Private Nutzung des Dienstwagens – was kann von der Steuer abgesetzt werden?

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Bei vielen größeren Firmen gibt es auch heute noch die Möglichkeit, einen Dienstwagen zu fahren, womit man sich die Anschaffung eines eigenen Autos und dessen Unterhalt spart, wenn einem der Dienstwagen auch zur privaten Nutzung sowie für den Weg zur und von der Arbeit zur Verfügung gestellt wird. Bei vielen Firmen sind aber nicht alle Aufwendungen für einen Dienstwagen gratis. Entweder wird eine monatliche Zuzahlung verlangt oder die Benzinkosten sind (zum Teil) selbst zu tragen. 

Ein Dienstwagen ist immer dann als geldwerter Vorteil zu versteuern, wenn jegliche private Nutzung nicht explizit ausgeschlossen ist. Unerheblich ist hierbei die tatsächliche Nutzung.

Der geldwerte Vorteil kann entweder pauschal versteuert werden, d.h. monatlich wird ein Prozent des Bruttoneupreises (Listenpreis) des Dienstwagens versteuert und für Fahrten zwischen Wohnung und Dienstsitz kommen monatlich nochmal 0,03 Prozent des Bruttopreises je Entfernungskilometer hinzu. Der Arbeitgeber behält den sich daraus ergebenden Wert gleich ein führt die Abgaben ab, oder es muss ein Fahrtenbuch geführt werden, in dem jede einzelne Fahrt fortlaufend aufgeführt wird. Bei der Steuererklärung werden dann die Gesamtkosten des Fahrzeugs und das Verhältnis der privat zu den geschäftlich gefahrenen Kilometern ermittelt, danach richtet sich dann der geldwerte Vorteil, der für den Arbeitnehmer anzusetzen ist. 

Bei vielen privat gefahrenen Kilometern ist die pauschale 1 %-Versteuerung zu empfehlen, bei überwiegend beruflicher Nutzung ist das Fahrtenbuch zu empfehlen.

Fixe Zuzahlungen konnten schön länger abgezogen werden (BFH, Az.: IV C5-S 2334/11/10004), aber individuell getragene Fahrzeugkosten wurden vom Finanzamt nicht akzeptiert. Ein neues Urteil des BFH sagt jetzt, dass Arbeitnehmer weniger Steuern bezahlen müssen, denn sie können den geldwerten Vorteil gegen private Ausgaben für den PKW gegenrechnen. Sämtliche selbst getragenen Benzinkosten des Dienstwagens können nun dem geldwerten Vorteil gegenüber aufgerechnet werden (BFH Az.: VI R 2/15). Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass der Arbeitnehmer seinen eigenen Aufwand nachweisen kann, d.h., dass zum Nachweis der selbst getragenen Treibstoffkosten bei der Steuererklärung die diesbezüglich mit dem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung und die Tankquittungen oder die Auswertungen der Tankkarte vorgelegt werden.


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