Veröffentlicht von:

Privatärztliche Gebührenabrechnung zum 2,3-fachen des Gebührensatzes

  • 2 Minuten Lesezeit

Der für das ärztliche Gebührenrecht zuständige III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, welche Anforderungen bei Abrechnungen des 2,3fachen des Gebührensatzes zu erfüllen sind.

Allgemein bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr für privatärztliche Leistungen nach dem 1-fachen bis 3,5-fachen des Gebührensatzes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ). § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ bestimmt hierzu weiter, das innerhalb des Gebührenrahmens der Arzt die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen hat. Weiter ist in § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ bestimmt, dass "in der Regel" eine Gebühr nur "zwischen" dem Einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden darf.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall ging es letztlich um die Frage, ob ärztliche Leistungen, die nach Schwierigkeit und zeitlichem Aufwand als durchschnittlich zu bewerten sind, mit dem jeweiligen Höchstsatz der Regelspanne, also mit dem Faktor 2,3 abgerechnet werden dürfen. Die Vorinstanz hatte die Ansicht vertreten, die Regelspanne solle für die große Mehrzahl der Behandlungsfälle gelten und den Durchschnittsfall mit Abweichungen nach oben und unten, also auch schwierigere und zeitaufwändigere Behandlungen, erfassen. Hieraus wurde der Schluss gezogen, eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne, also mit dem 1,65-fachen, zu entgelten oder mit einem etwas darüber liegenden Wert von 1,8.

In der Abrechnungspraxis ist jedoch ungeachtet dessen festzustellen, dass ärztliche Leistungen weit überwiegend - unabhängig davon ob die Leistungserbringung unterdurchschnittlich oder durchschnittlich ist - zu den Höchstsätzen der Regelspanne (2,3) abgerechnet werden.

Der III. Zivilsenat des BGH hat insoweit entschieden, ein Arzt verletze das ihm vom Verordnungsgeber eingeräumte Ermessen nicht, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche ärztliche Leistungen mit dem Höchstsatz der Regelspanne abrechne. Das gilt natürlich nicht für die Abrechnung einfacher ärztlicher Verrichtungen.

Für einen Rechtsstreit mit dem Arzt oder der Abrechnungsstelle bedeutet dies, dass der Patient die Darlegungs- und Beweislast trägt, sofern er behauptet, dass die Abrechnung zum 2,3-fachen des Gebührensatzes unangemessen ist. Bei Überschreitung des 2,3-fachen des Gebührensatzes trifft hingegen den behandelnden Arzt die Darlegungs- und Beweislast.

Urteil des BGH vom 8. November 2007 - III ZR 54/07

Ihr Ansprechpartner im Versicherungs- und Medizinrecht: RA Marc Sperrer - Lehrbeauftragter für Versicherungsrecht.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Sperrer, Bette & Collegen

Beiträge zum Thema