Private Krankenversicherung: Jetzt auch DKV zur Beitragsrückzahlung verurteilt

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Die Beitragserhöhungen fast aller privater Krankenversicherer sind unwirksam, da die Unternehmen ihre Kunden nur unzureichend über die Gründe der Beitragserhöhungen informieren. Große Versicherungsunternehmen wie die AXA, die Barmenia oder die ARAG sind 2020 bereits zur Rückzahlung von Beiträgen an ihre Kunden verurteilt worden. Jetzt hat es auch die ERGO-Tochter Deutsche Krankenversicherung (DKV) getroffen.  

DKV-Beitragsrückzahlung von mehr als 9.500 Euro 

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Köln im September 2020 muss das Unternehmen einem Kunden zu viel gezahlte Beiträge der Jahre 2010 bis 2018 zurückzahlen (Aktenzeichen 9 U 237/19). Das Verfahren drehte sich um die Tarife AD1, ZM3 und SM6, der Rückzahlungsanspruch beträgt 9.546,09 Euro. 

BGH-Urteil: ordnungsgemäße Begründung gerichtlich überprüfbar

Bei einer Beitragserhöhung sind Versicherer gesetzlich verpflichtet, ihren Kunden den Grund so mitzuteilen, dass diese ihn verstehen und nachvollziehen können. Geschieht dies nicht, ist die Beitragserhöhung unwirksam. Ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 19. Dezember 2018 besagt, dass die Frage einer ordnungsgemäßen Begründung im Erhöhungsschreiben gerichtlich überprüfbar ist (Aktenzeichen IV ZR 255/17). Sollte eine nicht ausreichende Begründung vorliegen, kann der privat Krankenversicherte zu viel gezahlte Prämien zurückverlangen. 

DKV-Beitragserhöhung: Berechnungsgrundlagen nicht ansatzweise erklärt

Im Falle der DKV hatte ein Kunde geklagt, da der Versicherer ihn seiner Meinung nach nur unzureichend über die Gründe der Beitragserhöhungen informiert habe. In dem Verfahren vor dem OLG Köln hatten die Richter schließlich geurteilt, dass die konkreten Berechnungsgrundlagen, eigentlich eine entscheidende Pflichtangabe, dem Erhöhungsschreiben nicht ansatzweise zu entnehmen waren. 

Außerdem: Unwirksame Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen

Zudem hielten sie eine Vertragsklausel, auf deren Grundlage die Prämienerhöhungen durchgeführt wurden, für unwirksam. Diese findet sich in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen und lässt durch ihre schwammige Formulierung den Eindruck bei den Kunden entstehen, dass der Versicherer die Prämie auch dann erhöhen darf, wenn die zugrundeliegenden Kosten nur vorübergehend angestiegen sind. Laut Gesetz ist jedoch nur eine Erhöhung der Prämie bei dauerhaftem Kostenanstieg erlaubt. 

Ähnlicher Fall gegen DKV jüngst vor LG Bonn

Ein ähnliches Problem zum Thema »vorübergehender Anstieg« wurde jüngst auch vor dem Landgericht (LG) Bonn verhandelt, bei dem ebenfalls zum Nachteil der DKV entschieden wurde. Auch in diesem Fall (Aktenzeichen 9 O 396/17) ging es um Prämienanpassungen. Beiträge dürfen erst erhöht werden, wenn die Leistungen nachweislich um mehr als zehn Prozent höher liegen als von der Versicherung kalkuliert. Außerdem darf die Steigerung nicht vorübergehend sein.  

Aber die DKV hatte dies in ihren Bedingungen auf fünf Prozent reduziert, was zur Folge hat, dass Prämien öfter, aber geringer nach oben angepasst werden können. Wegen der Senkung des auslösenden Faktors zahlten die Versicherten im Ergebnis früher eine höhere Prämie und langfristig mehr als nach der gesetzlichen Regelung. Dies wies das LG Bonn als unwirksam zurück. 

Verbraucherschützer: Urteile sind gute Nachrichten

»Versicherungen wie die DKV haben es in den vergangenen Jahren mit ihren gesetzlichen Pflichten nicht so genau genommen«, sagt Rechtsanwalt Florian S. O. Rosing von der BRR Verbraucherkanzlei Baumeister Rosing. »Die Urteile des OLG Köln und des LG Bonn sind gute Nachrichten für Verbraucher, besonders in Zeiten von Corona. Vor allem Selbstständige sind froh, wenn sie zu viel bezahltes Geld rechtmäßig zurückbekommen können. Sie können auf das Geld nicht einfach so verzichten.« 

Fast alle Versicherer betroffen

Laut Rosing betreffen unwirksame Beitragserhöhungen aber nicht nur die genannten Versicherer DKV, AXA, ARAG oder Barmenia. »Unsere Verbraucherkanzlei hat bereits Tausende von Verträgen geprüft. Dabei haben wir festgestellt, dass fast alle Versicherer fehlerhafte Erhöhungsschreiben an ihre Kunden herausgegeben haben. Wir empfehlen allen privat Versicherten, ihre Unterlagen prüfen zu lassen. Je mehr Menschen ihren Anspruch geltend machen, umso mehr wächst der Druck auf die Unternehmen, die Rechte ihrer Kunden ernst zu nehmen.« 

Handeln Sie jetzt!

Wenn Sie privat krankenversichert sind und die PKV-Beitragserhöhungen der letzten Jahre überprüfen möchten, können Sie dies ganz einfach und kostenlos auf www.baumeister-rosing.de/private-krankenversicherung/ tun. Sie können uns auch telefonisch erreichen unter 030/22 01 23 80, montags bis freitags von 9 bis 18 Uhr. Wir machen uns für Sie stark! 



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