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Premium-SMS: Vorsicht ist besser als Nachricht

  • 6 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Ob Klingeltöne, Bilder, Spiele, Chats oder Nachrichten - die Angebote per Premium-SMS sind vielfältig. Und ebenso tückisch. Denn oft sind Premium-SMS mit hohen Kosten verbunden, weil man ungewollt ein teures kostenpflichtiges Abonnement abschließt. Erst nach einigen Wochen erfährt man dann per Telefonrechnung von der bösen Überraschung und soll einen hohen Betrag für den Bezug dieser Premium-SMS zahlen. Die Redaktion von anwalt.de informiert, wie man die Abzock-Fallen bei Premium-SMS umgehen kann und wie man am Besten reagiert, wenn man doch in die Kostenfalle per SMS getappt ist.

[image]Anbieter und Vertragsinhalt entscheidend

Angebote von vermeintlichen Gratis-SMS erobern zunehmend das Internet und auch im Fernsehen werden immer wieder Premium-SMS-Dienste angeboten, die deutlich teurer als normale SMS sind. Bei solchen Premium-SMS werden darüber hinaus häufig Abonnements per SMS abgeschlossen und die Dienste dann jeweils mit der Handyrechnung abgerechnet. Doch auch wenn die Premium-SMS leicht an der fünfstelligen Rufnummer ohne Vorwahl zu erkennen ist, tappen viele Verbraucher immer wieder ahnungslos Abzockern in die Falle, weil sie sich gar nicht bewusst sind, dass sie gerade per SMS ein Abo abgeschlossen haben und erst einige Wochen später beim Anblick der Telefonrechnung das böse Erwachen kommt.

Zudem muss man, wenn man solche Premium-SMS nutzt, mit unerwünschten Werbe-SMS rechnen, die weitere Kostenfallen enthalten. In vielen Fällen ist in der Werbe-SMS, zum Beispiel in Zusammenhang mit einem Gewinnspiel, eine Telefonnummer angegeben, über die im Fall eines Rückrufs weitere Telefongebühren anfallen oder neue Abos bestellt werden. Daher sollte man in diesen Fällen unter keinen Umständen auf die SMS antworten.

Achtung: Allerdings sollte man die SMS nicht gleich löschen, sondern sie auf dem Handy mit Datum und Uhrzeit speichern, damit man den Ablauf notfalls vor Gericht belegen kann.

Bereits beim Kauf eines Handys sollte man ein Augenmerk auf Premium-SMS legen und vorbeugende Maßnahmen ergreifen, damit man nicht in die Abofalle tappt. Denn oft sind bestimmte Premium-Dienste auf dem Mobilfunkgerät bereits voreingestellt. Wer auf Nummer sicher gehen will, sollte bereits im Handyshop vor Ort die voreingestellten Premium-Dienste stornieren.

Wer Premium-SMS nutzen möchte, sollte unbedingt die genauen Vertragsgrundlagen sorgfältig durchlesen. Denn nur so lässt sich feststellen, welche Dienste zu welchem Preis angeboten werden und ob man einen einmaligen Dienst nutzt oder ein Abonnement abschließt. Zudem sollte man unbedingt seriöse und unseriöse Anbieter unterscheiden: Bei Anbietern aus dem Ausland ist Vorsicht geboten, insbesondere wenn keine Adresse oder lediglich ein Postfach angegeben ist. Bei diesen hat man später Schwierigkeiten, beispielsweise Widerspruchs-, Stornierungs- und Kündigungsschreiben zuzustellen, wenn keine ladungsfähige Adresse angegeben ist. Aus diesem Grund sollte man auch nur Premium-SMS-Dienste nutzen, bei denen der Anbieter klar erkennbar ist. Denn in vielen Fällen bieten unseriöse Anbieter quasi als Strohmann für weitere Anbieter die Premium-SMS-Abos an, um dem Kunden den wahren Anbieter zu verschleiern.

Sollten Sie bei Ihrer Recherche vor dem Abschluss eines Abonnements auf entsprechende Anhaltspunkte stoßen, die auf unseriöse Anbieter hindeuten, lassen Sie besser die Finger von dem Premium-Dienst.

Trick 17: Ruhe in der Widerrufsfrist

Premium-SMS-Abos sind Fernabsatzverträge, für die spezielle Verbraucherschutzvorschriften gelten. Daher haben Verbraucher grundsätzlich das Recht, solche Premium-SMS-Abonnements innerhalb von zwei Wochen zu widerrufen (§§ 312d, 355 BGB). Einer Begründung bedarf es nicht. Allerdings sollte der Widerruf schriftlich erfolgen, am besten per Einschreiben, damit man im Fall der Fälle vor Gericht belegen kann, dass man den Vertrag rechtzeitig innerhalb der gesetzlichen Zwei-Wochen-Frist widerrufen hat.

Diese Verbraucherschutzregeln versuchen unseriöse Anbieter von Premium-SMS häufig zu umgehen, indem sie die zwei Wochen nach Vertragsschluss keine Premium-SMS-Dienste leisten. Sie verhalten sich ruhig, damit der Verbraucher nicht auf ein eventuell ungewollt abgeschlossenes Abonnement aufmerksam wird. Ähnliche Wirkung zeigt eine weitere Masche: Bei solchen Abonnements wird dem Verbraucher oft eine vierwöchige Gratis-Testphase eingeräumt, so dass Verbraucher die kostenpflichtigen Premium-SMS nutzen, ohne es zu wissen und erst bei der nächsten Telefonrechnung nach einigen Wochen die Kosten entdecken.

Kinder in der SMS-Abo-Falle

Kinder und Jugendliche tappen besonders häufig in die Abofalle, weil sie die Folgen einer Antwort-SMS zu einem Flirt-Chat und andere SMS-Dienste nicht durchschauen. Dementsprechend sind Kinder vom Gesetzgeber unter einen besonderen Schutz gestellt.

Danach können Kinder ohne Zustimmung der Eltern grundsätzlich keine wirksamen Rechtsgeschäfte abschließen, außer diese Verträge begründen Kosten, die mit dem üblichen Taschengeld abgegolten werden können. Auch für per SMS abgeschlossene Verträge greift der sog. Taschengeldparagraph. Schließen Minderjährige ohne Einverständnis der Eltern einen Vertrag ab, unterscheidet man zwischen Abonnements, die nur mit Einverständnis der Eltern wirksam sind, und dem Einzelbezug von Leistungen. Wird etwa ein Klingelton für 1,99 EUR bestellt, so ist diese Summe noch von § 110 BGB gedeckt, weil das Kind den Betrag von seinem Taschengeld begleichen kann.

Schließen Minderjährige Abonnements per Handy ab und versagen die Eltern ihre Zustimmung, müssen sie nicht für die Kosten aufkommen. Ihre Chancen stehen vor Gericht relativ gut, denn der Anbieter der SMS-Dienste ist dazu verpflichtet, zu überprüfen, ob die Eltern dem Abonnement zustimmen. Dabei spielt es im Ergebnis keine Rolle, auf welcher vertraglichen Grundlage die von den Eltern eingeräumte Handynutzung des Kindes basiert. Wurde mit Einwilligung der Eltern ein laufender Mobilfunkvertrag abgeschlossen, so haben die Eltern damit zwar ebenfalls grundsätzlich für alle bei der Nutzung des Handys anfallenden Kosten eingewilligt. Allerdings gilt das nach Ansicht des Amtsgerichts Berlin-Mitte nicht für kostenpflichtige Sonderdienste. Werden solche Dienste ohne Zustimmung der Eltern von Minderjährigen abonniert, müssen die Eltern nicht für die Kosten aufkommen (Urteil v. 28.07.2008, Az. 15 C 52/08). Das Amtsgericht Düsseldorf hat in Hinblick auf die Nutzung einer Prepaid-Karte in diesem Zusammenhang ein interessantes Urteil gefällt. Allein indem Eltern ihrem minderjährigen Kind eine solche Vorauszahlungs-Karte für die Handynutzung zur Verfügung stellen, geben sie nicht automatisch auch eine Einwilligung, dass ihr Kind ein SMS-Abo abschließt. Weil die Eltern nicht dem von ihrer minderjährigen Tochter abgeschlossenen Klingelton-Abo zustimmten, mussten sie auch nicht für die Kosten aufkommen (Urteil v. 02.08.2006, Az.: 52 C 17765/05).

Der anwalt.de-Rechtstipp „Taschengeld und Kinderkonto" bietet Eltern weitere ausführliche Informationen für Rechtsgeschäfte, die von Kindern abgeschlossen werden.

Wenn die Telefonrechnung kommt

Ist man in die Premium-SMS-Falle getappt und bemerkt dies erst, wenn in der Telefonrechung Kosten für die ungewollt bezogene Premium-SMS auftauchen, sollte man sofort reagieren. Dabei gilt es zunächst, die Beweismittel zu sichern, und man sollte also etwa die Lock-SMS am besten mit Datum und Uhrzeit auf dem Handy speichern. Als nächstes steht die sofortige schriftliche Kündigung des Abos an. Dann sollte man umgehend auch bei seinem Mobilfunkanbieter Einwendungen gegen die Kosten geltend machen und den Gebühren widersprechen, die für das unbeabsichtigte Premium-Abo in Rechnung gestellt wurden. Der Widerspruch sollte eine genaue Begründung enthalten, warum man die Kosten nicht bezahlt. Man sollte die anderen Kosten der Telefongebühren, die nicht in Zusammenhang mit dem Premium-Abo stehen (z.B. Grundgebühr, andere Verbindungsentgelte), auf alle Fälle bezahlen. Denn sonst kann der Mobilfunkanbieter den Handyanschluss sperren.

Hinweis: Deutlich schwieriger ist die rechtliche Situation für Nutzer von Prepaid-Karten. Nicht nur, dass man meist erst viel später die für Premium-SMS anfallenden Kosten bemerkt, weil man keine Telefonrechnung erhält und nicht überblicken kann, welche Kosten für welche Dienste von dem Kartenguthaben abgebucht wurden. In diesen Fällen hat man zudem für die Premium-SMS-Dienste bereits vorab bezahlt, d.h. das Geld ist erst einmal weg und man kann nicht auf eine Weigerung der Bezahlung der Kosten zurückgreifen. Dennoch sollte man seine Rechte geltend machen, den Dienst sofort kündigen und die bezahlten Gebühren vom Mobilfunkbetreiber zurückfordern.

Mit dem Verschicken einer harmlos scheinenden SMS kann man sich viel Ärger aufhalsen. Darum sollte man im Umgang mit seinen Daten und seinen Telefonnummern grundsätzlich Vorsicht walten lassen und diese nicht leichtfertig unbekannten Personen zugänglich machen. Ist man einmal mit solchen Abzocker-SMS-Diensten konfrontiert oder tappt sogar in die Abofalle, muss man reagieren. Die Beratung durch einen Anwalt kann dabei viel Stress und Aufregung vermeiden. Er berät Sie umfassend und leistet Hilfe, wenn es um die Abwehr unberechtigter Kosten geht.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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