Probleme bei der Patentanmeldung Teil 2: Keine erfinderische Tätigkeit

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Nach § 1 Abs. 1 PatG werden in der Bundesrepublik Deutschland Patente für Erfindungen (auf allen Gebieten der Technik) erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Für Patente innerhalb der Europäischen Union gilt § 53 Abs. 1 EPÜ mit gleichem Wortlaut: Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik ebenso erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Im vorliegenden Beitrag erläutern wir Ihnen kurz, was unter einer erfinderischen Tätigkeit zu verstehen ist.

1. Erfinderische Tätigkeit

Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt (vgl. § 4 PatG).

Eine naheliegende Lösung erfordert zum einen, dass der Fachmann mit seinen durch seine Ausbildung und berufliche Erfahrung erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten in der Lage ist, die erfindungsgemäße Lösung des technischen Problems aus dem Vorhandenen zu entwickeln. Dies allein genügt jedoch nicht, um den Gegenstand der Erfindung als nahegelegt anzusehen. Hinzukommen muss vielmehr zum anderen, dass der Fachmann Grund hatte, den Weg der Erfindung zu beschreiten. Dazu bedarf es in der Regel über die Erkennbarkeit des technischen Problems hinausreichender Anstöße, Anregungen, Hinweise oder sonstiger Anlässe. Denn nur dann kann die notwendigerweise im Nachhinein getroffene richterliche Einschätzung, dass der Fachmann auch ohne erfinderisches Bemühen zum Gegenstand der Erfindung gelangt wäre, Rechtssicherheit für den Schutzrechtsinhaber wie für seine Wettbewerber gewährleisten.

2. Was sollen Sie jetzt tun?

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Erfindung auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht? Sie möchten ein Patent anmelden? Rufen Sie uns gleich an! Wir beraten und vertreten Sie bundesweit, vor, bei oder nach der Erfindung. Wir erstellen für Sie übrigens auch Lizenzverträge zum Verkauf oder für eine Nutzungslizenz an einem Patent. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, per Fax oder per Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Alle unsere Rechtsanwälte sind ausnahmslos Fachanwälte. Wir führen derzeit (März 2016) u.a. ein dimensionales patentrechtliches Verfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden.

3. Warum wir?

Das Patentrecht gehört in den Bereich „Gewerblicher Rechtsschutz”. Alle Rechtsanwälte unserer Kanzlei Dr. Damm & Partner sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Dr. jur. Ole Damm hat zudem im Bereich Gewerblicher Rechtsschutz promoviert. Wir haben über 10 Jahre Erfahrung im Umgang mit Abmahnungen im Gewerblichen Rechtsschutz und wir haben mehrere Verfahren bis zum Bundesgerichtshof begleitet. Wir helfen auch Ihnen im Umgang mit einer patentrechtlichen Abmahnung oder einer Patentanmeldung. Auf unserer Kanzleiseite www.damm-legal.de finden Sie über 7.000 Urteile und Beiträge zum Bereich Gewerblicher Rechtschutz / IT-Recht, die werktäglich um neue Einträge ergänzt werden.

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Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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