Pressemitteilung BGH: wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit sog. Tippfehler-Domains

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Der BGH hat sich in einer Pressemitteilung vom 22.01.2014 zum Zeichen C-466/12 zur wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit sog. Tippfehler-Domains wie z. B. „www.wetteronline.de" und „www.wetteronlin.de" geäußert:

Die Verwendung einer Tippfehlerdomain verstößt nicht zwangsläufig gegen § 4 Nr. 10 UWG. Ein unlauteres Abfangen von Kunden im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn der Nutzer nicht sogleich bei Öffnen der Internetseite unübersehbar darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht auf der gewünschten Seite befindet.

Geklagt hatte die Betreiberin der Domain „www.wetteronline.de" gegen den Inhaber des Domainnamens „www.wetteronlin.de". Nutzer gelangen durch Tippfehler auf die Internetseite des Beklagten, auf der für private Krankenversicherungen geworben wird. Der Beklagte erhält ein Entgelt für jeden Klick auf diese Seite. Die Klägerin sah sich dadurch, dass Interessenten für den von ihr angebotenen Wetterdienst auf die Seite der Beklagten umgeleitet werden in unlauterer Weise behindert sowie in ihrem Namensrecht verletzt.

Nachdem die vorigen Instanzen der Klage im Wesentlichen stattgegeben hatten, hat der BGH nun das Berufungsurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

Eine Verletzung des Namensrechts ist nicht gegeben. Die für einen Namensschutz erforderliche namensmäßige Unterscheidungskraft der Bezeichnung „wetteronline" ist nicht vorhanden, da es sich hierbei um einen rein beschreibenden Begriff handelt. Es wird lediglich der Geschäftsgegenstand der Klägerin umschrieben, nämlich das Angebot von „online" Informationen und Dienstleistungen rund um das Wetter.

Wird der Nutzer nicht sogleich und unübersehbar darauf hingewiesen, dass er sich auf einer anderen als der Seite „www.wetteronline.de" befindet, liegt ein Verstoß gegen das Verbot unlauterer Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG unter dem Gesichtspunkt des Abfangens von Kunden vor. Den Antrag der Klägerin auf Einwilligung in die Löschung des Domainnamens „www.wetteronlin.de" hat der BGH mit der Begründung abgewiesen, dass eine rechtlich zulässige Nutzung denkbar ist und die bloße Registrierung des Domainnamens die Klägerin nicht unlauter behindert.

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