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Pflichtteilsverzicht - was Sie wissen und beachten müssen!

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Pflichtteilsverzicht - was Sie wissen und beachten müssen!

Die wichtigsten Fakten:

  • Der Pflichtteilsverzicht muss in einem notariell beglaubigten Vertrag vereinbart werden.
  • Werden Erben aufgrund eines Testaments oder Erbvertrages in das Erbe einbezogen, behalten sie ihre Rechte und Pflichten als Erben. Sie verzichten nur auf den Pflichtteil.
  • Der Pflichtteilsberechtigte kann entweder ganz auf den Pflichtteil verzichten oder den Verzicht nur auf bestimmte Teile des Nachlasses beschränken.
  • Der Pflichtteilsverzicht wird oft in Zusammenhang mit einem Berliner Testament oder einer Unternehmensnachfolge vereinbart.

Was ist der Pflichtteilsverzicht?

Erblasser und Erbe können mithilfe eines Vertrages vereinbaren, dass der Erbe auf seinen Pflichtteil verzichtet. Der Pflichtteilsverzicht kann sich dabei entweder auf einen Teil des Vermögens bzw. auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken oder sich auf den gesamten Pflichtteil beziehen. Er muss allerdings notariell beurkundet werden, damit er wirksam wird.

Im Unterschied zum Erbverzicht, bei dem eine erbberechtigte Person auf ihr gesamtes gesetzliches Erbrecht verzichtet (was automatisch auch den Pflichtteilsverzicht beinhaltet), bleibt der Pflichtteilsberechtigte grundsätzlich Erbe. Er kann zwar keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen, behält aber alle weiteren erbrechtlichen Ansprüche, vor allem solche aus Erbvertrag oder Testament.

Oft wird im Rahmen des Pflichtteilsverzichts eine Abfindung vereinbart, die als Entschädigung für diese Vereinbarung an den Verzichtenden gezahlt wird.

Wann ist der Pflichtteilsverzicht sinnvoll?

Beim Berliner Testament wird häufig ein Pflichtteilsverzichtsvertrag abgeschlossen, damit der überlebende Elternteil nicht gezwungen ist, den Kindern nach dem Tod des Ehegatten den Pflichtteil auszubezahlen. Damit soll beispielsweise vermieden werden, dass eine gemeinsam erworbene Immobilie verkauft werden muss, um Pflichtteilzahlungen an die Kinder zu leisten.

Im Falle einer Unternehmensnachfolge kommt es häufig vor, dass potenzielle Erben auf ihren Pflichtteil gegen Zahlung einer Abfindung verzichten, damit ein Unternehmen nicht in finanzielle Schwierigkeiten kommt, sobald der Eigentümer stirbt.

Welche Auswirkungen hat der Pflichtteilsverzicht?

Verzichtet der Erbe auf den gesamten Pflichtteil, kann er folgende Ansprüche nicht mehr geltend machen:

  • Ausgleichspflichtteile
  • Pflichtergänzungsansprüche
  • Verteidigungsrechte gem. §§ 2306, 2308 Abs. 2, 2319 und 2328 BGB
  • Pflichtteilsrestansprüche

Der Pflichtteilsverzicht bedeutet nicht, dass die Pflichtteilsquoten der anderen Pflichtteilsberechtigten erhöht werden.

Ist die Anfechtung eines Pflichtteilsverzichts möglich?

Grundsätzlich ist eine Anfechtung des Pflichtteilsverzichts nur zu Lebzeiten des Erblassers möglich. Der Pflichtteilsverzichtsvertrag kann entweder wegen eines Irrtums, einer Drohung oder einer Täuschung sowie wegen Sittenwidrigkeit angefochten werden.

Hat sich derjenige, der auf den Pflichtteil verzichtet, über den Inhalt des Verzichtsvertrages geirrt, kann er ihn wegen eines Inhaltsirrtums (§ 119 BGB) anfechten. Eine Anfechtung wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) liegt beispielsweise vor, wenn der Erblasser die Unerfahrenheit oder Notlage des Erben ausgenutzt hat.

Foto(s): ©Pixabay/Sozavisimost

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