Preisempfehlungen: Was ist gegenüber dem Händler erlaubt?

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Vertikal-GVO 720/2022 – Preisvorgabe, Preisempfehlung und Preisvergleich


Die Vertikal-GVO 720/2022 der Europäischen Kommission verbietet es Anbietern und Lieferanten, ihren Händlern Preise vorzuschreiben, die wie Mindest- oder Fixpreise wirken. Wiederverkäufer müssen stets frei bleiben, ihre Verkaufspreise selbst festzulegen. Es ist jedoch erlaubt, unverbindliche Empfehlungen für Verkaufspreise und Höchstpreise zu geben. Das Bundeskartellamt ahndet Beschränkungen der Preisfindungsfreiheit von Händlern immer konsequenter. Eine Liste mit unverbindlichen Empfehlungen ist erlaubt, solange sie tatsächlich unverbindlich bleibt. Jegliche Beschränkung der Händler in ihrer Preisfindung ist unzulässig und wird als Wettbewerbsbeschränkung und kartellrechtlicher Verstoß betrachtet.


Das Bundeskartellamt sieht bereits den Verdacht von Preisbindungen zwischen Anbietern und Händlern als ausreichend für kartellrechtliche Ermittlungen an, auch wenn die Maßnahmen nur mittelbar wirken. Bei Verstößen können Unternehmen und deren Geschäftsführer persönlich mit Bußgeldern belegt werden, die bis zu 10% des Gesamtunternehmensumsatzes betragen können. Es ist wichtig zu beachten, dass auch die Geschäftsführer selbst von einem persönlichen Bußgeld betroffen sein können, was oft übersehen wird. Diese Verstöße stellen eine Ordnungswidrigkeit dar und sollten daher unbedingt vermieden werden.


Hier finden Sie meinen Beitrag zum Thema Preisvorgaben, der das Thema eingehend behandelt. Darin gebe ich Ihnen eine Übersicht über zulässige Maßnahmen.

Foto(s): canva.com


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