Probleme bei der Patentanmeldung Teil 3: Keine gewerbliche Anwendbarkeit der Lehre

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Nach § 1 Abs. 1 PatG werden in der Bundesrepublik Deutschland Patente für Erfindungen (auf allen Gebieten der Technik) erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Für Patente innerhalb der Europäischen Union gilt § 53 Abs. 1 EPÜ mit dem gleichem Wortlaut: Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik ebenso erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind.

Im vorliegenden Beitrag erläutern wir Ihnen, wann eine Lehre nicht gewerblich anwendbar ist bzw. es an der Ausführbarkeit der technischen Lehre fehlt.

1. Gewerbliche Anwendbarkeit

Eine Erfindung gilt als gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann (vgl. § 5 PatG). Der BGH hat es auch etwas anders formuliert: „Gewerblich anwendbar ist eine Erfindung, wenn das Erfundene seiner Art nach geeignet ist, entweder in einem technischen Gewerbebetrieb hergestellt zu werden oder technische Verwendung in einem Gewerbe zu finden“ (BGH, 26.09.1967, Az. Ia ZB 1/65). Für Erfindungen, deren gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen würde, werden keine Patente erteilt (§ 2 Abs. 1 PatG). Ausdrücklich als nicht patentfähig genannt ist in der Vorschrift z.B. das Klonen menschlicher Lebewesen.

2. Was sollen Sie jetzt tun?

Sie sind sich nicht sicher, ob Ihre Erfindung auch gewerblich anwendbar ist? Sie möchten ein Patent anmelden? Rufen Sie uns gerne an! Wir beraten und vertreten Sie im ganzen Bundesgebiet, vor, bei oder nach der Erfindung. Wir erstellen für Sie bei Bedarf auch Lizenzverträge zum Verkauf oder für eine Nutzungslizenz an einem Patent. Die Prüfung Ihrer Unterlagen und unsere Ersteinschätzung sind für Sie kostenlos. Schicken Sie uns Ihre Unterlagen per E-Mail, Fax oder Post (unsere Kontaktdaten finden Sie auf der rechten Seite). Alle unsere Rechtsanwälte sind Fachanwälte.

3. Warum wir?

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Rechtsanwalt Dr. jur. Ole Damm
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für IT-Recht

Rechtsanwältin Katrin Reinhardt
Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz


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