Prämiensparverträge: BGH stärkt Kundenrechte und eröffnet Weg für Zinsnachzahlungen

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute im Rahmen von Musterfeststellungsklagen entschieden, dass Sparkassen und Banken verpflichtet sind, den Referenzzinssatz für Prämiensparverträge korrekt anzupassen. Diese Entscheidung betrifft insbesondere die Zinsanpassungsklauseln in langfristigen Prämiensparverträgen, die von den Kreditinstituten in der Vergangenheit zu niedrig angesetzt wurden.

Der Streit um die Zinsen aus Prämiensparverträgen dreht sich hauptsächlich um die Art und Weise, wie die Banken und Sparkassen die variablen Zinssätze dieser Verträge angepasst haben. Prämiensparverträge sind langfristige Sparverträge, die neben einer Basisverzinsung auch Prämien für langjähriges Sparen vorsehen. Diese Prämien steigen mit der Dauer der Vertragslaufzeit.

Die Hauptstreitpunkte der heutigen Entscheidungen:

1. Unklare Zinsanpassungsklauseln:   Viele der alten Prämiensparverträge enthalten Klauseln, die den Banken erlauben, den Zinssatz einseitig zu ändern. Diese Klauseln waren oft nicht klar und transparent formuliert, was den Banken zu viel Spielraum ließ, die Zinssätze zu ihrem Vorteil anzupassen.

2. Niedrige Zinsanpassungen:   Verbraucher und Verbraucherschutzorganisationen argumentieren, dass die Banken die Zinssätze zu niedrig angepasst haben, wodurch die Sparer über die Jahre erhebliche Zinseinbußen erlitten haben. Die betroffenen Sparer fordern deshalb Nachzahlungen für die zu niedrig berechneten Zinsen.

3. Referenzzinssätze:   Ein zentraler Streitpunkt ist, welcher Referenzzinssatz für die Anpassung der variablen Zinssätze verwendet werden soll. Die Verbraucherschützer argumentieren, dass die Anpassungen auf Basis eines langfristigen, stabilen Referenzzinssatzes erfolgen sollten, während einige Banken kurzfristigere und volatilere Referenzzinssätze nutzten, die zu niedrigeren Zinsen führten.

4. Verjährungsfristen:   Ein weiteres Problem ist die Frage der Verjährung. Viele Sparer haben erst spät erkannt, dass sie möglicherweise zu wenig Zinsen erhalten haben. Daher ist umstritten, ab wann die dreijährige Verjährungsfrist beginnt: ab dem Zeitpunkt, an dem der Sparer Kenntnis von der Unwirksamkeit der Zinsanpassungsklausel erlangt hat oder ab einem anderen Zeitpunkt.

Der XI. Zivilsenat des BGH hat heute klargestellt, dass die Zinsanpassungen auf Basis der Umlaufsrenditen börsennotierter Bundesanleihen mit einer Restlaufzeit von über 8 bis 15 Jahren erfolgen müssen. Zudem wurden die Verfahren an die Oberlandesgerichte zurückverwiesen, um diese Vorgaben umzusetzen und sicherzustellen, dass die betroffenen Sparer entsprechend nachträgliche Zinsgutschriften erhalten.Diese Entscheidung stärkt die Rechte der Verbraucher und verpflichtet die Banken, künftig bei der Anpassung der Zinssätze transparente und faire Kriterien zu verwenden.

Rechtsanwalt Markus Mehlig ist im Schwerpunkt im Bank-und Kapitalmarktrecht tätig und vertritt bundesweit Verbraucher im Zusammenhang mit Prämiensparverträgen und der Nachforderung von Zinsen. 


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