Persönliche Haftung des GmbH – Geschäftsführers (Teil 2)

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Auch wenn die GmbH als Gesellschaftsform eine „beschränkte Haftung" der Gesellschaft vorsieht, darf nicht vergessen werden, dass dem GmbH-Geschäftsführer verschiedene Haftungsrisiken drohen, die nachfolgend beispielshaft aufgezeigt werden. Nach dem ersten Teil, bei dem insbesondere Haftungsrisiken für den Geschäftsführer einer GmbH in der Krise bzw. in der Insolvenz aufgezeigt werden, geht es in diesem Teil um weitere mögliche Risikoszenarien.

Es bestehen für den Geschäftsführer auch Haftungsrisiken gegenüber dem Finanzamt. Mögliche Pflichtverletzungen sind beispielsweise die Verletzung der Steuerentrichtungspflicht aber auch der Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten, Vorlagepflichten, Anzeigepflichten, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten, Steuererklärungspflichten und der Berichtigungspflichten. Verletzt der Geschäftsführer die ihm obliegenden Pflichten und kommt es deshalb zu Steuervergütungen oder Steuererstattungen, haftet er auf Rückzahlung.

Für den Geschäftsführer gilt grundsätzlich, dass, wenn nicht alle Verbindlichkeiten beglichen werden können, diese anteilig zu tilgen sind. Es gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung. Eine Ausnahme gibt es bei der Lohnsteuer - diese ist vollständig zu tilgen. Zur Vermeidung von Risiken sollte der Geschäftsführer daher eine Aufstellungen der verfügbaren Mittel vornehmen und dann alle Verbindlichkeiten anteilig tilgen; die Lohnsteuer ist vollständig zu zahlen. Die Berechnung sollte dokumentiert werden.

Häufig stellt sich auch die Frage einer Haftung trotz Ressortverteilung. Auch wenn verschiedene Geschäftsführer eine Ressortverteilung vornehmen, bleibt grundsätzlich jeder Geschäftsführer für die Geschäftsführung insgesamt verantwortlich. Allein in Ausnahmefällen, wenn beispielsweise eine eindeutige Geschäftsverteilung schriftlich belegt ist und diese Geschäftsverteilung durch Gesellschafterbeschluss oder Gesellschaftsvertrag getroffen wurde, kann ausnahmsweise eine Entlastung eintreten. Eine Entlastung kann aber nur eintreten, wenn der jeweilige Mitgeschäftsführer seinen Überwachungs- und Kontrollpflichten gegenüber seinem Mitgeschäftsführer nachgekommen ist. Auch dies sollte dokumentiert sein.

Auch während der Gründungszeit der GmbH sind verschiedene Haftungsrisiken denkbar. Grundsätzlich wird hier unterschieden zwischen dem Stadium der Vorgründungsgesellschaft (bis zur Unterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages) und dem der Vorgesellschaft (ab Unterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages bis zur Eintragung im Handelsregister). Bei der Vorgründungsgesellschaft haftet grundsätzlich nur der Gesellschafter, der Geschäftsführer ist hier bloßer Vertreter. Eine Haftung des Geschäftsführers kommt hingegen ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Gesellschaftsvertrages in Betracht. Ab diesem Zeitpunkt greift die sog. Handelndenhaftung, über die bis zur Eintragung der GmbH ins Handelsregister die Handelnden haften. Die Handelndenhaftung erlischt mit Eintragung der GmbH.

Unangenehm ist auch die Haftung wegen Verletzungen der Sorgfaltspflicht. So hat der Geschäftsführer in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Verletzt er diese Sorgfaltspflicht, kommt eine persönliche Haftung in Betracht. Grundsätzlich ist aber zu beachten, dass dem Geschäftsführer ein Ermessensspielraum zusteht. Gleichwohl sind in der Rechtsprechung verschiedene Kriterien und Fallgruppen entwickelt worden, in denen eine entsprechende Haftung bejaht wurde. Zu benennen sind insbesondere die zweckwidrige Verwendung von Kassenfehlbeständen, etwaige Warenlieferungen auf Kredit ohne Sicherheit, auch die mangelnde Verwertung von Geschäftschancen und außergewöhnlich riskante Beteiligung an anderen Unternehmen bzw. das Eingehen von risikoreichen Geschäften.

Auch hier ist es für den Geschäftsführer wichtig, seine Entscheidungsgrundlagen zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang bleibt auch zu erwähnen, dass eine Haftung grundsätzlich ausscheidet, wenn der Geschäftsführer auf Weisung der Gesellschafterversammlung handelt. Aber er sollte diesen Weisungen nicht blind folgen, denn fehlerhafte Weisungen muss er nicht befolgen, rechtswidrige Weisungen darf er auch nicht befolgen.

Auch macht sich ein Geschäftsführer schadensersatzpflichtig, wenn er seine ihm intern im Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführeranstellungsvertrag gesetzte Vertretungsmacht überschreitet und der Gesellschaft dadurch ein Schaden entsteht. Bereichert sich der Geschäftsführer, ist er ebenfalls schadensersatzpflichtig, deshalb sollte seitens eines Geschäftsführers immer auch ein besonderes Augenmerk bei Geschäftsreisen oder der Beschäftigung von Mitarbeitern für private Zwecke gelegt werden. Eine Haftung ist auch denkbar, wenn der Geschäftsführer sein Amt zur Unzeit niederlegt, die GmbH dadurch handlungsunfähig wird und der Gesellschaft ein Schaden entsteht.

Es bestehen - wie exemplarisch aufgezeigt - verschiedene Haftungskonstellationen und ein nicht unerhebliches Haftungspotential des Geschäftsführers. Wichtig für den Geschäftsführer ist daher sich durch Dokumentationen seiner Handlungsgrundlagen, Einholung von Gesellschafterbeschlüssen und unter Umständen auch den Abschluss einer Versicherung abzusichern. Auch kann eine Haftung nachträglich durch einen Entlastungsbeschluss der Gesellschafter begrenzt oder ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bezieht sich in diesem Fall allerdings nur auf die bekannten Umstände.

Haben Sie Fragen zur Geschäftsführerhaftung? Gerne beantworten wir Ihre Fragen und stehen Ihnen beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen. Sprechen Sie uns einfach an.

Jörg Schwede

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht


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