Praktikum für Ukrainer und Drittstaatenangehörige in Deutschland ohne ZAV-Zustimmung

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Rechtsgrundlage ist § 17 Aufenthaltsgesetz in Verbindung mit § 8 Abs. 1 Beschäftigungsverordnung.

Die Aufnahme eines Praktikums in Deutschland ist nur möglich, wenn ein Praktikumsvertrag oder gegebenenfalls ein detaillierter Praktikumsplan des Arbeitgebers zu ortsüblichen Konditionen vorliegt. Hier muss genau nachgewiesen werden, inwieweit das Praktikum der beruflichen Weiterbildung dient. Außerdem muss der Lebensunterhalt gesichert sein.

Ablauf der Beantragung und Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Praktikum für Ukrainer

Zunächst muss ein Termin bei der deutschen Botschaft in Kiew zur Beantragung des Visums gebucht werden. Es handelt sich hier um ein nationales Visum der Kategorie zum Daueraufenthalt. Bei der Visumsantragstellung muss persönlich vorgesprochen werden.

Beim Termin sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • ausgefüllter und persönlich unterschriebener Visumsantrag in zwei Exemplaren
  • Reisepass mit zwei Kopien
  • drei Passbilder
  • Praktikumsvertrag oder Praktikumsplan mit zwei Kopien
  • Attestat mit Anhang, Diplome mit Arbeitszeugnissen, Arbeitsbücher mit zwei Kopien
  • Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts
  • Krankenversicherung zur Einreise

Die Visumsbearbeitung dauert zurzeit bei der deutschen Botschaft in Kiew etwa zwei bis acht Wochen. Wenn das Visum erteilt ist, handelt es sich normalerweise um ein Visum mit einer Gültigkeitsdauer von sechs Monaten. Damit wird dann nach Deutschland eingereist.

Anschließend muss die Anmeldung beim zuständigen Einwohnermeldeamt erfolgen. Erforderlich ist auch eine Krankenversicherung. Danach wird bei der zuständigen Ausländerbehörde der Daueraufenthaltstitel beantragt.

Dies kann derzeit unterschiedlich lange dauern, die Ausländerbehörden haben aber die Möglichkeit, vorläufige Aufenthaltsgenehmigungen – sogenannte Fiktionsbescheinigungen – sofort auszustellen.


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