wille für die jeweilige Situation gewesen ist. Mündliche Äußerungen sind jedoch nicht wirkungslos, müssen demnach bei Auslegung des mutmaßlichen Willens herangezogen werden.  

Fehlen diese Voraussetzungen, liegt keine Patientenverfügung vor. Die geäußerten Wünsche sind dann bloße Erklärungen, die zur Ermittlung des mutmaßlichen Willens dienen. Für eine der Patientenverfügung vergleichbare feste Handlungsanweisung an den Arzt reicht das aber ohne Zuhilfenahme des Betreuers – in besonders wichtigen Fällen sogar des Betreuungsgerichts – nicht mehr.  

Bei minderjährigen Personen entscheiden die gesetzlichen Vertreter über die Gesundheitsfürsorge, zumeist also die Eltern. 

Notarielle Beglaubigung notwendig?

Nein, die Patientenverfügung muss nicht zwingend notariell beurkundet oder beglaubigt werden. Da eine Patientenverfügung Fragen zu medizinischen Behandlungen klärt, sollten Sie im Vorfeld mit Ihrem behandelnden Arzt sprechen. Rechtlich betrachtet kann ein versierter Rechtsanwalt Ihnen helfen, geeignete, rechtssichere Formulierungen zu finden. Von der Übernahme eines Musters ist abzuraten, da jeder Fall individuell ist und unter Umständen Formulare nicht verständlich oder genau genug sind.  

Im Rahmen einer Beglaubigung prüft der Notar nur die Richtigkeit der Unterschrift. Sie erhält dadurch jedoch mehr Gewicht. Sind Sie nicht mehr in der Lage, selbst zu unterschreiben oder zu sprechen, ist eine notarielle Beurkundung notwendig. Der Verfasser der Patientenverfügung muss lediglich volljährig und in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidungen zu erkennen.  

Das muss in der Patientenverfügung stehen

Grundsätzlich sind allgemeine und ungenaue Inhalte unwirksam, da diese nicht hinreichend Ihren Willen widerspiegeln können. Pauschale Formulierungen wie „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ oder „Schmerzmittel in unmittelbarer Todesnähe“ sind zu ungenau und enthalten keine konkreten Behandlungsentscheidungen. Diese und vergleichbare Formulierungen erschweren es dem Arzt, eine geeignete Behandlungsmethode für Sie zu finden, und sind in der Regel auch unwirksam!  

Unter Berücksichtigung dieser Punkte sollte Ihre Patientenverfügung mindestens folgende Komponenten enthalten:  

  • Eingangsformel (Name, Geburtsdatum, Wohnort)  

  • Exemplarische Situationen, für die die Verfügung gelten soll. Formulierungen können beispielsweise so lauten: „Wenn ich mich aller Wahrscheinlichkeit nach unabwendbar im unmittelbaren Sterbeprozess befinde“, oder: „Wenn ich mich im Endstadium einer unheilbaren, tödlich verlaufenden Krankheit befinde“.  

  • Festlegungen zu Einleitung, Umfang oder Beendigung bestimmter ärztlicher Maßnahmen:  

  • lebenserhaltende Maßnahmen: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass alles medizinisch Mögliche und Sinnvolle getan wird, um mich am Leben zu erhalten.“  

  • Schmerz- und Symptombehandlung: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine fachgerechte Schmerz- und Symptombehandlung, aber ohne bewusstseinsdämpfende Wirkungen.“  

  • künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich, dass eine künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr begonnen oder weitergeführt werden, wenn damit mein Leben verlängert werden kann.“  

  • Wiederbelebung: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich Versuche der Wiederbelebung.“  

  • künstliche Beatmung: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine künstliche Beatmung, falls dies mein Leben verlängern kann.“  

  • Dialyse: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich eine künstliche Blutwäsche (Dialyse), falls dies mein Leben verlängern kann.“  

  • Antibiotika: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich Antibiotika, falls dies mein Leben verlängern kann.“  

  • Blut/Blutbestandteile: „In den oben beschriebenen Situationen wünsche ich die Gabe von Blut oder Blutbestandteilen, falls dies mein Leben verlängern kann.“  

  • Organspende: „Ich lehne eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken ab.“  oder 

    „Ich stimme eine Entnahme meiner Organe nach meinem Tod zu Transplantationszwecken zu.“ 

  • Aktualisierung  

  • Hinweise auf weitere Vorsorgeverfügungen: „Ich habe zusätzlich zur Patientenverfügung eine Vorsorgevollmacht für Gesundheitsangelegenheiten erteilt und den Inhalt dieser Patientenverfügung mit der von mir bevollmächtigten Person besprochen: […]“  

  • Datum und Unterschrift  

Zudem kann es sinnvoll sein, auch persönliche Wertvorstellungen, Einstellungen zum eigenen Leben und Sterben und religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in Ihrer Patientenverfügung zu schildern.  

Ein in diesem Bereich spezialisierter Anwalt kennt sich bestens mit den wichtigsten Inhalten einer Patientenverfügung aus und kann Sie bei der Erstellung einer persönlichen PV unterstützen. Sind Formulierungen falsch, könnte Ihre PV unwirksam sein!  Wir kennen Ihren Rechtsanwalt für Patientenverfügung.  

Patientenverfügung muss auffindbar sein

Sie sollten Ihre Patientenverfügung so verwahren, dass sie möglichst schnell und unkompliziert auffindbar ist und alle betroffenen Personen Kenntnis davon erlangen können. Hilfreich ist es, einen Hinweis im Portemonnaie aufzubewahren, der Aufschluss gibt, wo das Dokument liegt.  

Wenn möglich, sollten Sie im Vorfeld Ihre Ärzte und Pfleger auf die Patientenverfügung hinweisen und Vertrauenspersonen ebenfalls mitteilen, dass Sie eine Patientenverfügung haben und wo sich diese befindet.  

Als weitere Möglichkeit existiert das Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Dort kann jeder seine Patientenverfügung zur Auffindbarkeit registrieren lassen. Die Registrierung ist mittlerweile auch ohne gleichzeitige Registrierung einer Vorsorgevollmacht möglich. Allerdings sollten Sie immer auch an die Erstellung einer solchen Vorsorgevollmacht denken, denn damit kann jeder festlegen, wer rechtliche Entscheidungen für einen trifft, wenn man selbst dazu nicht mehr in der Lage ist.  

Kann man eine Patientenverfügung ändern?

Bis zu dem Moment, in dem Sie die freie Willenskraft verlieren, üben Sie Ihr Selbstbestimmungsrecht aus. Das bedeutet, dass Sie frei darüber entscheiden, welche Behandlungen vorgenommen werden sollen. Sie sind der erste Ansprechpartner, wenn es um Fragen dieser Art geht. Damit haben Sie auch das Recht inne, Ihre Verfügung jederzeit ganz oder in Teilen zu ändern oder auch die Verfügung aufzuheben.  

Zu empfehlen ist es, die Patientenverfügung in regelmäßigen Abständen auf gegebenenfalls veränderte Umstände anzupassen beziehungsweise die Verfügung zu bestätigen. Dies hilft Ihnen, immer im Blick zu behalten, welche Maßnahmen Sie im Notfall wünschen.  

Zur Vermeidung von Unstimmigkeiten sollten Sie veraltete Dokumente immer vernichten.  

Was geschieht, wenn Sie keine Patientenverfügung haben?

Sollten Sie sich entscheiden, keine Patientenverfügung zu erstellen, stehen Sie jedoch nicht schutzlos da und man darf auch nicht alles mit Ihnen machen. Vielmehr ist unter Berücksichtigung früherer Äußerungen, Aufzeichnungen und Wertvorstellungen zu ermitteln, was Ihr Wille ist. Wenn Sie verheiratet sind, werden Sie in sämtlichen Gesundheitsangelegenheiten von Ihrem Ehegatten vertreten, der für Sie entscheiden darf, welche Behandlungen durchgeführt werden dürfen und welche nicht. Dies gilt, sofern Sie gegen das Notvertretungsrecht Ihres Ehegatten keinen Widerspruch formuliert haben. 

Wenn Sie Unstimmigkeiten unter Ihren Angehörigen vermeiden und die Entscheidung auch keinem Fremden überlassen wollen, empfehlen wir Ihnen, sich an einen erfahrenen Anwalt zu wenden, der Sie in Sachen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht umfassend berät und Ihnen rechtssichere Dokumente erstellen kann.  

Sollten Sie keinen Vertreter haben und wenn niemand Ihren Willen betreffend Behandlungswünsche eruieren kann, wird ein unabhängiger Betreuer durch Gericht bestellt, der über die Behandlung entscheidet. Doch bedenken Sie: Ein Betreuer entscheidet zumeist „in dubio pro vita“, also im Zweifel für das Leben. Denn wenn Ihr Wille nicht zweifelsfrei feststellbar ist, wird sich Ihr Betreuer niemals gegen Ihr Überleben entscheiden. Das bedeutet für Sie, dass Sie beispielsweise durch lebenserhaltende Maßnahmen so lange wie möglich am Leben erhalten werden, auch wenn Sie sich im Endstadium einer tödlich verlaufenden Krankheit befinden und sicher ist, dass Sie Ihr Bewusstsein nicht wiedererlangen werden: Dies gilt auch für den Fall, dass dies Ihrem Wunsch auf selbstbestimmtes Sterben nicht entspricht, denn der Betreuer kennt Ihren Wunsch nicht. Nur eine rechtswirksame Patientenverfügung, die den über Ihren Gesundheitszustand entscheidenden Personen zur Kenntnis gebracht wird, kann Sie vor nicht gewünschten Behandlungen bewahren. 

Sollte man auch eine Vorsorgevollmacht aufsetzen?

In der Vorsorgevollmacht wird eine Person Ihres Vertrauens wie Ehepartner, Kind, Geschwister, Freund oder Freundin benannt bzw. bevollmächtigt. Dadurch wird die Person zu Ihrem Bevollmächtigten, wenn es um Gesundheitsfragen oder sonstige Dinge geht, die Sie nicht mehr durchführen können. Wichtig ist, dass der Bevollmächtigte Ihre Behandlungswünsche kennt. Daher sollten Sie sich mit diesem umfassend austauschen und unterhalten.  

Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unterscheiden sich nach Ziel und Sinn. Die Unterschiede werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst: 


Patientenverfügung 

Vorsorgevollmacht 

Gültigkeit 

Wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu bilden. 

Sofort. Jedoch kann im Innenverhältnis vereinbart werden, dass der Bevollmächtigte die Vorsorgevollmacht erst gebrauchen darf, wenn der Aussteller handlungsunfähig ist. 

Verfügungsmöglichkeiten 

Erklärung über gewünschte medizinische Maßnahmen. 

Bestellung einer Vertrauensperson zum Vertreter in allen rechtlichen Angelegenheiten. 

Begrenzung auf bestimmte Aufgaben 

medizinische Angelegenheiten 

möglich 

Zeitpunkt des Erlöschens 

Gilt nur dann, wenn der Betroffene nicht in der Lage ist, seinen eigenen Willen zu bilden. 

Grundsätzlich mit dem Tod. Wenn eine Gültigkeit bis über den Tod hinaus gewünscht ist, muss dies explizit geregelt werden. 

Gesetzliche Regelung 

§§ 1827, 1828 BGB 

§ 1820 BGB; § 164 bis §181 BGB 

Registrierbar beim Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer 

ja 

ja 

Änderungen möglich 

ja 

ja  

Foto(s): ©Pixabay/moritz320

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