Prämiensparvertrag geerbt: Sparkasse darf nicht vorzeitig kündigen – 99 Jahre Laufzeit

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Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 21.11.2019 (Az.: 8 U 1770/18) entschieden, dass Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren auch dann nicht vorzeitig durch die Sparkasse gekündigt werden dürfen, wenn sie weitervererbt worden sind.

Laufzeit von 99 Jahren – umgeschriebene Prämienverträge gültig bis Ablauf

Im vorliegenden Fall hatte die beklagte Sparkasse in den Jahren 1994 und 1996 insgesamt drei unbefristete Prämiensparverträge abgeschlossen. Diese gingen als Erbe an die Klägerin und wurden im Jahr 2015 auf sie umgeschrieben. Neben diversen Details zu den jährlichen Prämien heißt es in den umgeschriebenen Verträgen: „Der Vertrag wird mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten abgeschlossen“. Des Weiteren werden die Prämien als Prämienstaffel für einen Zeitraum von 99 Jahren aufgelistet. Diese Angaben waren durch die beklagte Sparkasse vorgegeben und in allen drei Vertragsurkunden zu finden.

Sparkasse kündigt Prämienverträge vor Ablauf – Erbin klagt zunächst erfolglos

Im Jahr 2017 kündigte die Sparkasse die drei Verträge. Die Erbin klagt und beantragt, festzustellen dass die Kündigung unwirksam ist und „dass die Verträge durch die Beklagte nicht vor 2094 bzw. 2096 gekündigt werden können“. Sie verliert die Klage in 1. Instanz vor dem Landgericht (LG) Zwickau. In der Pressemitteilung des OLG heißt es dazu: „Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da in den umgeschriebenen Verträgen keine Laufzeit, sondern nur eine Höchstfrist vereinbart worden sei, die einer früheren Kündigung durch die Beklagte nicht entgegenstehe“.

Klägerin in 2. Instanz erfolgreich: OLG Dresden erklärt Kündigung für rechtswidrig

Die Klägerin ging mit ihrer Klage in die nächste Instanz und war damit vor dem OLG erfolgreich: „Die Verträge sprächen … an mehreren Stellen einheitlich von einer Laufzeit von 1.188 Monaten. Die beklagte Sparkasse müsse sich an dieser durch sie selbst formulierten Laufzeit festhalten lassen“, so die Richter des OLG. Die Sparkasse hatte dazu angegeben, dass die Angabe nur darauf beruhe, „dass das verwendete EDV-System auch für unbefristete Verträge die Eingabe einer bestimmten Zahl von Monaten verlangte“. Die Richter des OLG befanden, der „Sparkasse habe es freigestanden, in diese Spalte keinen bestimmten Wert einzutragen oder einen solchen jedenfalls im ausgedruckten Exemplar zu streichen“. Eine Kündigung scheide in jedem Fall aus.

Fazit: doppelt prüfen lassen lohnt – Prämiensparverträge bringen Erbin viele Zinsen

Das Urteil der 1. Instanz wurde durch das Urteil des OLG in 2. Instanz aufgehoben. Die Klägerin hat damit völlig rechtmäßig Prämiensparverträge mit einer Laufzeit von 99 Jahren, welche sodann durch die Sparkasse nicht vor 2094 bzw. 2096 gekündigt werden können. Da die geerbten Prämiensparverträge aus den 90er Jahren stammen, haben sie sehr gute Zinskonditionen, von welchen die Klägerin nun rechtmäßig profitiert. Haben Sie Fragen zu Sparverträgen? BERND Rechtsanwälte stehen Ihnen mit jahrelanger Erfahrung im Bank- und Kapitalmarktrecht in allen Belangen zur Seite.


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