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UPDATE: Privatinsolvenz – Geplante Abkürzung auf 3 Jahre gilt seit 2020

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Der Gesetzgeber hat sich nach langen Querelen endlich durchgerungen, die Privatinsolvenz und Regelinsolvenz grundsätzlich nur noch 3 Jahre andauern zu lassen. Es ist geltendes Recht, dass sowohl Verbraucher als auch Unternehmer einheitlich nach 3 Jahren schuldenfrei werden. Voraussetzung für die Schuldenbefreiung – Restschuldbefreiung genannt – ist, dass Sie als in der Insolvenz Befindlicher die Obliegenheiten während der Zeit erfüllen. Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei erläutern Ihnen Ihre während des Insolvenzverfahrens geltenden Obliegenheiten auf unserer Seite, damit Sie sicher die Restschuldbefreiung erteilt bekommen.

Entwurf aus dem Bundesjustizministerium verzögerte Gesetzgebung

Bis es zu dieser Neuregelung zugunsten der Schuldner gekommen ist, gab es in der Gesetzesberatung ein langes Hin und Her. So war eine Version des Gesetzesentwurfs komplett in femininer Sprache abgefasst. Was zu erheblichen Irritationen bei Rechtsexperten und zuständigen Politikern führte. Der von Bundesjustizministerin Lambrecht zu verantwortende Fehlversuch, etablierte und rechtsklare Sprache durch eine künstlich anmutende Verwendung des generischen Femininums zu ersetzen, verzögerte die Gesetzesverabschiedung bedeutend. Dies geschah auf Kosten der Schuldner, die in Kenntnis der geplanten Verkürzung das Insolvenzverfahren hinauszögerten. Auch unter Experten war aufgrund des zunächst eingeschlagenen Irrwegs unklar, ob das Gesetz überhaupt Ende 2020 noch zur Verabschiedung käme. Nach heftigen Diskussionen wurde man sich einig, dass das Gesetz zum Insolvenzrecht kein Versuchsobjekt für Experimente sein kann.

Auf den letzten Drücker konnte nach mehreren Nachtschichten im Bundestag doch noch für das Jahr 2020 eine Reform der Abtretungsfrist umgesetzt werden. Ursprünglich hatte die Bundesregierung verlautbart, dass die Abkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre bereits zum 1.10.2020 beschlossene Sache sein würde. Nicht zuletzt wegen dieser Ankündigung sah es der Gesetzgeber als geboten an, die Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre für alle ab dem 1.10.2020 beantragten Verfahren rückwirkend zu beschließen.

Für Altverfahren gibt es Übergangsfristen

Für Insolvenzverfahren, die zwischen dem 17.12.2019 bis zum 30.09.2021 beantragt worden sind, gibt es Übergangsregeln: Danach verkürzt sich das Verfahren zunächst auf 5 Jahre und 7 Monate, was sich bis zu einer Verkürzung auf 4 Jahre und 10 Monate fortsetzt (vgl. Art. 103k EGInsO).

Für noch weiter in der Vergangenheit beantragte Insolvenzverfahren gilt die alte Rechtslage (§ 300 InsO a.F.), wonach die Gesamtdauer für eine Privatinsolvenz bis zur Restschuldbefreiung grundsätzlich 6 Jahre nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dauert. Eine Verkürzung auf 5 Jahre ist möglich, wenn es dem Schuldner gelingt, die Verfahrenskosten zu bezahlen. Auf 3 Jahre kann verkürzt werden, wenn der Schuldner die Verfahrenskosten und 35 Prozent der Insolvenzforderungen tilgt. Da das deutsche Insolvenzrecht in dieser Hinsicht vom Schuldner besonders viel abverlangte und im Zuge von Corona wirtschaftspolitische Maßnahmen notwendig waren, entschloss sich der Gesetzgeber die EU-Richtlinie, welche eine Abkürzung des Insolvenzverfahrens auf 3 Jahre vorschrieb, statt 2022 schon 2020 umzusetzen.

Schuldenfrei in 3 Jahren

Daher gilt nun einheitlich für alle Insolvenzverfahren, dass jeder Schuldner nach 3 Jahren schuldenfrei werden kann. Wie auch Ihnen das gelingt, erfahren Sie in unserer kostenlosen Erstberatung am Telefon 0221 6777 00 55. Sie können uns aber auch unverbindlich eine E-Mail an info@anwalt-kg.de schreiben oder unser Kontaktformular nutzen. Wir von KRAUS GHENDLER RUVINSKIJ Anwaltskanzlei setzen uns dann mit Ihnen in Verbindung.



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