Prämienerhöhung unwirksam? Die Anforderung von Angabe von Gründen für die Neufestsetzung der Prämie

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Regelmäßige Beitragserhöhungen sind in der privaten Krankenversicherung für die Versicherungsnehmer keine Seltenheit. Für viele Versicherungsnehmer stellt sich daher die Frage, ob diese auch immer wirksam sind. Zwar sind die Prämienanpassungen oft der Höhe nach korrekt berechnet, aber dem Versicherer unterlaufen bei der Angabe von Gründen Fehler

In diesem Fall kann der Versicherungsnehmer gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Alt. BGB im Wege der Leistungskondiktion die Rückzahlung geleisteter Erhöhungsbeträge nebst anteiligen Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1, § 291 BGB verlangen.

So urteilte der BGH  kürzlich in zwei Fällen der AXA Versicherung (Az.: IV ZR 294/19 und IV ZR 314/19), dass Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung unwirksam sind, wenn diese nicht nach § 203 Abs. 5 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) im nötigen und verständlichen Umfang erklärt werden. 

Nach Auffassung des BGHs erfordert diese Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 VVG veranlasst hat. 

Diese Rechnungsgrundlage ist die Veränderung der Leistungsausgaben bzw. Versicherungsleistungen und/oder der Sterbewahrscheinlichkeit bzw. Sterbetafeln.  

In diesem konkreten Fall erachtete der BGH Erhöhungen der AXA Krankenversicherung zum 01.01.2015 und zum 01.01.2016 für unwirksam. So konnte der Versicherungsnehmer rund 3.600 EUR zzgl. Zinsen zurück erstattet verlangen. Der BGH entschied jedoch auch, dass der Versicherer nicht mitteilen muss, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Weiterhin hat er auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z. B. des Rechnungszinses, anzugeben.

Anhand dieser Vorgaben können nunmehr die Prämienerhöhungen konkret und individuell auf ihre Wirksamkeit überprüft werden-unabhängig davon, welchen Krankenversicherer es nun letztlich betrifft. 

Meine Kanzlei hilft Ihnen gerne dabei das Erhöhungsverlangen zu überprüfen und eine etwaige Rückzahlung durchzusetzen.

Georg Sandtner

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Versicherungsrecht

 


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