Pferderecht – Verbreitete Rechtsirrtümer

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Pferderecht – Verbreitete Rechtsirrtümer

Im letzten Bericht wurde ein Urteil besprochen, das für teilweise heftige Diskussionen bei den Lesern gesorgt hat. In der darauf folgenden Woche haben mich einige Zuschriften erreicht, mit teilweise irrtümlichen Vorstellungen über die Rechtslage bei Pferdeverkäufen.Aus diesem Grunde behandelt der heutige Beitrag einige verbreitete Rechtsirrtümer aus der täglichen Praxis:

1.)    Der Käufer verliert seine Rechte, wenn er das Pferd vor dem Kauf nicht untersuchen lasst.Falsch ! Nach dem Gesetz schuldet der Verkäufer die Übergabe des Pferdes in vertragsgemäßem Zustand. Möchte der Käufer später Mängelrechte geltend machen oder vom Kauf zurücktreten, so trifft ihn zwar die Beweislast dafür, das der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, dies ändert aber nichts daran, dass nach dem Gesetz der Verkäufer dafür einzustehen hat, dass das Pferd auch tatsächlich so geeignet ist, wie der Verkäufer dies im Vertrag angegeben, bzw. unterzeichnet hat.Merke: Für den Käufer ist die sogenannte AKU immer zu empfehlen, um späteren Problemen bereits bei Vertragsschluss vorzubeugen, aber im Grunde trifft den Verkäufer das Risiko, wenn sich später herausstellt, dass das Pferd bereits im Zeitpunkt der Übergabe an der Käufer unter solchen Problemen litt, dass es sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet.

2.)    Gewerbliche Verkäufer haften immer.Falsch ! Das Gesetzt unterscheidet zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Verbraucher ist, wer mit dem Erwerb des Tieres einem rein privaten Zweck folgt. Unternehmer ist, wer als natürliche oder juristische Person seiner selbstständigen oder gewerblichen Tätigkeit nachgeht.Kauft eine Privatperson von einem Unternehmer, so gelten hierfür nur besondere Spielregeln.Die denkbaren Anspruchsgrundlagen bleiben die gleichen. Der Unterschied liegt unter anderem darin, dass im Rahmen eines sogenannten Verbrauchsgüterkaufes (also Kauf einer Privatperson von einem Unternehmer) innerhalb der erstens sechs Monate seit der Übergabe des Pferdes vermutet wird, dass ein sich zeigender Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war.Liegt kein sogenannter Verbrauchsgüterkauf vor, so gilt diese Vermutung nicht. Allerdings ist der Unternehmer hier nicht schutzlos, denn die Vermutung des Gesetzes (Beweislastumkehr) kann wiederlegt werden. Durch die Umkehr muss der Unternehmer (Verkäufer) beweisen, dass ein Mangel, der sich innerhalb der ersten sechs Monate seit Übergabe zeigt, im Zeitpunkt der Übergabe noch nicht vorhanden war.

3.)    Gewerbliche Verkäufer dürfen die Verjährung nicht verkürze.Falsch ! Das BGB sieht für kaufrechtliche Ansprüche grundsätzlich eine Verjährungsfrist von zwei Jahren vor. Der Verbraucher kann die Verjährung unter Einhaltung gewisser Vorgaben (z.B. bei AGBs) grundsätzlich nach Belieben verkürzen, solange hierrüber eine rechtsgeschäftliche Einigung mit dem Vertragspartner stattfindet. Im Rahmen der oben erwähnten Verbrauchsgüterkäufe darf der Unternehmer die Verjährung für „gebrauchte  Sachen“ oder eben auch für Tiere nur auf maximal ein Jahr verkürzen, was sich regelmäßig auch so in AGBs wiederfindet.

4.)     Was im Vertrag steht, gilt.Falsch ! Insbesondere bei Verwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen ist Vorsicht geboten ! Diese werden nämlich im Fall der Fälle einer sogenannten Inhaltskontrolle unterzogen. Insbesondere überraschende Formulierungen oder auch einseitige Benachteiligungen des Käufers können dadurch unwirksam sein. Ist eine Klausel teilweise unwirksam, so ist sie insgesamt ungültig.Beispiel: Wird in einer zusammenhängenden Klausel die Verjährung bei einem Verbrauchsgüterkauf (unzulässig) auf weniger als ein Jahr verkürzt, so ist dies rechtlich unbeachtlich. Daher gilt dann anstelle dieser Vereinbarung die gesetzliche Regelung (also weiterhin 2 Jahre).Würde dieselbe Klausel auch enthalten, dass Nebenabreden zu ihrer Wirksamkeiten schriftlich erfolgen müssen, so ist auch dies (dann) unwirksam. Weil die Unwirksamkeit eines Teils einer Klausel die gesamte Klausel umfasst (eine sogenannte geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt).Der Vertrag im Übrigen bleibt hiervon aber unberührt.Im Zweifelsfall lohnt sich das rechtzeitige Gespräch mit einem fachkundigen Rechtsbeistand, um vielleicht für das rechtliche Problem noch eine Lösung zu finden, die scheinbar nach dem Vertrag ausgeschlossen ist.(Weitere Rechtsirrtümer demnächst).(Darf gerne geteilt werden !)#Pferderecht #PferderechtDarmstadt

Foto(s): André Hascher

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