Patientenverfügungen sind dann bindend, wenn Betroffene ihren Willen präzise formulieren

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Neben einer genauen Formulierung des Willens muss von den Betroffenen konkret dargelegt werden, in welchen Lebens- und Behandlungssituationen die Anordnungen gelten sollten, hat der Bundesgerichtshof klargestellt.

In solchen Fällen brauchten Gerichte etwa den Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen nicht zu genehmigen, entschied der zwölfte Zivilsenat beim Bundesgerichtshof. Auch die Einwilligung des Betreuers sei dann nicht erforderlich.

Allgemeine Hinweise in einer Patientenverfügung wie ein würdevolles Sterben und keine lebenserhaltenden Maßnahmen zu wünschen, reichten für sich genommen allerdings nicht aus, stellt der BGH weiter klar (Az.: XII ZB 107/18).

Auf die genaue Formulierung kommt es an!

Eine Patientenverfügung muss deshalb so unmissverständlich wie möglich formuliert sein, sonst können Ärzte im Ernstfall nicht entsprechend reagieren. Der Bundesgerichtshof hat mit dem Urteil die Anforderungen an eine Patientenverfügung erneut konkretisiert. Wenn der Wille des Patienten zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen eindeutig formuliert wurde, sind auch die Gerichte daran gebunden, erklärt der BGH in einem in Karlsruhe im Dezember 2018 veröffentlichten Urteil. Auch der Ehemann muss im vorliegenden Fall den Sterbewunsch seiner Frau akzeptieren.

Nicht ausreichend sind laut BGH „allgemeine Anweisungen wie die Aufforderung, ein würdevolles Sterben zu ermöglichen oder zuzulassen, wenn ein Therapieerfolg nicht mehr zu erwarten ist“. Auch die Äußerung, „keine lebenserhaltenden Maßnahmen“ zu wünschen, reiche nicht aus. Die Anforderungen an die Konkretheit einer Patientenverfügung dürften „jedoch nicht überspannt werden“, urteilten die Richter zugleich. Vorausgesetzt werden könne nur, dass der Betroffene festlege, welche ärztlichen Maßnahmen er in einer bestimmten Lebens- und Behandlungssituation wolle und welche nicht.

Im vorliegenden Fall ging es um eine heute 78 Jahre alte Dame. 2008 erlitt sie einen Schlaganfall und danach einen vorübergehenden Kreislaufstillstand. Seitdem ist sie im Wachkoma und wird künstlich ernährt und mit Flüssigkeit versorgt. Bereits 1998 verfasste die Dame eine Patientenverfügung. Dieser zufolge lehnt sie lebensverlängernde Maßnahmen ab, wenn „keine Aussicht auf Wiedererlangung des Bewusstseins besteht“. Behandlung und Pflege sollten auf die Linderung von Schmerzen ausgerichtet sein, auch wenn dies die Lebenserwartung verringern könne. Ähnlich äußerte sie sich gegenüber Angehörigen. Nach dem Schlaganfall sagte sie zudem einer Therapeutin: „Ich möchte sterben.“

Mit einem Gutachten wurde eindeutig eine schwerste Gehirnschädigung bei der Frau bestätigt. Dies untermauert die Wirksamkeit der von der Frau verfassten Patientenverfügung, die damit laut BGH „bindend“ sei. Eine gerichtliche Entscheidung über den Abbruch der lebenserhaltenden Maßnahmen sei nicht erforderlich, vielmehr sei der in der Patientenverfügung dokumentierte Wille der Dame zu beachten.


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