Probleme mit Ihrer Bandscheibenprothese? Ihre Rechte auf Schmerzensgeld und Schadensersatz

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Als geschädigtem Patienten können Ihnen sowohl Schmerzensgeldansprüche wie auch Ansprüche auf Ersatz der materiellen Schäden wie Haushaltsführungsschaden, Verdienstausfall etc. zustehen.

Rückenschmerzen als häufiges Leiden

Angesichts der Tatsache, dass Rückenschmerzen ein sehr häufiges Leiden sind – fast schon im Sinne einer Volkskrankheit – ca. ¾ aller Deutschen sind mindestens einmal in ihrem Leben von entsprechenden Beschwerden vor allem in der Kreuzbein- und Lendenregion betroffen – zählen Kreuzschmerzen zu den mit Abstand häufigsten von der Bevölkerung angegebenen Schmerzen.

Medizinprodukte als (vermeintlicher) Problemlöser

Als „Problemlöser“ ist daher seit den 1980er Jahren das Medizinprodukt der Bandscheibenprothese immer häufiger zum Einsatz gekommen.

Medizinprodukte wie Bandscheibenprothesen unterliegen dabei bestimmten Marktzugangsregelungen. Der Hersteller muss eine unabhängige Prüforganisation, eine sogenannte „Benannte Stelle“ (z.B. TÜV, europaweit können sich die Hersteller unter rund 70 Benannten Stellen eine beliebige aussuchen), in die Konformitätsbewertung des Produktes einbeziehen, die durch staatliche Behörden überwacht wird. Die Prüfungspflicht umfasst u.a. folgende Gesichtspunkte:

Eine klinische Bewertung, die auch eine Beurteilung von unerwünschten Nebenwirkungen und ein zu akzeptierendes Nutzen- / Risikoverhältnis umfasst. Die Stabilität der Werkstoffe ist zu überprüfen. Biologische und chemische Bewertungen sind ebenso vorzunehmen wie auch mechanische Prüfungen durchzuführen. Erforderlich ist eine Bestätigung des Herstellers, dass das Medizinprodukt mit den gesetzlichen Anforderungen übereinstimmt (Konformitätserklärung). Es hat eine CE-Kennzeichnung als Zeichen der Verkehrsfähigkeit im gesamten Europäischen Wirtschaftsraum zu erfolgen. Darüber hinaus erfolgt eine jährliche Überwachung durch die Benannte Stelle.

Es zeigt sich jedoch aufgrund der immer wieder neu auftretenden Skandale mit tausenden von geschädigten Patienten, dass die bestehenden Regeln der Einführung und Überwachung offenbar nicht ausreichen, so dass bereits im Jahr 2012 von der Europäischen Union strengere Regeln für die Kontrolle von Medizinprodukten angekündigt wurden. Experten und gesetzliche Krankenversicherungen kritisieren jedoch, dass nach wie vor keine wesentlichen Verbesserungen für den Patientenschutz erreicht worden sind. Vor allem reicht allein die bloße CE-Kennzeichnung nicht aus.

Konservative Therapien ausschöpfen

Bevor Sie sich als betroffener Patient einem operativen Eingriff mittels einer Bandscheibenprothese unterziehen, sollten sie darüber hinaus in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt sämtliche geeigneten nichtoperativen Maßnahmen (Bewegungstherapie, Physiotherapie, Ergotherapie, medikamentöse Therapie) ausgeschöpft haben. Erst wenn eine konservative Therapie über einen längeren Zeitraum keine Besserung der Rückenbeschwerden herbeigeführt hat, sollte ein operativer Eingriff unter Zuhilfenahme eines Medizinproduktes ins Auge gefasst werden. Die Vielzahl der Fälle der von fehlerhaften Bandscheibenprothesen derzeit betroffenen Patienten (u.a. von Ranier Technology) zeigt, dass solche Eingriffe gut überlegt sein wollen.

Kontraindikationen für Bandscheibenprothesen

Zu berücksichtigen ist auch, dass es strenge Kontraindikationen der Bandscheibenprothese gibt, bei denen eine solche Prothese nicht verwendet werden darf. So ist bei stärkeren Veränderungen der Wirbelsäule die künstliche Bandscheibe nicht mehr mit der gleichen Erfolgsrate anwendbar. Die Bandscheibenprothese kann daher nicht bei allen Formen des Rückenschmerzens in Erwägung gezogen werden: Die meisten Verschleißerkrankungen der Wirbelsäule stellen relative oder absolute Kontraindikationen gegen die Operation der Bandscheibenprothese dar. Das Vorliegen einer starken Osteoporose (krankhaft abnehmende Knochendichte), durch die das Einwachsen der Prothesenoberfläche und der sichere Halt in den benachbarten Wirbelkörpern nicht mehr gewährleistet wird, ist beispielsweise ebenso eine Kontraindikation wie eine bestehende Arthrose der kleinen Wirbelgelenke, bei der eine normale Beweglichkeit der Wirbelkörper nicht mehr gegeben ist und damit die Funktion der Bandscheibenprothese beeinträchtigt wird.

Haftung für fehlerhafte Bandscheibenprothesen / Operationsfehler

Der Hersteller eines solchen typischen Medizinproduktes haftet in Schadensfällen regelmäßig für eine fehlerhafte Funktion des Gerätes aufgrund der Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes. Darüber hinaus kommt auch die Haftung desjenigen in Betracht, der sich als Hersteller ausgibt, zum Beispiel durch Anbringen seines Namens oder seiner Marke. Auch aufgrund eines Behandlungsfehlers oder der Verletzung der Aufklärungspflicht können Ersatzansprüche gegen das Krankenhaus oder den behandelnden Arzt geltend gemacht werden.

Weiter können Krankenkassen selbstverständlich Ersatzansprüche geltend machen, wenn wegen eines Fehlers zusätzliche vermeidbare stationäre oder ambulante Krankenhauskosten anfallen.

Da die Entscheidung über die Durchführung einer solchen Operation nur durch eine umfassende Aufklärung über die Risiken des Eingriffes und der Behandlungsalternativen möglich ist, löst auch hier eine unzureichende Aufklärung Schadensersatzansprüche aus.

Fälle aus der Praxis

Es haben sich schon einige Gerichte mit derartigen Haftungsfällen befasst. Wir fassen nachfolgend einige Urteile zusammen.

OLG Hamm vom 29.09.2014 – 3 U 54/14 –

Nach einer Entscheidung des OLG Hamm vom 29.09.2014 – 3 U 54/14 – kann ein Patient von einem Krankenhaus 20.000,00 Euro Schmerzensgeld verlangen, nachdem er im Krankenhaus ohne ausreichende Aufklärung und ohne ausreichende Indikation nach der neueren Methode des Bandscheibenersatzes operiert wurde. In die Bemessung des Schmerzensgeldes von 20.000,00 Euro ist der überflüssige Eingriff selbst nebst anschließenden Beeinträchtigungen während des Heilungsprozesses einzubeziehen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Folge des Eingriffs tiefe Rückenschmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlungen in die Beine sind, dass sich durch den Eingriff letztlich das vorbestehende Beschwerdebild manifestiert hat, dass durch konservative Maßnahmen, die bis zu dem Eingriff noch deutliche Chancen der Linderung boten, nun allenfalls noch in geringerem Umfang eine Minderung der Beschwerden erzielt werden kann und dass zudem infolge des Eingriffs eine etwaige Folgeoperation erschwert worden ist.

LG Arnsberg vom 01.12.2015 – I-5 O 2/14

Wegen einer fehlenden Indikation für den Einsatz einer Bandscheibenprothese und wegen der grob fehlerhaften Durchführung des Eingriffes hat auch das LG Arnsberg in einer Entscheidung vom 01.12.2015 unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000,00 Euro zugesprochen. Der Patient leidet nach wie vor unter Schmerzen, Gleichgewichtsstörungen, einer Zunahme der Muskelatrophie und motorischen Störungen der rechten Hand, sowie erheblichen Kribbelparästhesien an der linken Hand. Der Neurochirurg hatte eine zu kleine Prothese gewählt und diese nicht parallel zum Bandscheibenfach eingebracht.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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