Pink Floyd Music Ltd. und Kanzlei Gutsch und Schlegel – Urheberrechtliche Abmahnung erhalten?

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Erneut sind wir wegen einer Abmahnung der Rechtsanwälte Gutsch & Schlegel mit Sitz in Hamburg für die Auswertungsgesellschaft Pink Floyd Music Ltd. beauftragt worden. Auch hier wird ein Verstoß gegen das Urheberrecht behauptet. Wir kennen die Abmahnung seit Jahren.

Vorab: Wenn Sie eine Abmahnung wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung erhalten haben, können Sie unsere kostenlose Ersteinschätzung durch einen Fachanwalt für Urheberrecht nutzen. Übersenden Sie uns hierzu einfach die Abmahnung per E-Mail oder Fax. Wir melden uns umgehend im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung bei Ihnen.

Wie lautet der konkrete Vorwurf der Pink Floyd Music Ltd. gegenüber dem Abgemahnten?

Bei dem Adressaten der unserer Kanzlei vorliegenden Abmahnung handelt es sich um einen deutschen eBay-Onlinehändler. Er soll auf der Internetplattform eine CD mit Tonaufnahmen von „Pink Floyd“ zum Verkauf angeboten haben. Dabei handele es sich aber dem Vorwurf nach um urheberrechtlich geschützte Tonaufnahmen, die nicht mit Zustimmung der Pink Floyd Music Ltd. in den Verkehr gebracht worden sind. Der Abgemahnte habe daher mit dem Anbieten der Ware das Verbreitungsrecht der Pink Floyd Music Ltd. aus den §§ 77, 79, 17 UrhG verletzt. Damit stünden der Mandantin von „Gutsch & Schlegel“ unter anderem Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche aus § 97 UrhG zu.

Welche Forderungen stellen die Rechtsvertreter der Pink Floyd Music Ltd. für ihre Mandantin?

Die Forderungen der Kanzlei Gutsch Schlegel richten sich auf

  • die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens innerhalb der angegeben Frist unter Androhung einer noch nach billigem Ermessen zu bestimmenden Vertragsstrafe (dem Schreiben als Formular beigefügt)
  • fristgemäße Vernichtung aller eventuell noch im Besitz des Abgemahnten vorhandenen Tonträger und Vervielfältigungsstücke (nach § 98 Abs. 1 UrhG)
  • Anerkenntnis eines Schadensersatzanspruchs in Form einer Lizenzanalogie
  • Aufwendungsersatz nach § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG für die mit der Abmahnung entstandenen Rechtsanwaltskosten bei einem Gegenstandswert von 1.100 EUR

Welche Reaktion empfiehlt sich auf ein solches Schreiben?

Angesichts der nicht unbeachtlichen Forderungen und der Wirtschaftskraft der Gegenseite sollte man ein solches Schreiben nicht unterschätzen. Insbesondere sollte man die darin gesetzten Fristen keinesfalls reaktionslos verstreichen lassen, da dann gerichtliche Schritte der mutmaßlichen Urheberin drohen. Ein Klageprozess sollte aber wegen der finanziellen Risiken, wenn möglich, vermieden werden.

Andererseits ist aber auch davon abzuraten, die beigefügte Unterlassungserklärung voreilig zu unterschreiben. Wegen der strafbewehrten Bindungswirkung der Unterlassungsverfügung droht dem Erklärenden im Falle eines Verstoßes in der Zukunft eine der Höhe nach noch zu bestimmende Vertragsstrafe.

Es sollte daher vor einer Unterzeichnung in Eigeninitiative fachmännischer Rat von einem im Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt eingeholt werden. Da das vorformulierte Unterlassungsversprechen in der Regel zum Nachteil des Abgemahnten ausgestaltet ist – insbesondere die Höhe der Vertragsstrafe – kann ein Fachmann zugunsten seines Mandanten z. B. eine modifizierte Unterlassungserklärung entwerfen.

Unsere Leistung im Urheberrecht:

Haben Sie oder Ihr Unternehmen eine Abmahnung, eine Klage, eine einstweilige Verfügung oder einen Mahnbescheid erhalten, stehen Ihnen die Anwälte von Dr. Wallscheid & Drouven in Münster und bundesweit im Urheberrecht zur Verfügung. Unsere Anwälte verfügen über Erfahrung aus vielen tausend Abmahnverfahren aus den Bereichen des Markenrechts, Urheberrechts sowie Wettbewerbsrechts. Ihr Vorteil ist unsere Spezialisierung:

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