Private Internetnutzung am Arbeitsplatz als Kündigungsgrund

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Private Nutzung von Dienstgeräten – Gefahr für das Arbeitsverhältnis


An fast allen heutigen Arbeitsplätzen wird auch online gearbeitet, mindestens in Form von Korrespondenz per E-Mail und Informationsbeschaffung im Internet. Dabei wird in der Regel Hardware des Arbeitgebers benutzt. Wenn diese Hardware während der Arbeitszeit für private Zwecke des Arbeitnehmers benutzt wird, kann dies ernste Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben, und zwar gleichermaßen für Beschäftigte in der freien Wirtschaft und solche im öffentlichen Dienst.


Voraussetzung: Klare Regelung zur privaten Nutzung


Eine Ahndung setzt aber voraus, dass die private Nutzung auch wirklich verboten ist. Ohne ein solches ausdrückliches Verbot darf der Arbeitnehmer nach Auffassung einiger Arbeitsgerichte davon ausgehen, die Hardware auch privat nutzen zu dürfen, jedenfalls solange es zeitlich nicht überhandnimmt und keine zusätzlichen Kosten für das Unternehmen verursacht. Arbeitgeber sollten daher sicherstellen, dass alle Arbeitsverträge ein klares Verbot enthalten und ansonsten entsprechende Ergänzungsvereinbarungen abgeschlossen werden, die auch die Arbeitnehmer unterschreiben müssen. Ein einfacher Aushang am „schwarzen Brett“ oder ein Mitarbeiter-Rundschreiben per Mail sind nicht zu empfehlen.


Pflichtverletzung durch Verstoß gegen Verbot


Nutzt der Arbeitnehmer das Internet entgegen einem ausdrücklichen Verbot während der Arbeitszeit und nicht nur in unerheblichem Umfang für private Zwecke, begeht er eine Pflichtverletzung, die eine Kündigung rechtfertigen kann. War die Nutzung sogar exzessiv und ausschweifend, bedarf es keiner vorherigen Abmahnung, ebenso wenig, wenn der Arbeitnehmer Anonymisierungssoftware eingesetzt oder sonstige Verschleierungsversuche unternommen hat. Solche Versuche bewahren ihn meist ohnehin nicht vor seiner Entdeckung, denn zumindest ein Fachmann wie der IT-Betreuer des Arbeitgebers ist meist mit überschaubarem Aufwand in der Lage, alle Internetaktivitäten des betreffenden Arbeitsplatzrechners, ob verschleiert oder nicht, zu rekonstruieren und gerichtsfest zu dokumentieren.


Herunterladen großer Datenmengen als Kündigungsgrund


Auch das Herunterladen erheblicher Datenmengen auf betriebliche Datensysteme hat die Rechtsprechung für eine Kündigung ausreichen lassen. Dies gilt besonders dann, wenn dabei die Gefahr einer Vireninfektion oder einer anderen Störung des Betriebssystems bestand.


Fristlose Kündigung bei strafbarem Verhalten


Die fristlose Kündigung kann in Betracht kommen, wenn bei der Privatnutzung strafrechtlich relevante Handlungen begangen worden sind, also z. B. kinderpornografisches Material beschafft oder gar verbreitet wurde (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB), der/die Betroffene der verbotenen Prostitution (§ 184f StGB) nachgegangen ist oder im Zusammenhang mit einer anderen geplanten oder bereits begangenen Straftat kommuniziert hat. Weitere Beispiele für fristlose Kündigungsgründe aus der Rechtsprechung:


  • Speichern von sog. Hacker-Dateien auf dem betrieblichen Rechner, etwa zum Entschlüsseln des BIOS-Passworts,

  • Missbrauch der Zugangsrechte eines EDV-Administrators durch Einsichtnahme in fremde Datenbestände, die mit seiner Aufgabe als Admin nichts zu tun haben.



Imageschaden für den Arbeitgeber als Kündigungsgrund


Grundsätzlich können alle privaten Online-Aktivitäten des Arbeitnehmers, die das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit konkret und schwer zu beschädigen geeignet sind, zur sofortigen fristlosen Kündigung führen.


Einzelfallprüfung ist entscheidend – anwaltlicher Rat dringend empfohlen


Letztlich kommt es aber immer auf die genauen Einzelfallumstände an, weshalb der Arbeitgeber vor dem Ausspruch der Kündigung auf jeden Fall anwaltlichen Rat einholen sollte, denn eine unwirksame fristlose Kündigung kann ihn sehr teuer zu stehen kommen.




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Rechtsanwalt Jochen Struck

Fachanwalt für Arbeitsrecht bei Jordan Fuhr Meyer

berät Sie kompetent und praxisnah – im Interesse von Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Foto(s): Jordan Fuhr Meyer

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