Pflichtteil richtig berechnen

  • 6 Minuten Lesezeit

Der Pflichtteil gibt dem Pflichtteilsberechtigten eine wirtschaftliche Mindestbeteiligung am Nachlass in Höhe der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils.

Der Wert des Pflichtteils wird also bestimmt durch

  • die Pflichtteilsquote und
  • den Wert des Nachlasses am Todestag des Erblassers.

1. Pflichtteilsberechtigte

Pflichtteilsberechtigte sind nur

  • der Ehegatte des Erblassers,
  • die Kinder des Erblassers,
  • die Eltern des Erblassers, wenn keine Kinder oder Enkel (bzw. Urenkel usw.) vorhanden sind und
  • gleichgeschlechtliche Lebenspartner des Erblassers nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,

wenn sie durch ein Testament oder Erbvertrag „enterbt“, d. h. von der gesetzlichen Erbfolge, ausgeschlossen wurden. 

Die Enterbung kann ausdrücklich erfolgen (sog. negatives Testament) oder dadurch, dass der Erblasser sein Vermögen vollständig durch die Einsetzung anderer Personen zu Erben verteilt.

2. Ermittlung der Pflichtteilsquote

Die Pflichtteilsquote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils, den der Pflichtteilsberechtigte erhalten würde, wenn er nicht enterbt worden wäre.

Pflichtteilsquote = fiktiver gesetzlicher Erbteil : 2 

a) Pflichtteilsquote des länger lebenden Ehegatten

Der Erbteil des Ehegatten (die Hälfte hiervon ist die Pflichtteilsquote) richtet sich nach dem ehelichen Güterstand und der Anzahl der Verwandten.

Es ist zwischen dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft und den nur mit Ehevertrag wählbaren Güterständen der Gütertrennung oder Gütergemeinschaft zu unterscheiden.

Ist der Ehegatte – wie in den allermeisten Fällen – im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet, aber nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden, hat er nur – wenn Kinder vorhanden sind – einen gesetzlichen Erbteil von 1⁄4, also einen kleinen Pflichtteil von 1/8 (sowie unter Umständen einen Anspruch auf Zugewinnausgleich).

b) Pflichtteilsquote von Kindern

Die Pflichtteilsquote der Kinder hängt von dem Erbteil des Ehegatten ab. Daher ist immer erst der Erbteil des Ehegatten, dann derjenige der Kinder festzustellen. Mehrere Kinder erben zu gleichen Teilen. Ist ein Kind vor dem Tod des Elternteils verstorben, erben dessen Kinder (also die Enkel) kraft eigenen Erbrechts. Sie treten insoweit an die Stelle des mit dem Erblasser näher verwandten, aber früher verstorbenen Elternteils.

Beispiel:

Der Erblasser war mit seiner Frau im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft verheiratet. In seinem Testament hat er seine Frau zur Alleinerbin eingesetzt. Die beiden gemeinsamen Kinder wurden dadurch enterbt.

Die Pflichtteilsquote der Kinder:

  • Erbteil Ehefrau 1/2
  • Gesetzlicher Erbteil beider Kinder insgesamt 1⁄2; auf jedes Kind entfällt also 1⁄4: Die Pflichtteilsquote der Kinder beträgt je 1/8 (= Hälfte von 1/4).

c) Übersicht Erb-und Pflichtteilsquote

Ansprüche des überlebenden EhegattenPflichtteil je Kind nach dem Tode des ersten verheirateten Elternteils
 Verwandte der
1. Ordnung nach
Anzahl der Kinder
Nur Verwandte 2. Ordnung 
 123 bei 1 Kindbei 2 Kindernbei 3 Kindern
Zugewinngemeinschaft       
Gesetzliche Erbquote bei erbrechtlicher Lösung („Normalfall“) 1/2
(1/4+1/4)
 3/4
(2/4+1/4)
1/41/81/12
Großer Pflichtteil  1/4 3/8   
Güterrechtliche Lösung 1/8+ZGA* 1/4+ZGA*3/83/163/24 (1/8)
Gütertrennung       
Gesetzliche Erbquote1/21/31/41/21/41/63/24 (1/8)
Pflichtteil des Ehegatten1/41/61/81/4   

* ZGA = etwaiger Zugewinnausgleich

3. Nachlasswert am Todestag des Erblassers

Der Wert des Pflichtteils ergibt sich aus der Pflichtteilsquote vom Wert des Reinnachlasses des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes. Der Reinnachlass ergibt sich aus dem „Haben“ (Aktiva) und den Schulden (Passiva).

Der Erbe streitet daher oft mit dem Pflichtteilsberechtigten, welche Aktiva und Passiva im Nachlass vorhanden sind. Der Erbe spielt den Wert der Aktiva herunter, der Pflichtteilsberechtigte die Passiva.

Was zählt zu den Aktiva und Passiva des Nachlasses? Übersicht:

a) Aktiva

Zum Aktivnachlass zählen alle vermögensrechtlichen Positionen des Erblassers am Todestag.

Beispiele:

  • Grundstücke (Grundbucheintragung maßgeblich)
  • Unternehmen oder Beteiligungen
  • Hausrat, auch der Pkw
  • Bargeld
  • Guthaben bei Kreditinstituten nebst Zinsen (auch Schwarzgeld)
  • Oder-Konto bzw. Und-Konto zwischen Erblasser und einer anderen Person: Hier zählt regelmäßig die Hälfte des Guthabens zum Aktivnachlass
  • offene Forderungen des Erblassers, auch wenn sie gegen den Erben gerichtet waren
  • Bausparvertrag
  • Steuerrückerstattungsansprüche für den Veranlagungszeitraum vor dem Todesjahr und das abgelaufene Rumpfsteuerjahr

Nicht zu Aktiva zählen beispielsweise:

  • laufende (nicht rückständige) Forderungen auf Gehalt, Rente, Miete, Pacht (dies sind Einkünfte)
  • bedingte, unsichere und zweifelhafte Rechte, § 2313 Abs. 1 BGB (Beispiel: Eine Nachlassforderung ist vor Gericht umstritten). Fällt die Ungewissheit weg, hat eine Nachzahlung an den Pflichtteilsberechtigten zu erfolgen.
  • angelegte Kautionen des Erblassers als Vermieter
  • geleaste Sachen, weil der Erblasser nicht deren Eigentümer ist
  • alle Vermögenspositionen, die nicht vererblich (sog. höchstpersönliche Rechte)
  • alle Vermögenspositionen, die mit dem Tode des Erblassers erlöschen (Beispiele: Nießbrauch, Wohnungsrechtrecht)
  • alle Vermögenspositionen, die außerhalb der Erbfolge übergehen (Beispiel: Vertrag zugunsten Dritter, insbesondere die begünstigende Lebensversicherung)
  • Das Vermögen einer Vorerbschaft des Erblassers bzw. eine Erbschaft oder ein Vermächtnis des Erblassers, das er fristgemäß ausschlägt.

b) Passiva

Faustregeln:

  • Vom Aktivnachlass sind die Schulden des Erblassers am Todestag abzuziehen. Nach dem Erbfall entstandene Schulden nur, soweit sie spätestens am Todestag entstanden oder angelegt waren.
  • Schulden, die der Erbe wegen einer Einrede nicht bezahlen muss, gehen nicht zulasten des Pflichtteilsberechtigten (Beispiel: Ein Klempner macht eine verjährte Reparaturrechnung geltend. Das gilt auch dann, wenn der Erbe sie bezahlt.)

Beispiele für abzugsfähige Schulden:

  • Notwendige Anwalts- und Gerichtskosten, wenn der Erbe das Verfahren im Nachlassinteresse führt. Kosten eines Erbscheinsverfahrens sind nur abzugsfähig, wenn es vom Pflichtteilsberechtigten ohne berechtigten Anlass betrieben wurde. Anwaltskosten des Erben für die Pflichtteilsberechnung sind nicht abzusetzen.
  • Auskunfts- und Wertermittlungskosten für Nachlassgegenstände, z. B. für ein notarielles Nachlassverzeichnis
  • angemessene Beerdigungskosten (auch Trauerkleidung, Grabkosten – ohne Grabpflege-, Leichenschmaus)
  • Darlehen mit dem Stand am Todestag nebst angefallener Zinsen. Bei kreditsichernden Lebensversicherungen gelten Besonderheiten.
  • Gesamtschulden, soweit sie der Erblasser gegenüber seinem „Mitschuldner“ zu tragen hat. Bei Ehegatten ist die Schuld im Zweifel zu halbieren.
  • Grundschulden und Hypotheken nur, soweit die gesicherte Forderung (Beispiel: der Kredit) noch offen ist und der Gläubiger die Sicherheiten in Anspruch nehmen will
  • Kosten für die Nachlassverwaltung, -sicherung,- und -pflegschaft, die Inventarerrichtung, die Ermittlung der Nachlassgläubiger, das Aufgebotsverfahren, das Gläubigeraufgebot und solche des vorläufigen Erben
  • Testamentsvollstreckungskosten bleiben grundsätzlich unberücksichtigt. Ein Abzug ist geboten, soweit die Vollstreckung dem Pflichtteilsberechtigten einen Vorteil bringt. Beispiel: Der Erbe erspart durch die Vollstreckung Kosten für die Feststellung und Sicherung des Nachlasses, die der Pflichtteilsberechtigte sonst anteilig zu tragen hätte.
  • Nießbrauch, Wohnrecht, die mit ihrem Kapitalwert anzusetzen sind
  • Rückständige oder noch nicht fällige Steuerschulden, soweit sie den Erblasser betreffen, nebst angemessenen Steuerberatergebühren. Ist der Erblasser in einer Ehe Alleinverdiener, trifft ihn die volle Einkommensteuerschuld.
  • Zugewinnausgleichsansprüche, wenn der überlebende Ehegatte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird

Keine Passiva sind beispielsweise:

  • Kosten der Erbauseinandersetzung unter den Erben
  • Kosten, die im Zusammenhang mit einem Testament entstehen (Beispiele: Kosten des Erbscheins oder der Testamentseröffnung)
  • laufende Grabpflegekosten
  • Erbschaftsteuern, Kosten der Erbschaftsteuererklärung und eines etwaigen Rechtsbehelfsverfahrens
  • Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche, soweit nicht bereits der Erblasser damit belastet war
  • Vermächtnisse und Auflagen, soweit nicht bereits der Erblasser damit belastet war
  • zweifelhafte Schulden, § 2313 Abs. 2 BGB. Beispiel: Der Erbe streitet mit einem Nachlassgläubiger über die Verjährung einer Nachlassforderung. Sobald feststeht, dass die Forderung nicht verjährt ist, muss die Schuld vom Aktivnachlass abgezogen werden. Der Pflichtteil wird neu berechnet. Unter Umständen hat der Pflichtteilsberechtigte einen bereits erhaltenen überhöhten Pflichtteil zurückzuzahlen.

4. Pflichtteilsergänzungsansprüche

Zusätzlich zum ordentlichen Pflichtteil kann der Pflichtteilsberechtigte Pflichtteilsergänzungsansprüche haben, wenn der Erblasser zu Lebzeiten Sachen weggeschenkt hat.

Die Höhe des Ergänzungsanspruchs wird bestimmt durch

  • die Pflichtteilsquote und
  • den Wert der Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat (bei Schenkungen unter Ehegatten ist die Frist während der Ehe gehemmt, ebenso bei Schenkungen unter wesentlichen Nutzungsvorbehalten wie Nießbrauch).

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Christian Schwedt LL.M.

Beiträge zum Thema