Politische Betätigung und Arbeitplatz – was ist zulässig?

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Aktuell wird wieder einmal diskutiert, in welcher Weise Arbeitnehmer sich politisch betätigen dürfen. Dabei steht die Teilnahme an umstrittenen Demonstrationen und die Mitgliedschaft in bestimmten Parteien im Vordergrund.

Grundsatz: Im Arbeitsverhältnis gelten die Grundrechte

Wer ein Arbeitsverhältnis eingeht, muss seine Grundrechte nicht an der Tür abgeben. Arbeitnehmer genießen denselben Schutz auf Meinungsfreiheit wie jeder andere, dürfen genauso an Demonstrationen teilnehmen und jeder (legalen) Partei und sonstigen Vereinigung beitreten. 

Privat darf ein Arbeitnehmer in jeder (legalen) Weise politisch tätig werden. Eine bestimmte politische Meinung zu haben oder sich politisch zu betätigen ist kein Grund für eine Abmahnung oder gar eine Kündigung, wenn keine Auswirkungen auf die Arbeit selbst vorliegen. Eine Grenze findet dies, wenn der Arbeitnehmer bei privater politischer Betätigung den Eindruck erweckt, im Auftrag oder mit Billigung des Arbeitgebers tätig zu sein. Das kann z. B. der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer in seiner Dienstkleidung an einer Demonstration teilnimmt. Natürlich sollte sich ein Arbeitnehmer auch bei privater politischer Tätigkeit nicht strafbar machen.

Aber: Am Arbeitsplatz selbst muss Zurückhaltung geübt werden

Im Betrieb arbeiten viele Menschen mit unterschiedlichen Auffassungen zusammen. Arbeitnehmer dürfen grds. auch am Arbeitsplatz ihre Meinung vertreten, der Arbeitgeber kann aber verlangen, dass sich alle Arbeitnehmer so verhalten, dass der Arbeitsablauf nicht gestört wird. Intensive politische Diskussionen gehören ins Privatleben. Unzulässig ist es auch, wenn gegenüber Kunden oder Lieferanten der Eindruck erweckt wird, der Arbeitgeber teile eine bestimmte politische Auffassung. Problematisch ist es daher, wenn Arbeitnehmer Anstecker, Aufkleber o. Ä. mit parteipolitischem Inhalt beim Kontakt nach Außen tragen. 

Betriebsräte dürfen Amt nicht für Parteipolitik missbrauchen

Für Betriebsräte gelten strengere Anforderungen. Sie sind Vertreter aller Arbeitnehmer und dürfen daher im Amt nicht parteipolitisch tätig werden, also z. B. zur Wahl einer bestimmten Partei aufrufen. Im Detail regelt § 74 Abs. 2 BetrVG, in welcher Weise Betriebsräte sich politisch betätigen dürfen.

Besonderheiten im öffentlichen Dienst

Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst repräsentieren den Staat. Am Arbeitsplatz selbst müssen sie sich politisch neutral verhalten. Bei privater politischer Tätigkeit muss – wie z. B. in § 41 TVöD BT-V oder § 3 TV-L geregelt – besondere Rücksicht genommen werden. Insbesondere muss der Eindruck vermieden werden, der Staat stehe für eine bestimmte parteipolitische Richtung. Auch kann der Staat als Arbeitgeber erwarten, dass der öffentliche Dienst sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (FDGO) bekennt. Eine parteipolitische Betätigung in einem verfassungsfeindlichen Sinne ist unzulässig.

Besonderheiten bei Tendenzbetrieben

Tendenzbetriebe sind Arbeitgeber, deren Zweck es ist, bestimmte politische oder weltanschauliche Auffassungen zu vertreten. Dazu gehören z. B. Kirchen, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Parteien, und Zeitungen. Solche Arbeitgeber dürfen von ihren Arbeitnehmern verlangen, dass sie sich in besonderem Maße mit der Zielsetzung des Betriebs identifizieren. Dies gilt auch bei privater politischer Betätigung. Bei Verstößen kann eine Kündigung in Frage kommen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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