Polnische Datenschutzbehörde: Erstes DSGVO-Bußgeld in Höhe von mehr als 200.000 €

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Der Präsident des Amtes für den Schutz personenbezogener Daten (UODO) hat eine erste Geldbuße in Höhe von mehr als 943 000 Złoty, umgerechnet etwa 220.000 €, wegen Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß Artikel 14 DSGVO verhängt.

Betroffen vom Bußgeld ist die Bisnode Polska, ein polnisches Tochterunternehmen des schwedischen Anbieters für digitale Wirtschaftsinformationen Bisnode AB, welcher im Geschäftsjahr 2017 einen Umsatz von 3,6 Mrd. Schwedischen Kronen, umgerechnet etwa 333 Mio. €, erzielte.

Wie die Behörde mitteilt, erfüllte Bisnode Polska die Informationspflichten gemäß Artikel 14 DSGVO in Bezug auf fast 6 Millionen Menschen nicht:

Das Unternehmen hatte rund 6 Mio. Datensätze aus öffentlich zugänglichen Quellen verarbeitet, hierunter auch personenbezogene Daten hinsichtlich der Wirtschaftstätigkeit der betroffenen Personen. Es wurde jedoch versäumt, sämtliche der 6 Mio. betroffenen Personen hierüber zu informieren; die Pflicht aus Artikel 14 DSGVO wurde nach den Feststellungen des UODO lediglich bei 680.000 Personen, von denen eine E-Mail-Adresse in der Datenbank vorlag, auf elektronischem Wege erfüllt. Die restlichen gut 5,3 Mio. betroffenen Personen erhielten hingegen keine Information.

Bisnode Polska stützte sich bei der Nichterfüllung der Informationspflicht auf eine gesetzliche Ausnahme, wonach die Information nicht erteilt werden muss, wenn sich die Erteilung als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert (vgl. Artikel 14 Absatz 5 lit. b DSGVO).

Nach Ansicht des UODO war dies jedoch unzureichend – die Bisnode Polska hätte der Informationspflicht auch in Bezug auf diese Personen nachkommen müssen.

Zur entsprechenden Meldung der polnischen Datenschutzbehörde:

uodo.gov.pl/en/553/1009

Falls Sie Fragen zur Umsetzung der DSGVO und insbesondere zu den Informationspflichten haben, können Sie sich gerne an unsere zertifizierten Datenschutzexperten wenden.


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