Plötzlich Unternehmer! oder 3..2..1.. Steuerpflicht!

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Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil V R 19/20 die Grenzen zwischen steuerfreiem Privatverkauf und steuerpflichtiger Leistung erneut verschärft. Gegenstand des Verfahrens, war die Frage, ab wann ein Verkäufer auf einer Internetauktionsplattform als gewerblicher Verkäufer im steuerrechtlichen Sinne zu bewerten ist.

Der Kläger in diesem Verfahren legte bei einer Internetauktionsplattform Konten an und "versteigerte" so in fünf Jahren ca. 3.000 Artikel, wodurch er einen Umsatz von ca. EUR 380.000 generierte. Das zuständige Finanzamt schätzte daraufhin die Einnahmen des Klägers, wobei es Vorsteuern und Betriebsausgaben auf ca. 30% schätzte, und die Umsätze aus den Auktionen der Umsatzsteuer unterwarf.  

Hier gegen wendete sich der Kläger. Er gab an, dass es sich um Privatverkäufe handle. Während den Streitjahren habe er unter anderem Gegenstände aus Haushaltsauflösungen heraus erworben und diese zum Startpreis von EUR 1,00 eingestellt. Insbesondere besitze er keinen Onlinehandel oder gar die dafür erforderliche Infrastruktur. Die Verkäufe waren für ihn mehr eine Art Hobby, Liebhaberei, oder Lotterie, da er einige der Gegenstände auch unter Einkaufswert verkauft habe.

Der Bundesfinanzhof urteilte nun, dass wenn ein Verkäufer jährlich mehrere hundert Auktionen bei einer Internetauktionsplattform ausführt, die dort generierten Umsätze steuerpflichtig im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind. Es handle sich dabei um eine nachhaltige unternehmerische Tätigkeit auf deren Umsätze die Umsatzsteuer anfällt, vor allem, wenn die versteigerten Gegenstände zuvor planmäßig zum Weiterverkauf erworben wurden.

Dabei spielt es keine Rolle, ob eine Gewinnerzielungsabsicht vorliegt oder nicht, da dies nicht Voraussetzung für die Umsatzsteuer ist. Auch entfällt die Unternehmereigenschaft nicht, wenn die Verkäufe über ein privates Verkaufskonto erfolgt. Maßgeblich ist nach Ansicht des BFH einzig und allein die Tatsache, dass eine nachhaltige, regelmäßige Verkaufstätigkeit vorlag.

Grundsätzlich unterliegen alle Umsätze, die ein Unternehmer als Gegenleistung für seine Leistung erhält der Umsatzsteuer von 19%, welche der Unternehmer an das zuständige Finanzamt abführen muss. Eine Ausnahme besteht für so genannte Kleingewerbe, welche im vergangenen Jahr Umsätze inklusive Umsatzsteuer von maximal EUR 17.500 hatten und deren Umsätze im laufenden Jahr EUR 50.000 nicht übersteigen werden. 

Problematisch ist einzig die Frage ab welcher Verkaufsintensität ein Verkäufer als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zu betrachten ist. Dies hängt oftmals vom Einzelfall ab und ist auch bei Privatverkäufen ein nicht zu unterschätzendes Risiko, da mit der Festsetzung der Umsatzsteuer, die Einkünfte aus den Verkäufen regelmäßig auch der Einkommenssteuer unterliegen. 

In unserer Kanzlei in Göppingen, Esslingen und Kirchheim berate ich Sie gerne zu allen steuerrechtlichen Fragen. Gerade wenn Sie wie der Kläger viel und häufig Privatverkäufe im Internet tätigen, ist eine solide juristische Beratung unerlässlich, auch im Hinblick darauf, dass seit 01. Januar 2023 Onlineverkaufsplattformen Ihre Daten dem Finanzamt übermitteln müssen.


Foto(s): alle Bilder wurden von pixabay lizenzfrei zur Verfügung gestellt

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