Private Haftpflichtversicherung bei Schäden durch Kraftfahrzeuge eintrittspflichtig ?

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Die meisten Menschen wollen keine Rechtsstreitigkeiten, und Auseinandersetzungen mit Versicherern haben zudem in der Regel missliebige sachliche Gründe zum Gegenstand. Manche Versicherungsfälle sind aber so traurig, dass es für den Juristen oft schwierig ist, die für die Vertretung oder Entscheidung notwendige Klarheit zu behalten. Das gilt immer dann, wenn Unfälle mit schweren lebenslangen Verletzungen verbunden, noch dazu, wenn Kinder involviert sind. Das betrifft Rechtsanwälte und Richter gleichermaßen. Und so werden bei sachlichen Konstellationen mit aus juristischer Sicht von vornherein fast klaren Verhältnissen langwierige Verhandlungen, denen tiefgehende rechtliche Betrachtungen eigen sind. Mit so einem Fall hatte sich das Brandenburgische Oberlandesgericht in zweiter Instanz zu befassen (OLG Brandenburg, Urteil vom 03.09.2014 – 11 U 28/14).

Der Betreiber einer Tauchschule war auch Eigentümer eines Quads (Motorrad mit vier Rädern) mit rund 50 cm³, mit dem man so ca. 45 km/h an Höchstgeschwindigkeit erreichen konnte. Das Quad befand sich auf dem Gelände der Tauchschule, war jedoch nicht mehr zugelassen und auch nicht haftpflichtversichert. Der Betreiber lebte mit seiner Lebensgefährtin auf dem Gelände der Tauchschule zusammen.

Bei beiden war eine Freundin mit ihren minderjährigen Kindern (Tochter und Sohn) zu Besuch. Diese Freundin begab sich eines Tages in den nahegelegenen Ort, ließ die Kinder jedoch mit Wissen und Wollen des Betreibers und dessen Lebensgefährtin auf dem Gelände der Tauchschule. Ob diese auch die Obhutspflicht für die Kinder übernommen hatten oder sogar der Mutter mitteilten, sich um die Kinder nicht kümmern zu können, war und ist streitig.

Der Tag war wohl für die Kinder langweilig. Der achtjährige Sohn entdeckte aber das Quad und fragte den Betreiber der Tauchschule, ob er wohl damit mal fahren dürfe, was dieser ihm erlaubte. Auch die zwölfjährige Schwester wollte mitfahren. Es kam zum Unfall. Das Quad überschlug sich und begrub das Mädchen unter sich, was fortan ab unterhalb des Halses gelähmt war. Das Mädchen ist etwa sechs Jahre nach dem Unfall verstorben.

Die Mutter, als Vertreterin ihrer Tochter, wollte Schadensersatz und Schmerzensgeld. Da jedoch eine Haftpflichtversicherung für das Quad nicht abgeschlossen war, nahm sie den Betreiber der Tauchschule und seine Lebensgefährtin direkt in Anspruch. Das angerufene Landgericht sah die Haftung der beiden wegen Verletzung der faktisch übernommenen Aufsichts- und Überwachungspflicht als begründet an und verurteilte sie.

Der Betreiber der Tauchschule und seine Lebensgefährtin verlangten nun von der privaten Haftpflichtversicherung, in der die Lebensgefährtin mitversichert war, die Freistellung von diesen Ansprüchen. Beide hatten ja nicht das Geld, zu dessen Zahlung sie verurteilt worden waren, und wollte schließlich auch, dass die Geldleistungen dem Kinde zugutekommen sollten.

Nun ist in der privaten Haftpflichtversicherung regelmäßig die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kfz für Schäden, die durch seinen Gebrauch entstehen, ausgeschlossen. Das steht in den allgemeinen Haftpflichtbedingungen so drin. Es handelt sich um die sog. „Benzinklausel“.

Mithin war dem Wortlaut nach die Freistellung von den Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüchen durch den privaten Haftpflichtversicherer nicht zu erwarten. Der Haftpflichtversicherer lehnte die Leistung ab. Der Betreiber der Tauchschule und seine Lebensgefährtin klagten vor dem Landgericht und hatten in dieser Instanz auch Erfolg. Der Versicherer ging aber in Berufung. Das Brandenburgische OLG sah den Freistellungsanspruch des Betreibers der Tauchschule nicht als begründet an, den der Lebensgefährtin bejahte es aber.

Zu den vielen zu beurteilenden Argumenten in diesem Rechtsstreit greife ich nur einige heraus:

Der Betreiber der Tauchschule meinte u. a., von einem Gebrauch des Quads im Sinne der Bedingungen könne keine Rede sein, denn unter „Gebrauch“ sei nur die Fahrzeugbenutzung auf öffentlichen Wegen unter Abschluss einer Kfz-Haftpflichtversicherung zu verstehen. Denn die o. g. „Benzinklausel“ solle ja nur verhindern, dass der private Haftpflichtversicherer in Anspruch genommen werde, wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung parallel dazu bestehe. Jedenfalls gelte das dann, wenn das Kfz nicht auf öffentlichen Wegen benutzt worden sei, denn dies liege außerhalb der Geltung des § 1 PflVG und des § 1 StVG.

Dem folgte das OLG nicht, was auch richtig ist. Denn eine subsidiäre Eintrittspflicht der privaten Haftpflichtversicherung, weil eine Kfz-Haftpflichtversicherung nicht besteht und das Kfz nicht auf öffentlichen Wegen benutzt wurde, ist den Versicherungsbedingungen nicht zu entnehmen. Vielmehr ergibt sich aus den Bedingungen für den durchschnittlichen VN, dass die sog. Benzinklausel in jedem Falle gelte, so das Kfz seiner Bestimmung gemäß bewegt werde.

Sodann wurde erwogen, ob man unterscheiden müsse, wer eigentlich geschädigt worden sei: Der Kfz Führer oder ein außenstehender Dritter. Diese Überlegung ist absurd. Denn wenn eine Kfz-Haftpflichtversicherung bestanden hätte, wäre das geschädigte Mädchen schließlich von deren Versicherungsschutz erfasst worden.

Aber bei der Betrachtung eines weiteren Arguments ist das Urteil des OLG in Bezug auf den Betreiber der Tauchschule m. E. nicht ganz in Ordnung. Dieser wurde ja in dem Haupt-, also in dem Haftungsprozess nicht wegen eines Schadens, der aus dem Gebrauch des Quads resultierte, verurteilt, sondern weil er seiner faktischen Aufsichts- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Kinder nicht nachgekommen war. Zudem war der Betreiber der Tauchschule im Haftungsprozess auch nicht in seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer oder Halter des Quads (siehe Wortlaut der o. g. Benzinklausel) im Urteil des Haftungsprozesses benannt worden.

Also, Grund seiner Verurteilung war allein die Verletzung der Aufsichts- und Überwachungspflicht in Bezug auf die Kinder und wegen dieser Verurteilung zu Schadensersatz- und Schmerzendgeld verlangte er von dem privaten Haftpflichtversicherer Eintritt in die Haftung. Es gab keine gerichtliche Entscheidung, die den Gebrauch des Quads als Grund der schweren körperlichen Schädigung des Mädchens ausgeurteilt hätte und eigene tatbestandliche Erhebungen hatte es in dem Deckungsprozess gegenüber dem privaten Haftpflichtversicherer nicht gegeben und hätte es auch nicht geben dürfen, denn im Deckungsprozess sind die damit befassten Gerichte an die Entscheidung des Haftungsprozesses gebunden.

So juristisch und prozessual fragwürdig mir die Entscheidung des brandenburgischen OLG in Bezug auf den Betreiber der Tauchschule auch erscheint, so unerheblich war sie letzten Endes: Nämlich in Bezug auf die im Haftungsprozess als Gesamtschuldnerin neben dem Tauchschulenbetreiber verurteilte Lebensgefährtin hat das OLG die Eintrittspflicht des privaten Haftpflichtversicherers bejaht. Denn diese war nicht Eigentümerin, Besitzerin oder Halterin des Quads. Die sog. Benzinklausel kam in Bezug auf sie nicht zur Anwendung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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