Private Krankenversicherung (PKV) – gehen Altersrückstellungen bei einer Übertragung verloren?

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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Fachanwalt für Versicherungsrecht und Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte

Versicherungsunternehmen sind gesetzlich dazu verpflichtet, Altersrückstellungen zu bilden. Altersrückstellungen sollen dafür sorgen, dass die Beiträge mit zunehmenden Alter nicht steigen, obwohl deutlich mehr Leistungen benötigt werden.

Problematisch wird es, wenn die Versicherung gewechselt wird. Können dann die beim bisherigen Vertragspartner gebildeten Altersrückstellungen auch beim neuen Versicherer genutzt werden? In seinem Urteil vom 24.4.2018 entschied sich das Oberlandesgericht (OLG) Dresden dagegen.

Früher bedeutete Versicherungswechsel Verlust von Altersrückstellungen

Bis 2009 waren die Altersrückstellungen bei einem Anbieterwechsel nicht übertragbar, sondern mussten bei dem neuen Vertragspartner erst wieder aufgebaut werden. Wer seine Krankenversicherung wechselte, verlor seine Altersrückstellungen an seinen vorherigen Vertragspartner. Daher war die Hürde groß, die Versicherung zu wechseln, diese wurde umso größer, je später der Wechsel stattfand. 

Folglich kam der Versicherungswechsel eigentlich nur für junge Versicherte, die kaum Altersrückstellungen aufgebaut hatten, in Betracht. Wer schon länger bei einer Versicherung Kunde war, blieb dagegen wegen der fehlenden Mitnahmemöglichkeit quasi an seinen alten Anbieter gebunden (Lock-in-Effekt).

Heutzutage Altersrückstellungen bedingt übertragbar

Mit der Reform des Gesundheitswesens zum 01.01.2009 dürfen Mitglieder privater Krankenkassen teilweise ihre Altersrückstellungen mitnehmen. Dabei erfolgt zunächst in der alten Versicherung ein fiktiver Wechsel des Versicherten vom Volltarif in den Basistarif. Danach wechselt er sofort zu einer neuen Versicherung. Die „heruntergestuften“ Rückstellungen werden auf den neuen Versicherer übertragen. 

Ein Teil der Altersrückstellungen in Höhe der Differenz zwischen Altersrückstellungen des Volltarifs und Altersrückstellungen des Basistarifs verbleibt dabei beim Altversicherer und geht verloren.

Das Urteil

Nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 a Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kann der Versicherungsnehmer nur bei bestehendem Versicherungsverhältnis vom Versicherer verlangen, dass dieser bei einer Kündigung des Vertrags und dem gleichzeitigen Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Krankenversicherer die kalkulierte Altersrückstellung an den neuen Versicherer überträgt. 

Das OLG Dresden bejaht eine Übertragung von Altersrückstellungen nur im Fall einer Vertragskündigung seitens des Versicherungsnehmers, wie aus seinem Urteil vom 24.4.2018 (Az: 4 U 1608/17) hervorgeht. Das OLG Dresden entschied zudem, dass eine analoge Anwendung des § 204 I Nr. 2a VVG auf Fälle, in denen durch Vergleich rückwirkend ein Vertrag beendet wird, die Anschlussversicherung aber nicht ab dem vereinbarten Beendigungstag zu laufen beginnt, ausscheidet. Der nach § 204 I Nr. 2a) VVG erforderliche „gleichzeitige“ Abschluss eines neuen Versicherungsvertrages ist dann nicht gewahrt und die Mitnahme von Altersrückstellungen ausgeschlossen.

Hinweis und Fazit

Bei einem geplanten Versicherungswechsel sollte frühzeitig vor der Kündigung ein neuer Versicherungsvertrag geschlossen werden, damit sich dieser nahtlos an die Vorversicherung anschließt. Nur so kann später die Übertragung von Altersrückstellungen geltend gemacht werden und die beim alten Versicherer gebildeten Altersrückstellungen gehen nicht vollständig verloren. 

Dieser Aspekt ist ebenfalls bei Rechtsstreitigkeiten mit dem Vorversicherer zu bedenken, gerade auch wenn Vergleichsvereinbarungen geschlossen werden. Aus diesem Grunde sollten frühzeitig versierte Fachanwälte für Versicherungsrecht hinzugezogen werden, damit der Versicherte nicht noch mehr Ansprüche verliert.

Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz

Kanzlei Jöhnke & Reichow Rechtsanwälte in Partnerschaft mbB



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