Philipp Lang Coaching - Agentur zur Freiheit - Erfahrungen eines Anwalts
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Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 21.06.2024 entschieden, dass der Coaching-Anbieter Philipp Lang (NV Business Consulting GmbH) bereits geleistete Zahlungen meines Mandanten aus dem Coachingprogramm "Agentur zur Freiheit - Elite Coaching" zurückerstatten muss.
Mein Mandant hatte im Rahmen der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf des Vertrages erklärt und die Rückzahlung der bereits von ihm überwiesenen 7.800,00 € verlangt. Telefonisch wurde meinem Mandanten mitgeteilt, dass eine Rückerstattung nicht möglich sei, da er sich bereits einen Teil der digitalen Inhalte angeschaut habe.
Zudem verwies man darauf, dass Käufer des Programms bereits als Existenzgründer und nicht als Verbraucher einzuordnen seien, weshalb ein Widerrufsrecht von vornherein ausscheide.
Das Landgericht München I sah das anders und verurteilte die NV Business Consulting GmbH zur Rückzahlung sowie zur vollständigen Kostentragung:

Begründung des Landgerichts München I: Widerruf von Agentur zur Freiheit - Elite Coaching möglich
Das Landgericht München I stellte klar, dass mein Mandant nicht als Existenzgründer und somit als Unternehmer einzuordnen ist. So führte es unter anderem aus, dass Vorbereitungsgeschäfte einer möglichen selbständigen Tätigkeit dem Verbraucherhandeln i.S.d. § 13 BGB zuzuordnen sind. Das Elite Coaching von Philipp Lang diene einer solchen Vorbereitung:
"Vorliegend ist dem Vertrag zu entnehmen, dass im Rahmen des Coachings des Klägers erst eine eigene „Nische“ gefunden werden sollte. Vor dem Zeitpunkt, in dem überhaupt erst „klar“ wird, welche geschäftliche Tätigkeit verfolgt werden soll, liegt ein gefestigter gewerblicher Zweck, auf den das Handeln abzielt, nicht vor. Es handelt sich allein um eine Vorbereitungshandlung zur Existenzgründung."
Verbraucher, die das Elite Coaching - Agentur zur Freiheit buchen, können ihren Vertrag damit wirksam widerrufen. Sofern keine entsprechende Belehrung erfolgt ist, kann dieser Widerruf auch noch bis zu 1 Jahr und 14 Tage nach Vertragsschluss erklärt werden. Dass die NV Business Consulting GmbH in ihren AGB darauf verweist, dass ihr Angebot sich ausschließlich an Existenzgründer und bestehende Unternehmen richte, sah das Gericht nach § 309 Nummer 12 BGB als unwirksam an.
Daneben entschied das Landgericht München I, dass der Vertrag über das Coachingprogramm von Philipp Lang (NV Business Consulting GmbH) bereits wegen fehlender Zulassung nach dem FernUSG nichtig und damit rückabzuwickeln ist.
Erfahrungen zur "Agentur zur Freiheit" - Wer ist Philipp Lang? Ist das Angebot seriös?
Hinter der Homepage des Coaching-Anbieters PhilippLang.org steht die NV Business Consulting GmbH, nach eigener Aussage eine der führenden digitalen Unternehmensberatungen in Deutschland; gegründet von Philipp Lang (Quelle: https://philipplang.org/ueber-uns/).
Man wirbt damit, dass man den Kunden dabei helfen wolle, finanziell und örtlich frei zu werden. Philipp Lang gibt an, bereits 2018 zum Start seines eigenen Business in den ersten 33 Tagen die ersten 10.350,00 € und im ersten Jahr über 250.000,00 € verdient zu haben.
Insbesondere auch auf seinem Instagram Kanal sowie auf Youtube wirbt Philipp Lang damit, dass er Interessierten beibringe, wie man „aus dem Hamsterrad“ ausbricht. Damit spricht er auch Verbraucher ohne unternehmerische Vorerfahrung an. Denn ein großer Verdienst sei auch ohne jegliche Vorkenntnisse möglich.

Widerruf oder Kündigung von "Agentur zur Freiheit" abgelehnt - was tun?
Ihnen geht es ähnlich wie meinem Mandanten oben und man lässt Sie nicht aus dem Vertrag?
Falls Sie sich angesprochen fühlen und Hilfe benötigen, schreiben Sie mir über das Kontaktformular unten oder per E-Mail an kanzlei@rimpf-recht.de mit kurzer Zusammenfassung Ihres Sachverhalts für eine kostenfreie Ersteinschätzung Ihrer Situation.
Es ist wichtig, zu betonen, dass jeder Fall individuell ist und eine genaue rechtliche Prüfung erfordert. Oft ist schnelles Handeln gefragt. Die Prozesse der Vertragsabwicklung sind dynamisch und entwickeln sich weiter.
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