P&R-Insolvenz – Anleger sollten aktiv werden
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Wie im Rechtstipp vom 20.03.2018 berichtet, wurde für drei Gesellschaften der P&R-Gruppe vom Amtsgericht München – Insolvenzgericht – am 19.03.2018 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Hiervon noch nicht betroffen ist die P&R Transport-Container GmbH, in deren Namen in 2017 neue Anleger geworben wurden. Aufgrund der Verflechtungen innerhalb der P&R-Gruppe dürfte deren Insolvenz aber nur noch eine Frage der Zeit sein.
Relevanz hat die vorläufige Insolvenzverwaltung insbesondere für Anleger, die von 2013 bis 2015 über die P&R Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH Container erworben hatten.
Was sollten Anleger tun, um zu versuchen, ihr Kapital zurückzuerhalten? Hier sind 3 Bereiche zu unterscheiden:
Insolvenzverfahren
Sollte, wovon wir ausgehen, das Insolvenzverfahren eröffnet werden, sind die entsprechenden Forderungen der Anleger zur Insolvenztabelle anzumelden. Die entsprechenden Fristen sind dem Eröffnungsbeschluss zu entnehmen.
Die Anleger sind Eigentümer der Container. Diese unterfallen daher nicht der Insolvenzmasse. Die Anleger haben deshalb ein sog. „Aussonderungsrecht“ gemäß § 47 InsO, d. h., sie können die Herausgabe der Container an sich fordern. Dieses Aussonderungsrecht ist gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Ob sich diese Aussonderung tatsächlich durchsetzen lässt und ob diese wirtschaftlich sinnvoll ist, steht dagegen auf einem anderen Blatt.
Als Insolvenzforderung geltend zu machen sind ferner die offenen Mietzinsforderungen sowie auch Schadensersatzforderungen aufgrund von Prospektfehlern und einer fehlerhaften Aufklärung.
Diese Forderungen werden allerdings nur in Höhe der Insolvenzquote befriedigt, deren Größenordnung noch nicht absehbar ist.
Ansprüche gegen Hintermänner und Verantwortliche
Wurden Anleger bei der Zeichnung fehlerhaft aufgeklärt, können auch Schadensersatzansprüche gegen Hintermänner oder Verantwortliche der betroffenen Gesellschaften geltend gemacht werden. Diese sind auf Rückzahlung des gesamten aufgewendeten Kapitals gerichtet. Als Anspruchsgegner kommen hier nicht nur das Management, sondern auch Initiatoren, Prospektverantwortliche, Aufsichtsräte, Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder in Betracht.
Ansprüche gegen Vermittler der Kapitalanlage
Die Vermittler haften im Rahmen einer fehlerhaften Aufklärung über die Risiken der Kapitalanlage auf Rückzahlung des aufgewendeten Kapitals. Hier ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob entsprechende Aufklärungspflichten verletzt wurden. Aus vielen Gesprächen mit Anlegern wissen wir, dass häufig eine solche Aufklärung, insbesondere hinsichtlich der Risiken, unterblieben war. Im Falle der Vermittlung durch eine Bank wurden Anleger häufig nicht über die der Bank aus der Vermittlung zufließenden Provisionen, insb. die sog. „Kick-back-Zahlungen“, aufgeklärt. Dies stellt einen eigenständigen Haftungstatbestand dar.
Betroffene Anleger sollten daher unbedingt fachkundigen Rat einholen. Die KKWV-Anwaltskanzlei verfügt über jahrelange umfangreiche Erfahrungen mit unternehmerischen Beteiligungen sowie –nicht zuletzt durch die Vertretung einer großen Zahl von Anlegern im Insolvenzverfahren der INFINIUS-/FUTURE-BUSINESS-GRUPPE – über die damit zusammenhängenden insolvenzrechtlichen Fragen. Gerne erläutern wir Ihnen die für Ihren Fall sinnvollen Handlungsoptionen. Ansprechpartner in der Kanzlei ist RA Rainer J. Kositzki. Eine Kontaktaufnahme ist telefonisch oder per E-Mail jederzeit möglich.
Kurzprofil:
KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht ist seit vielen Jahren auf dem Gebiet des Anlegerschutzes tätig und verfügt über langjährige Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht. Wir vertreten bundesweit vorwiegend die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts“, insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt unserer Tätigkeit.
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